Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160249/2/Sch/Pe

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-160249/2/Sch/Pe Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn T H vom 26. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2004, S-33892/04-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2004, S-33892/04-3, wurde über Herrn T H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 20. März 2004 um 14.50 Uhr in Neumarkt/M. auf dem Güterweg Schwandtendorf, vor dem Hause Oberzeiß, festgestellt worden sei, es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, für den vorschriftsmäßigen Zustand des Pkw mit dem Kennzeichen zu sorgen, da folgender Mangel festgestellt worden sei: Das Kraftfahrzeug sei an allen vier Rädern mit typenwidrigen Reifen ausgerüstet gewesen (Reifendimension 245/35 ZR 19).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat als übertretene Verwaltungsvorschrift neben § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 die Bestimmung des § 7 Abs.1 leg.cit angewendet. Diese sieht vor, dass Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann.

 

Die Verwendung - wie im Straferkenntnis vorgeworfen - typenwidriger Reifen alleine bewirkt noch nicht zwingend, dass damit das Fahrzeug nicht mehr verkehrs- bzw. betriebssicher wäre oder die Fahrbahn in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden könnte.

 

Ob und inwieweit allenfalls eine Übertretung des § 33 KFG 1967 vorgelegen sein könnte, war zum einen nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und hätte zum anderen naturgemäß im Hinblick auf den Tatvorwurf einer fristgerechten Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG bedurft.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben, ohne auf das Vorbringen im Rechtsmittel eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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