Linz, 24.01.2005
VwSen-160250/2/Kof/He Linz, am 24. Jänner 2005
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KL gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.1.2005,
VerkR96-1601-2004, wegen Übertretung des § 38 Abs.1 zweiter Satz StVO,
zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:
- Geldstrafe .........................................................................................50,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..................................................5,00 Euro
55,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
§§ 64Abs.2, 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:
"Sie haben am 9.5.2004 um 14.47 Uhr in Hellmonsödt, B126 bei Stkr.Km 13,600 von Linz kommend in Richtung Zwettl/Rodl als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen RO-............(A) bei gelben nicht blinkendem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 38 Abs.1 zweiter Satz lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung
(StVO 1960)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | gemäß |
70 Euro | 32 Stunden | § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...................) beträgt daher 77 Euro."
Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.1.2005 - welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet - eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Da die Berufung sich nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie die erschwerenden und mildernden Umstände wird auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen.
Für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA ist
- ein Organmandat in der Höhe von 21 Euro (siehe Ermächtigungsurkunde) bzw.
- eine Anonymverfügung in der Höhe von 36 Euro
vorgesehen.
vgl. auch das Erkenntnis vom 29.8.1990, 90/02/0068 in welchem der VwGH -
für das Nichtbeachten des Gelblichtes einer VLSA - eine Geldstrafe von umgerechnet 21 Euro als rechtmäßig bestätigt, die Strafhöhe allerdings als "äußerst mild" bezeichnet hat.
Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe - wie vom
Bw in der Berufung beantragt - auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 5,00 Euro).
Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 38 Abs.1 StVO - Nichtbeachtung des "Gelblichtes" der VLSA - Strafbemessung