Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390015/2/Gf/Km

Linz, 30.10.1995

VwSen-390015/2/Gf/Km Linz, am 30. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F.

G., .............., .............., vertreten durch RA Dr.

P. W., ................, .............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ..... vom 2.

Oktober 1995, Zl. PrÜ96-1-1995-Fr/Gut, wegen Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .....

vom 2. Oktober 1995, Zl. PrÜ96-1-1995-Fr/Gut, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 800 S (Ersatz freiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er es als gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß am 6. Dezember 1994 "der Preisauszeichnungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes nicht nachgekommen wurde"; dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie des § 4 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.Nr. 146/1992 (im folgenden: PrAZG), begangen, weshalb er gemäß § 15 Abs. 1 PrAZG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 5. Oktober 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Oktober 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ..... zu Zl. PrÜ96-1-1995; bereits aus diesem war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (weshalb im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG auch von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte), und zwar aus folgendem Grund:

2.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

In jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedeutet dies, daß es insbesondere nicht ausreicht, bloß den Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern daß die Tat jeweils entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles zu individualisie ren ist.

Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn dem Beschuldigten - wie im vorliegenden Fall - bloß undifferenziert zur Last gelegt wird, "der Preisauszeichnungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes nicht ordnungsgemäß nachgekommen" zu sein (vgl. z.B. statt vieler VwSlg 10521 A/1981).

2.2. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers eingegangen zu werden brauchte.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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