Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160247/7/Ki/Be

Linz, 04.03.2005

 

 

 VwSen-160247/7/Ki/Be Linz, am 4. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, K, K, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr. E R, W, Z, vom 29.7.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15.7.2004, VerkR96-2183-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Der Antrag, dem Berufungswerber die Kosten der Berufung zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG; § 24 VStG iVm. § 74 Abs.1 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 15.7.2004, VerkR96-2183-2004, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.1.2004 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Verkehrskontrollplatz Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Fahrtrichtung Knoten Wels das Sattelzugfahrzeug der Marke Scania mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt, obwohl zusätzlich drei rote Leuchten vorne mittig angebracht waren; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Sattelzugfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm. § 20 Abs.4 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.7.2004 Berufung, mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, 2. in eventu die Strafhöhe herabsetzen, 3. jedenfalls jedoch der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, respektive dem Land Oberösterreich, auftragen, dem Berufungswerber die Kosten dieser Berufung zu ersetzen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 17.1.2005 dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 2.3.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Vaters, Herrn F S, teil, welchem er mündlich die Vollmacht erteilt hat. Ausdrücklich wurde erklärt, dass auf das Einschreiten der Rechtsanwältin verzichtet werde und es wurde ersucht, die Berufungsentscheidung nicht im Wege der Rechtsvertreterin zuzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde Ing. J L einvernommen.

 

Anlässlich einer Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967 am 27.1.2004 stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. J L, unter anderem fest, dass beim gegenständlichen Sattelzugfahrzeug zusätzlich drei Stück rote Leuchten mittig angebracht gewesen wären. In einer Stellungnahme vom 5.5.2004 konkretisierte der Sachverständige dann, dass die im Prüfgutachten angeführten zusätzlichen drei roten Leuchten vorne mittig angebracht worden wären.

 

Der Berufungswerber bestreitet diesen Vorwurf.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde Ing. J L als Zeuge befragt, er bestätigte ausdrücklich, dass die von ihm getroffene Feststellung bezüglich der zusätzlichen drei Stück roten Leuchten richtig gewesen sei, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern, wo genau vorne mittig die Leuchten angebracht gewesen sind.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, dass grundsätzlich die Verwendung von Leuchten, welche rotes Licht nach vorne abgeben, verboten ist und daher der Berufungswerber - der Aussage des Zeugen wird Glauben geschenkt - die Leuchten rechtswidrig verwendet hat. Allerdings verlangt die zitierte Vorschrift des § 44a Z.1 VStG, dass der Tatvorwurf entsprechend konkretisiert wird. Im vorliegenden Falle wurde dem Berufungswerber zwar vorgeworfen, er habe vorne mittig zusätzlich drei rote Leuchten angebracht, es wurde jedoch in keiner Weise konkretisiert, in welchem vorderen Bereich des Sattelzugfahrzeuges diese Leuchten angebracht waren. Nach hiesiger Auffassung reicht dieser Vorwurf in formeller Hinsicht nicht aus, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, mit anderen Worten, der Tatvorwurf entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z.1 VStG.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung aufschließen.

 

Im gegenständlichen Falle wurde, wie bereits dargelegt wurde, der Tatvorwurf nicht ausreichend konkretisiert und es ist daher der Schuldspruch mit einem qualifizierten Mangel behaftet. Nachdem überdies innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen wurde, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, diesbezüglich eine Konkretisierung vorzunehmen.

 

Es liegt daher ein Umstand vor, welcher eine weitere Verfolgung ausschließt, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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