Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160248/13/Sch/Pe

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-160248/13/Sch/Pe Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F A H vom 4. Jänner 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Dezember 2004, Zl. S-36305/04-4, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2004, Zl. S-36305/04-4, den Einspruch des Herrn F A H, gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 2004, Zl. S-36304/04-4, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Im Falle der Rückkehr des Empfängers während der Abholfrist gilt die Zustellung als am darauffolgenden Tag bewirkt.

 

Bezüglich der Berufung ist vorerst zu bemerken, dass die Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates ergeben haben, dass der Berufungswerber laut entsprechender Bestätigung seines Arbeitgebers als Fernfahrer in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezember 2004 ununterbrochen im Raum Europa unterwegs gewesen und zwischendurch auch nicht nach Österreich zurückgekehrt sei. Die laut Poststempel am 5. Jänner 2005 eingebrachte Berufung ist daher im Sinne der obigen Bestimmung als rechtzeitig anzusehen.

 

Gleiches gilt aufgrund weiterer Ermittlungen der Berufungsbehörde auch für den von der Erstbehörde als verspätet eingebracht angesehenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 16. Oktober 2004. Zufolge einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers des Berufungswerbers war dieser in der Zeit vom 16. Oktober bis 30. November 2004 gleichfalls als Fernfahrer unterwegs und sei ebenso nicht innerhalb dieser Zeit nach Österreich zurückgekommen. Diese Angaben wurden vom Berufungswerber allerdings insofern relativiert, als er lediglich zur Behebung der Strafverfügung am 8. November 2004 seine Tour so eingerichtet habe, um das Zustellpostamt aufsuchen zu können. Selbst wenn damit lebensnah wohl auch eine Rückkehr an die Abgabestelle verbunden gewesen sein dürfte, wäre der am 16. November 2004 eingebrachte Einspruch als rechtzeitig zu werten. Da die Erstbehörde keine Ermittlungen im Hinblick auf eine allfällige Ortsabwesenheit des Berufungswerbers in Bezug auf den Hinterlegungszeitraum (erster Zustellversuch der Strafverfügung am 22. Oktober 2004, Hinterlegung am 25. Oktober 2004) getätigt hat, konnte der Berufungswerber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides naturgemäß auch keine diesbezüglichen Beweismittel vorlegen. Diese Erhebungen wurden sohin von der Berufungsbehörde nachgeholt und führten zu dem oben erwähnten Ergebnis. Angesichts des rechtzeitig eingebrachten Einspruches gegen die ergangene Strafverfügung ist diese außer Kraft getreten und wird von der Erstbehörde das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen sein.

 

Die in der Berufung angeführten Schaublätter wurden dem Berufungswerber im Rahmen des getätigten Schriftverkehrs bereits durch den Oö. Verwaltungssenat in Kopie übermittelt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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