Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160257/5/Kof/Hu

Linz, 17.02.2005

 

 

 VwSen-160257/5/Kof/Hu Linz, am 17. Februar 2005

DVR.0690392
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn GS gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 4.1.2005, Zl. III-S-2.257/04/GGBG, wegen Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.2.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

- Geldstrafe ..............................................................................................363,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................................36,30 Euro

399,30 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 2 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 20, 64 und 65 VStG
 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. S. GmbH, welche Beförderer des Gefahrengutes

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(Alkohol C13-C15 Poly (1-6) Ethoxylat), 9, VG III,

(Gesamtnettomasse 1025 kg, 1 IBC Starr Kunststoff 31H1)

war, zu verantworten, dass dieses Gefahrgut mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SL-...... (Lkw.....Zulassungsbesitzer: Fa. S. GmbH., (in) N........etabl.) am 9.2.2004, um 10.30 Uhr, in 4600 Wels, A 25, in Höhe der Ausfahrt Wels-Terminal, Fahrtrichtung Süden befördert wurde, obwohl das Versandstück (IBC Starr Kunststoff 31H1) nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet war.

Es fehlte der zweite auf der gegenüberliegenden Seite des Versandstückes anzubringende Gefahrzettel der Klasse 9.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 7 Abs.2 GGBG iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. c ADR iVm Unterabschnitt 5.2.1.4 ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro


Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß §

726,00

4 Tage

 

§ 27 Abs.1 Ziffer 1 GGBG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten.............) beträgt daher 798,60 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.1.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 17.2.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Bei dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt sowie die Anwendung des § 20 VStG beantragt.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Das im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beschriebene Versandstück hätte gem. RZ 5.2.1.4 ADR auf zwei gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen versehen sein müssen.

Tatsächlich war jedoch auf diesem Versandstück nur ein einziger Gefahrzettel angebracht bzw. fehlte der zweite auf der gegenüberliegenden Seite des Versandstückes anzubringende Gefahrzettel.

Der Bw ist - als das zur Vertretung nach außen berufenen Organ der Fa. S. GmbH - für ca. 60 Lastkraftfahrzeuge verantwortlich.

Bei Fehlen eines (von zwei erforderlichen) Gefahrzettel auf einem Versandstück ist - unter Berücksichtigung, dass der Bw für einen Fuhrpark von ca. 60 Lkw verantwortlich ist - die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt.

Es wird daher die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 27 Abs.1 GGBG iVm § 20 VStG somit 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 36,30 Euro).

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

GGBG; Beförderer; Gefahrzettel; § 20 VStG.
 
 

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