Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160253/7/Kof/He

Linz, 24.02.2005

 

 

 VwSen-160253/7/Kof/He Linz, am 24. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TL vertreten durch Rechtsanwälte Dr. SB JW, gegen die Punkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.12.2004, VerkR96-7359-2004, wegen Übertretungen des FSG und KFG, zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat insgesamt zu entrichten:

(Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

Geldstrafe (21 + 21 =)............................................................................ 42,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz........................................................4,20 Euro

46,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (12 + 12 =)......................................24 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 03.10.2004 um ca.16.30 Uhr das einspurige Kleinkraftrad mit dem behördlichen Kz.: BR-... im Gemeindegebiet von L., auf der B 147, Strkm. ca. 4,350,

  1. obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse A waren, zumal das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Leichtmotorrad galt,
  2. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassen war,
  3. obwohl das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht haftpflichtversichert war,
  4. und haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type dem Landeshauptmann anzuzeigen:
  5. Der Auspuffkrümmer wurde getauscht (keine Drosselung),

  6. und haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, zumal Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type dem Landeshauptmann anzuzeigen:

Der Kippschalter wurde versteckt eingebaut (zur Drosselung des Mofas).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 1 Abs.3 FSG 2. § 36 lit.a KFG 1967 3.§ 36 lit.d KFG 1967
  1. § 33 Abs.1 KFG 1967 5. § 33 Abs.1 KFG 1967

 
 
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß
  1. 181 Euro

72 Stunden

§ 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG iVm § 20 VStG
  • 21 Euro

  • 12 Stunden

    § 134 Abs.1 KFG 1967
  • 21 Euro

  • 12 Stunden

    § 134 Abs.1 KFG 1967
  • 21 Euro

  • 12 Stunden

    § 134 Abs.1 KFG 1967
  • 21 Euro

  • 12 Stunden

    § 134 Abs.1 KFG 1967

     

     
    Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
    1. 18,10 Euro 2., 3., 4. und 5. je 2,10 Euro

    Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/............) beträgt daher 291,50 Euro"

    Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.1.2005 eingebracht.

     

    Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

    Hinsichtlich der Punkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat der Bw hat mit Schreiben vom 14.2.2005 die Berufung zurückgezogen, sodass diese Punkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen sind.

     

    Zu den Punkten 1., 2. u. 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen: Entscheidungswesentlich ist, ob das vom Bw gelenkte einspurige Kraftfahrzeug
    als Motorfahrrad (§ 2 Abs.1 Z14 KFG - Bauartgeschwindigkeit max. 45 km/h)
    oder als Kleinmotorrad (§ 2 Abs.1 Z15a KFG, welches auch eine höhere Bauartgeschwindigkeit aufweisen darf) zu werten ist.

     

    Ob das gegenständliche einspurige Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt eine höhere Bauartgeschwindigkeit als 45 km/h aufgewiesen hat oder nicht, hätte nur durch eine entsprechende technische Überprüfung - zB auf einem Rollenprüfstand - festgestellt werden können; siehe dazu VwGH vom 5.6.1991, 91/18/0027 sowie den Erlass der Bundesministerin für Verkehr vom 25.4.2001, GZ: 190500/7-II/B/5/01.

     

    Der Meldungsleger, Herr Insp. N.S., Gendarmerieposten F. hat dem unterfertigten UVS-Mitglied am 2.2.2005 telefonisch mitgeteilt, dass eine derartige technische Überprüfung des vom Bw gelenkten einspurigen KFZ nicht durchgeführt wurde.

     

    Der Beweis, dass das vom Bw zur Tatzeit und am Tatort gelenkte einspurige KFZ als Kleinmotorrad zu werten ist bzw. war, kann somit nicht erbracht werden.

     

    Hinsichtlich der Punkte 1., 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

     

    Rechtsmittelbelehrung:

    Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

    Hinweis:

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

    Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

     

    Mag. Kofler
    Beschlagwortung:
    Motorfahrrad; Kleinmotorrad
     
     

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