Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160246/10/Kei/An

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-160246/10/Kei/An Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W und Mag. C. O, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Dezember 2004, Zl. VerkR96-2949-2004-Br, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. April 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Unmittelbar nach "überschritten haben." wird eingefügt:

    "Im Bereich der Autobahnausfahrt Gallneukirchen - und zwar im ersten Bereich der Ausfahrt - war nicht der ganze Bereich der Ausfahrt durch den Beschuldigten einsehbar und der Beschuldigte hätte bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht rechtzeitig anhalten können. Der Beschuldigte ist dabei mit einem Teil des KFZ auf dem Verzögerungsstreifen und mit dem anderen Teil des KFZ auf dem rechten Fahrstreifen gefahren. Beim ersten Abbiegepfeil fuhr der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von ca. 190 km/h, Sichtweite ca. 225 Meter, beim dritten Abbiegepfeil fuhr der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von ca. 161 km/h, Sichtweite ca. 155 Meter."

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Berufungswerber (Bw) wurde mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis mit einer Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) bestraft, weil er am 12. September 2004 um 09.28 Uhr als Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen auf der A7, zwischen Autobahnkm 20,5 und 21,3, im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf, Fahrtrichtung Freistadt unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe, indem er die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit laut der im gleichbleibenden Abstand im nachfahrenden Zivilstreifenfahrzeug eingebauten Providaanlage um 92 km/h überschritten habe. Dadurch habe der Bw eine Übertretung der §§ 20 Abs.2 und 99 Abs.2 lit. c StVO 1960 begangen.

Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro wurde vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Er habe mit seiner Fax-Eingabe vom 28. September 2004 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt bekannt gegeben, dass er seine Vertreter sowohl im Verwaltungsstrafverfahren wie auch im Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung beauftragt habe. Er habe beantragt, sämtliche Ladungen und Verfügungen der Behörde seinen Vertretern zuzustellen.

Dem Bw sei das Recht genommen worden, zu den ihm zur Last gelegten Übertretungen konkret Stellung zu nehmen und erforderliche Beweisanträge zu stellen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. VerkR96-2949-2004-Br vom 14. Jänner 2005 und Zl. VerkR21-347-2004-Br vom 3. Jänner 2005 Einsicht genommen und am 1. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge Major K S einvernommen und der technische Amtssachverständige Ing. J L äußerte sich gutachterlich. Auch das Video die gegenständliche Fahrt betreffend wurde angeschaut.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es trifft zu, dass durch die belangte Behörde die Verfahrensschritte vor der belangten Behörde über die Vertreter des Bw hätten durchgeführt werden müssen. Durch das vor dem Oö. Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren wurde dieser Mangel aber saniert.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Vorsatz qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro netto pro Monat, Alleineigentum an einem Einfamilienhaus, Rückzahlungsrate von 400 Euro pro Monat, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potenzielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum