Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160255/3/Bi/Be

Linz, 13.10.2005

 

 

 

VwSen-160255/3/Bi/Be Linz, am 13. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R R, vom 14. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Dezember 2004, VerkR96-23478-2004, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. Oktober 2004 um 16.30 Uhr den Pkw in Steyr auf der Seitenstettner Straße stadtauswärts gelenkt und dabei bei km 29.000 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner Zeit bestritten, sei jedoch ein pflichtbewusster Autofahrer und bewege sich auch auf Freilandstraßen stets deutlich unter den zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Lediglich sein Irrtum, sich nicht mehr im Ortsgebiet aufzuhalten, habe zur Verwaltungsübertretung geführt. Darauf berufe er sich, weil sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit gefehlt hätten. Sei die Beschilderung des Ortsgebietes ungenügend, insbesondere bei mehrspurigen Straßen ab einer Breite von 8,40 m beidseitig, schlecht lesbar weil durch Pflanzenwuchs verdeckt oder durch Neubauten versteckt, oder fehlerhaft, insbesondere nicht an der tatsächlichen Stadtgrenze, treffe den Verkehrsteilnehmer trotz Aufmerksamkeitspflicht kein Verschulden. Ein solcher Fall liege hier seiner Ansicht nach vor, weil das Ortsende von Steyr bei der bezeichneten Straße nicht entsprechend ersichtlich sei. Er beantragt Verfahrenseinstellung und macht geltend, es gebe keine Straferschwerungsgrund und an seinem Notstandshilfebezug habe sich nichts geändert.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins am 11. Oktober 2005 bei km 29.000 der Seitenstettner Straße in Steyr.

Dem Bw wird vorgeworfen, am 3.Oktober 2004 um 16.30 im Ortgebiet von Steyr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten zu haben, wobei sich aus der Anzeige ergibt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem mobilem Radargerät MUVR 6F, Nr.1643, unter Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz festgestellt wurde. Der Anzeige und dem Tatvorwurf wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 86 km/h zugrundegelegt - was vom Bw ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen wurde.

Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass im Stadtgebiet Steyr, in Fahrtrichtung stadtauswärts gesehen, von der Haratzmüllerstraße bei der Kreuzung mit der Haager Straße rechts die damals vom Bw befahrene Seitenstettner Straße abzweigt, wobei diese, ebenso wie die Haratzmüllerstraße, gut ausgebaut ist, dh in beiden Fahrtrichtungen je zwei Fahrstreifen aufweist. Die Seitenstettner Straße führt ständig bergauf über die Kreuzung mit einer rechts in Richtung Kleinraming führenden Straße und links dem Hammergrund, das ist km 29.000, passiert die Unterführung unter der Bahn und setzt sich dann über einen Kreisverkehr, von dem links die Mannlicherstraße abzweigt, leicht nach rechts gerichtet fort. Das "Ortsende" befindet sich nach dem Kreisverkehr mit der Mannlicherstraße, wobei dort das Hinweiszeichen "Ortsende" gemäß § 53 Abs.1 Z17b StVO auf der Rückseite des Ortsbeginns aus der Gegenrichtung uneingeschränkt sichtbar angebracht ist. Dieses ist weder von Pflanzen verwachsen (dort befinden sich keine Sträucher oder Bäume) noch ist es versteckt oder verdeckt (dort sind auch keine Neubauten oder sonstige Sichteinschränkungen).

Bei km 29.000 befindet sich links eine Siedlung, rechts ist eine Wiesenböschung bis zur Bahnüberführung. Im Bereich der Abzweigung der in Richtung Kleinraming rechts bergab führenden Straße befinden sich keine Häuser; dafür dass dort das Ortsgebiet enden könnte, bietet die örtliche Lage keinen Anhaltspunkt, weil für den bergauf fahrenden Lenker die Bahnüberführung und der unterhalb der Seitenstettner Straße gelegene Parkplatz deutlich sichtbar ist. Hinter der Bahnüberführung ist auf der in leichtem Bogen nach links führenden Seitenstettner Straße rechts eine Wiesenböschung, links ein Betriebsareal und dann gleich der Kreisverkehr mit der Mannlicherstraße zu erkennen.

Da der Bw bereits bei km 29.000 eine Geschwindigkeit von 86 km/h innehatte, muss er gleich nach der Kreuzung mit der Haratzmüllerstraße stark beschleunigt haben, offenbar ohne darauf zu achten, ob sich dort ein Hinweiszeichen "Ortsende" befindet.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 2960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Gemäß § 2 Abs.1 Z15 StVO ist unter dem Begriff "Ortsgebiet" das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a) und "Ortsende" (§ 53 Z17b) zu verstehen.

Km 29.000 der Seitenstettner Straße befindet sich eindeutig innerhalb dieses Straßennetzes, sodass dort mangels anderer Regelungen eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h besteht.

Vom Bw im Rechtsmittel angeführte Ortsgebietskennzeichnungen innerhalb eines Ortsgebietes kennt die StVO nicht. Seine Argumente im Hinblick auf einen (Tatsachen)Irrtum gehen insofern ins Leere, als dies noch nicht bedeutet, dass ihm sein Verhalten nicht vorwerfbar wäre. Vorsatz ist ihm zwar nicht vorzuwerfen, aber sehr wohl Fahrlässigkeit, wenn sein Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht. Fahrlässiges Verhalten setzt das Außerachtlassen zumutbarer Vorsicht voraus (vgl VwGH 26.4.2001, 2000/07/0039; ua).

Vorsätzliche Begehung wurde dem Bw ohnehin nie vorgeworfen. Fahrlässigkeit ist im gegenständlichen Fall aber insofern anzunehmen, als der Bw auf seiner Fahrt auf der Seitenstettner Straße bis km 29.000 das Hinweiszeichen "Ortsende" nicht passiert hatte - diesbezüglich ist ihm entsprechende Aufmerksamkeit zuzumuten. Dem Bw stand im Hinblick auf die Qualifikation einer Örtlichkeit als Ortsgebiet auch keine Vermutung wegen der örtlichen Gestaltung der Umgebung der Seitenstettner Straße und deren Lage innerhalb oder außerhalb des Ortgebietes zu, ebenso wenig ist von Interesse, ob das Ortsgebiet mit den Stadtgrenzen laut Grundbuch übereinstimmt oder nicht.

Aus diesen Überlegungen war für den UVS davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw berücksichtigt und seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Allerdings wurde der Überschreitung um immerhin ca 70% eine erhöhter Unrechtsgehalt zugebilligt. Trotzdem wurde die Strafe gegenüber der Strafverfügung bereits um 35 Euro reduziert.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die Strafe liegt unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zu mehr Sorgfalt im Hinblick auf die Wahrnehmung von Verkehrszeichen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatort = Ortsgebiet, vom Bw angestellte Überlegungen treffen nicht zu

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