Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160258/7/Br/Wü

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen-160258/7/Br/Wü Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H K, O W, vertreten durch R D. C P, U R/T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 28. Dezember 2004, Zl: VerkR96-9432-2004 Om, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 28. Februar 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt;
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2002 VStG.

 

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt 54,80 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt;
 


Rechtsgrundlage:
§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 52a Z10a, § 26 Abs.5 und § 7 Abs.1 StVO 1960, jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 130 Euro, 2.) und 3. je 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1 x 96 und 2 x 72 Stunden verhängt, weil er am 20.09.2004, um 07.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Weißkirchen a.d.Tr., auf der A 25, Welser Autobahn, in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe und

 

 

2. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Diese Verwaltungsübertretung ist auf Grund der Anzeige der Verkehrsabteilung-Außenstelle Wels vom 22.09.2004 und im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 06.10.2004 wurde über Sie

eine Geldstrafe von 274 Euro ausgesprochen.

 

Gegen diese Strafverfügung haben sie fristgerecht am 27.10.2004 Einspruch erhoben und bestreiten darin alle Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Sie beantragen, das Verfahren gegen Sie einzustellen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.11.2004 wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben,

sich konkret zu den Tatvorwürfen zu äußern.

 

Am 12.11.2004 erhielt die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Rechtfertigung von Ihnen, in der Sie sich wie folgt zu den Tatvorwürfen äußern:

Eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung sei unmöglich, da Sie sich zum Zeitpunkt der Messung in einer Kurve befanden und Sie sich auf keiner gerade verlaufenden Fahrbahn befanden. Außerdem bezweifeln Sie die Eichung des Gerätes.

Auch in Bezug auf den zweiten Punkt der Anzeige sind Sie sich keiner Schuld bewusst. Anfangs dachten Sie, dass das Einsatzmotorrad nicht hinter Ihnen herfuhr, sondern ein anderes Fahrzeug aufhalten wollte. Als Sie bemerkten, dass es sich dabei um einen Irrtum handelte, machten Sie sofort Platz und ermöglichten ohne Verzug dessen Anhaltung.

Zum dritten Punkt der Anzeige geben Sie an, dass zum Tatzeitpunkt dichter Berufsverkehr herrschte und Ihnen die Benützung des rechten Fahrstreifens nicht sofort möglich war.

 

Aus diesem Grund hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 24.11.2004 den Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen und gleichzeitig den diesbezüglichen Eichschein

angefordert.

 

In der Niederschrift des Meldungslegers vom 24.11.2004 gibt dieser an, dass die Anzeige vom 22.09.2004 vollinhaltlich aufrecht erhalten wird und die Angaben darin zur Gänze den Tatsachen entsprechen. Die Messung wurde mittels Laser in einer Entfernung von ca. 177 m durchgeführt. Der Gendarmeriebeamte hielt auf der A25, Welser Autobahn, bei Km. 8,654 zwischen Pannenstreifen und Beschleunigungsstreifen bei der Auffahrt Weißkirchen in Fahrtrichtung Linz. Der Beschuldigte kam aus einer Kurve heraus und wurde sodann auf einer Geraden gemessen.

Ein Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung ist völlig auszuschließen.

Auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Verfolgung des Beschuldigten mittels Motorrad aufgenommen und dieser nach ca. 500 m eingeholt. Der Beschuldigte fuhr auf dem linken Fahrstreifen.

Trotz eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht reagierte der Beschuldigte nicht auf die Signale des Gendarmeriebeamten. Der Beschuldigte muss den Meldungsleger eindeutig wahrgenommen haben, da am Motorrad das Blaulicht ca. 1,30 m hoch angebracht ist. Erst nachdem der Meldungsleger mehrmals Handzeichen gegeben hat, wechselte der Beschuldigte den Fahrstreifen und ermöglichte eine Anhaltung.

 

Auf Grund dieser zeugenschaftlichen Einvernahme wurde Ihnen nochmals die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

 

In der Stellungnahme vom 09.12.2004 geben Sie an, dass der Exekutivbeamte sich nicht an die Wahrheit gehalten hat. Sie bezweifeln zur Gänze die Aussagen des Meldungslegers, insbesondere jedoch jene, er habe Sie bereits nach ca. 500 m eingeholt. Dies kann laut Ihrer Aussage frühestens nach 1,5 km gewesen sein, und erschüttert Ihrer Ansicht nach die Glaubwürdigkeit des Gendarmen.

Es wird von Ihnen nochmals ausgeführt, dass Sie, nachdem das hinter Ihnen fahrende Fahrzeug nach rechts gefahren war, und sohin für Sie erkennbar wurde, dass Sie selbst angehalten werden sollten, sofort Platz gemacht und angehalten haben.

Es wird nochmals der Antrag gestellt, das Verfahren in allen drei Punkten gegen Sie einzustellen.

 

Die Behörde hat hierüber Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 52 a Zif. 10 a StVO 1960 ist das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit, die als

Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges darf unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder, außer um ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren.

 

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, soweit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Diese Übertretungen wurden von einem geeigneten und hiezu ermächtigten und besonders geschulten Organ festgestellt.

 

Auf Grund der zeugenschaftlichen Einvernehmung des Meldungslegers und einer detailliert genauen Beschreibung des Tatherganges, sah die Behörde keinerlei Anlass, die Aussage des Gendarmeriebeamten anzuzweifeln.

 

Es wird betont, dass die Gendarmeriebeamten an den Diensteid gebunden sind, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige strafrechtlich verantwortlich sind, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung nicht an die Wahrheit hielt, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VWGH 26.06.1978, S 1 G 9602A).

Die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes sind verpflichtet sich einer besonderen Schulung über die richtige Wahrnehmung von Verkehrsvorgängen zu unterziehen. Darüber hinaus kann keine Veranlassung gesehen werden, dass der Meldungsleger eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig haben belasten wollen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Type LTI, LR 90-235/P ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten aufgrund der Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VWGH 02.03.1994, 93/03/0238 mit Hinweis auf VWGH 30.10.1991, ZI 91/03/0154).

 

Zu den im Einspruchsverfahren messtechnischer Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ZI. GZ E - 40.766/95 vom 05.07.1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten:

LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235/P."

 

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlich messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

 

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist."

 

Bedenken also, dass es zu einer Fehlmessung gekommen sei, bestehen deshalb nicht, da eine einzelne Messung nur 0,3 sec. in Anspruch nimmt. Anhaltungspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil sonst kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehlanzeige aufgeschienen wäre; das Gerät zeigt unter anderem die Fehlermeldung "E 01" bei nicht akzeptiertem Ziel, weil es sich außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe (näher als 9m) zum Gerät befand; "E 02" bei Verlust des Zieles aufgrund eines Hindernisses oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat, und "E 03" bei unstabiler Messung wegen schlechten Ziels (Verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel (VWGH 16.03.1994, 93/03,0317).

 

Das Messgerät war zum Zeitpunkt der Messung (20.09.2004) ordnungsgemäß geeicht (Eichung 09.07.2004, Nacheichfrist 31.12.2007) und es besteht deshalb kein Zweifel an dieser Messung.

 

Die im Einspruch getätigten Aussagen, es sei für Sie nicht vorstellbar, eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben bzw. ein Fahrstreifenwechsel sei auf Grund des Verkehrsaufkommens nicht früher möglich gewesen, waren daher seitens der Behörde als reine Schutzbehauptung Ihrerseits zu qualifizieren und sind nicht geeignet, Sie von der Verantwortung zu befreien.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die im Spruch zitierten Bestimmungen verstoßen haben, und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würde, nicht dargelegt wurden.

 

Bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VSTG konnte auf Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen werden, da Sie uns diese am 12.11.2004 mitgeteilt haben:

 

Monatl. Nettoeinkommen: 1.900 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflichten: 2 Kinder.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Strafmildernd kommt dein Beschuldigten der Umstand der Unbescholtenheit im Bezirk Wels-Land zu Gute. Straferschwerend ist kein Grund zu werten.

 

Die Höhe der Geldstrafe erscheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und führt diese wie folgt aus:

"In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.12.2004, ZI. VerkR96-9432-2004 Om, zugestellt am 30.12.2004, sohin fristgerecht nachstehende

 

B e r u f u n g
 
an den Unabhängigen Verwaltungssenat von Oberösterreich.
 

Das bekämpfte Straferkenntnis wird vollinhaltlich wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge mangelnder Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und hierzu angeführt wie folgt:.

 

1./ Die Geschwindigkeitsmessung, welche offenbar der gegenständlichen Strafverfügung zu Grunde lag, kann nicht richtig sein.

 

Der Beschuldigte fuhr nämlich zum Tatzeitpunkt nur geringfügig schneller als 100 km/h, etwa 105 km/h. - Die durchgeführte Lasermessung ist daher aus folgenden Gründen falsch:

 

Der Beschuldigte bemerkte sehr wohl, dass ihn ein motorisierter Polizeibeamter mit dem Lasermessgerät ins "Visier" nimmt; zu diesem Zeitpunkt durchfuhr der Beschuldigte eine Linkskurve und fuhr auf der linken Richtungsfahrbahn von zwei in dieselbe Richtung verlaufenden Richtungsfahrbahnen. Das Messergebnis muss sohin deswegen falsch sein, da eben zwischen dem Organ, welches die Messung durchführte und dem Fahrzeug des Beschuldigten, keine gerade Linie, sondern eben eine Kurve verläuft. Darüber hinaus befanden sich auf der rechten Richtungsfahrbahn etliche Fahrzeuge, weswegen ohnehin fraglich ist, inwiefern das Organ überhaupt eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät durchführen konnte.

 
Darüber hinaus wird hiermit angezweifelt, dass es sich um ein ordentlich geeichtes Messgerät handelt.
 


Beweis: ZV des einschreitenden Gendarmeriebeamten
Lasermessprotokoll
Eichbescheinigung des verwendeten Lasermessgerätes
PV
 

2./ Der Beschuldigte hat auch sofort, nachdem sich das Einsatzfahrzeug direkt hinter seinem Fahrzeug befand, diesem Platz gemacht. - Der Beschuldigte bemerkte zwar, dass ein Einsatzmotorrad zunächst durchaus hinter einem hinter diesem spurenden Fahrzeug herfuhr; der Beschuldigte ging sohin zu Recht zunächst davon aus, dass gegenüber diesem hinteren Fahrzeug eine Amtshandlung erfolgen sollte. Sobald aber, nachdem nach Rechtswechseln des hinter dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuges erkennbar wurde, dass offenbar eine Anhaltung des Beschuldigten selbst beabsichtigt ist, wich dieser sofort aus, machte Platz und ermöglichte seine Anhaltung ohne weiteren Verzug.

 

Der Beschuldigte hat sohin den Sachverhalt zu Punkt 2. des Strafvorwurfes in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht.
 

Auch subjektiv kann dem Beschuldigten der vorgeworfene Tatbestand nicht zur Last gelegt werden, da er aus den angeführten Gründen eben zunächst davon ausging, dass gegen das hinter ihm fahrende Fahrzeug eine Amtshandlung vollzogen werden sollte. Mangels zunächst vorhandener Erkennbarkeit der auf ihn selbst bezogenen Amtshandlung fehlt es sohin auch am subjektiven Tatbestand.

 

 
Beweis: PV


wie vor
 

3./ Aus den schon bezeichneten Gründen ergibt sich, dass nicht richtig ist, dass der erste Fahrstreifen frei war. - Es herrschte zum Tatzeitpunkt wirklich dichter Berufsverkehr, die rechte Fahrspur war zu dem Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Motorrad des anzeigenden Beamten passierte, eben besetzt, weswegen der Beschuldigte ordnungsgemäß den linken Fahrstreifen benutzte. Auch hier ist der objektive Tatbestand nicht verwirklicht.

 

Beweis: PV

wie vor

 

 

4./ Der Beschuldigte verfügt darüber hinaus nur ein Nettoeinkommen in Höhe von
€ 1.900,-- und ist gegenüber einer Ehegattin, sowie zwei Kindern im Alter von 2/1/2 und 5 1/2 Jahren sorgepflichtig.

 

Den Beschuldigten treffen weiters monatliche Darlehensrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von Euro 600,--.

 

Darüber hinaus hätte die vom Beschuldigten vertretene Tat ohnehin keine gravierenden Folgen nach sich gezogen, weswegen jedenfalls im Sinne des § 21 VSTG mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen wäre.
 
B e w e i s: Gehaltsunterlagen
PV
 
5./ Aus der Niederschrift des einschreitenden Beamten ergibt sich zwingend, dass dieser nicht die Wahrheit sagt:
 

Der Beamte führt an, er hätte den Beschuldigten nach ca. 500 m schon einholen können. Dies ist definitiv unmöglich!
 

Wie der Beschuldigte angibt, hatte der Beamte zum Zeitpunkt des Vorbeifahrens des Beschuldigten beim Motorrad des Beamten noch die Laserpistole angelegt. Angesichts der gegenseitigem Fahrgeschwindigkeiten war es sohin für den Beamten evidenterweise in keinster Weise möglich, zuerst das Lasergerät wieder zu befestigen, das Motorrad zu starten, zu beschleunigen und dann schon nach 500 m das Fahrzeug des Beschuldigten einzuholen. Da sohin die Glaubwürdigkeit des Beamten erheblich erschüttert ist, kann auch den übrigen Ausführungen desselben kein wirklicher Wahrheitsgehalt mehr beigemessen werden.
 

Nach Ansicht des Beschuldigten hatte der Beamte diesen frühestens nach 1,5 km erst eingeholt, wobei eben zu diesem Zeitpunkt zuerst hinter dem Beschuldigten noch ein weiteres Fahrzeug spurte. Es wurde schon ausgeführt, dass der Beschuldigte, nachdem das hinten fahrende Fahrzeug nach rechts gefahren war, und sohin für diesen erkennbar wurde, dass er selbst angehalten werden sollte, sofort Platz machte. Es trug sich dann so zu, dass der Beamte vor das Fahrzeug des Beschuldigten fuhr und beide Fahrzeuge sodann sozusagen im Konvoi bis zur nächstmöglichen Parkbucht, welche ca. in 1 km Entfernung sich befand, hinfuhren und dann eben in dieser Parkbucht die Fahrbahn verließen und anhielten.

 

Der Beschuldigte hat jedenfalls die ihm vorgeworfenen Verwaltungsstraftaten nicht begangen, es wird nochmals auf die bereits gestellten Anträge verwiesen.

 

6./ Der bekämpfte Bescheid erweist sich auch als mangelhaft begründet, da die Behörde offenbar davon ausgeht, dass dem Meldungsleger schon eine vorsätzliche falsche Aussage unterstellt werden müsste, um die Richtigkeit dessen Ausführungen zu bezweifeln: Dies ist eine Nullbegründung, da es ja wohl evident ist, dass sich ein Meldungsleger auch ohne vorsätzliche falsche Aussage beispielsweise nicht mehr ganz korrekt erinnert oder eine (unabsichtliche) Fehlwahrnehmung erleidet. Auch der simple Hinweis auf eine besondere Schulung des Verkehrsaufsichtsdienstes vermag zum konkreten Fall nichts aussagen, da wohl nicht ernsthaft behauptet werden kann, auf Grund einer besonderen Schulung wären Beamten für immer in allen Fällen quasi prima facie zu 100 % völlig fehlerfrei, dies würde Organe der Verkehrsaufsicht in eine wohl nicht ernsthaft gemeinte gottähnliche Stellung bringen.

 

Da sich die Erstbehörde aber weiters dann eben nicht insbesondere mit den Ausführungen der Stellungnahme vom 7.12.2004 (Zeit-Weg-Relation der Einholphase mit dem Motorrad) bzw. dem Vorliegen einer Kurve - wie oben ausgeführt - befasst hat, liegt eben der geltendgemachte Begründungsfehler vor. Die Behörde hätte eindeutig auf diese nicht vorweg von der Hand zu weisenden, lebensnahen Einwände des Beschuldigten zumindest mit einer entsprechenden Begründung eingehen müssen. Es fehlt dazu aber an jeglicher Stellungnahme.

 
Beweis: wie vor
 

7./ Ausdrücklich bekämpft wird auch die für den Beschuldigten! verhängte Strafhöhe, es wurde eindeutig von der Behörde übersehen, dass der Beschuldigte Darlehensrückzahlungsverpflichtungen in Höhe von € 600,-monatlich hat, sowie nicht nur für zwei Kinder, sondern eben auch für eine Ehegattin unterhaltspflichtig ist.

 

Außerdem wäre auf Grund der vorliegenden, wohl keinesfalls eindeutigen Tatumstände hinsichtlich der Punkte b/ und c/ des bekämpften Straferkenntnisses (Sichtbehinderung, dichter Verkehr) eine außerordentliche Strafmilderung vorzunehmen gewesen, selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten des Beschuldigten ausginge.
 
Beweis: wie vor
 
8./ Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention:
 

Geltend gemacht wird zudem noch ausdrücklich der Umstand, dass der Beschuldigte nicht persönlich einvernommen worden ist. Gemäß Artikel 6 MRK wäre dem Beschuldigten im Rahmen eines früheren Verfahrens jedenfalls eine Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme sowie eine direkte Befragung des Meldungslegers zu gewähren gewesen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.

 
Beweis: wie vor
 


Es wird sohin gestellt der
 

A n t r a g
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich wolle der Berufung des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.12.2004, ZI. VerkR96-9432-2004 Om Folge geben, die angegebenen Beweise aufnehmen und hernach das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
 
in eventu:
 
gegen den Beschuldigten mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VSTG vorgehen, da die Tat keine schweren Folgen nach sich zog und das Verschulden des Beschuldigten gering ist;
 
in eventu:
 
die gegenüber dem Beschuldigten verhängte Strafe in Vornahme einer außerordentlichen Strafminderung bzw., unter Berücksichtigung der richtigen Vermögensverhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Maß reduzieren.
 
R, den 11.1.2005 H K"

 

 

 

4. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war wegen der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Der Berufungswerber nahm jedoch trotz dezidierten Antrages auf seine Einvernahme u. seiner gesonderten Ladung an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs-strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und durch die zeugenschaftliche Vernehmung des Gendarmeriebeamten GrInsp. C B im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Beigeschafft wurden zwei Luftbilder vom fraglichen Autobahnabschnitt mit der darauf ersichtlichen Straßenkilometrierung. Die nachstehend angeführten Plausibilitätsberechnungen erfolgten mittels dem Unfallrekonstruktionsprogramm Analyzer Pro 4.5 von Prof. D. G.

 

6. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des im Rahmen der Berufungsverhandlung erneut durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

6.1. Der Berufungswerber lenkte zum o.a. Zeitpunkt - bei Tageslicht - einen Opel Vectra auf der A 25 (Welser Autobahn) in Richtung Linz. Zu dieser Zeit führte GrInsp. B im dem Autobahnkilometer 8,500 Lasermessungen in Richtung des aus Wels anfließenden Verkehrs durch. Zu diesem Zweck hatte er das Motorrad, eine BMW 1100, etwa im rechten Winkel zur Fahrbahn abgestellt. Das Lasermessgerät stützte er auf dem Motorrad sitzend auf seinem Knie ab. Vor der verfahrensgegenständlichen Messung war der Berufungswerber dem Gendarmeriebeamten bereits sichtlich mit höherer Geschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen aufgefallen. Die nachfolgend durchgeführte Messung bestätigte dies bei einem verkehrsfehlerkorrigierten Messwert von 138 km. Das Lasergeschwindigkeitsmessgerät LR 90-235P Nr. S1451 ist bis zum 31. Dezember 2007 geeicht. Vor Einsatzbeginn wurden die erforderlichen Routinetests durchgeführt. Über diesen Einsatz wurde ein Messprotokoll geführt. Diese Urkunden wurden eingesehen.

Unmittelbar nach der positiven Messung verstaute der Meldungsleger das Gerät in dem bereits geöffneten Seitenkoffer und nahm unter Verwendung von Blaulicht die Nachfahrt auf. Bereits nach 500 m schloss er lt. seinen Angaben auf das Fahrzeug des Berufungswerbers auf. Dieses setzte aber seine Fahrt ohne vorerst dem Einsatzfahrzeug das Überholen zu ermöglichen bis zum Ende des Parkplatzes bei Strkm 6,300 fort. Dabei hätte der Berufungswerber sehr wohl mehrfach Möglichkeit gehabt auf den rechten Fahrstreifen umzuspuren.

 

6.1.1. Diese Feststellungen stützt der unabhängige Verwaltungssenat auf die zeugenschaftlichen Angaben des GrInsp. B. Zeuge legte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Abläufe in sich schlüssig dar. Es ergeben sich keine Widersprüche in diesen Schilderungen. Vor allem auch nicht, wenn der Berufungswerber vermeint, er hätte vom Meldungsleger nicht so schnell eingeholt werden können. Dies ist alleine schon bei logischer Betrachtung leicht widerlegbar. Daher erübrigt sich die Beiziehung eines Sachverständigen zum vermeintlichen Beweis der Unrichtigkeit dieser Messung.

Der rechnerischen Einfachheit wird von der realistischen Annahme ausgegangen, dass der Berufungswerber den Standort des Meldungslegers mit 130 km/h passierte und er während der Nachfahrt etwa mit dieser Durchschnittsgeschwindigkeit die Fahrt fortsetzte, während der Meldungsleger etwa zum Zeitpunkt der Vorbeifahrt die Nachfahrt bereits aufnehmen konnte. Hinsichtlich des vom Meldungsleger verwendeten leistungsstarken Motorrades (eine BMW 1100) kann bis auf 200 km/h eine mittlere Beschleunigung von 5 m/sek2 angenommen werden. Daraus folgt, dass der Meldungsleger bereits nach 11 Sekunden 200 km/h erreichte und in dieser Zeit eine Weckstrecke von ~ 308 m zurücklegte. In dieser Zeit wurde bei einer (fiktiven) Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h vom Berufungswerber 325 m zurückgelegt (Berechnung mit Analyzer Pro 4,5). Das bedeutet, dass selbst bei noch späterem Losfahren des Meldungslegers er bereits innerhalb 500 m auf das Fahrzeug des Berufungswerbers ohne Probleme aufgeschlossen bzw. es nach etwas über dreizehn Sekunden eingeholt haben konnte. Wenn nun ferner feststeht, dass hier die Messung auf 177 m erfolgte, benötigte der Berufungswerber bei 130 km/h bis zum erreichen des Standortes des Meldungslegers 4,9 Sekunden, d.h. in dieser Zeit konnte der bereits auf dem Motorrad sitzende Meldungsleger das Lasergerät durchaus verstaut haben und die Nachfahrt mit Blaulicht aufnehmen.

Aus der Sicht der Berufungsbehörde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Meldungsleger die Verkehrssituation im Hinblick auf die Umspurmöglichkeit falsch eingeschätzt hätte. Vielmehr ist es ihm zuzumuten zu beurteilen ob der Betroffene hier das Einsatzfahrzeug behinderte und gleichzeitig gegen das Rechtsfahrgebot verstieß. Auch dies legte der Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung gut nachvollziehbar und daher glaubwürdig dar. Kaum vorstellbar wäre, dass der Meldungsleger den Berufungswerber wahrheitswidrig zu belasten geneigt gewesen wäre. Warum sollte er die Nachfahrt just an einem vorschriftsmäßig fahrenden PKW aufgenommen haben.

 

6.2. Zu seinen im Ergebnis nur anzudeuten versuchten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P folgendes ausgeführt:

"Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca.
0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst."

 

6.3. Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden; er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

Hier erfolgte die Messung aus 177 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Da schließlich das Fahrzeug des Berufungswerbers klar identifiziert werden konnte ergibt sich auch kein Anhaltspunkt, dass ein Zuordnungsfehler hinsichtlich eines anderen Fahrzeuges unterlaufen sein könnte. Dies kann alleine schon angesichts der relativ geringen Messdistanz und der sofortigen Nachfahrt als unwahrscheinlich gelten.

 

7. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

7.1. Die Fahrgeschwindigkeit war durch Verordnung mit 100 km/h (52a Z10a StVO) festgelegt.

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

 

7.1.1. Nach § 26 Abs.5 StVO haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Diese Rechtsvorschrift ist dahingehend auszulegen, dass diesen dann greift, wenn ein (anderer) Verkehrsteilnehmer für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnte (siehe auch ZVR 1974/1).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.4.1978, Zl.: 2391/77 ausgeführt, dass alle anderen Straßenbenützer gegenüber einem herannahenden Einsatzfahrzeug bestimmte Pflichten haben. Unter anderem, dass mit dem Fahrzeug anzuhalten ist, wenn anders ein Vorbeifahren des Einsatzfahrzeuges nicht möglich sein sollte (VwGH vom 5.6.1991, Zl. 91/18/0052). Daran kann bei einer Blockierung des Überholens auf einer Wegstrecke von jedenfalls zwei Kilometer ab dem Aufschließen auf das Fahrzeug des Berufungswerbers auch rechtlich kein Zweifel erblickt werden.

 

7.2. Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" etwa auch die Fahrgeschwindigkeit mit einzubeziehen ist. Dies bedeutet für den konkreten Fall sehr wohl, dass ein permanentes Linksfahren innerhalb einer Wegstrecke von jedenfalls zwei Kilometer als Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot zu qualifizieren ist. In diesem Kontext sei auf den Aufsatz von Terlitza, über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, der weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt, verwiesen werden.

 

7.2. Einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Wie oben bereits umschrieben trifft dies auf die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen vollumfänglich zu, weil damit in Wahrheit nur durch die Beweiswürdigung vorzugebende Annahmen zu Grunde zu legen wären. Diese würden nichts für die Richtigkeit der hier dem Spruch zu Grunde liegenden fehlerfrei zu Stande gekommenen Messung beitragen können.

 

7.3. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde nur dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Von keinem dieser gesetzlichen Voraussetzungen kann hier ausgegangen werden.

 

8. Zur Strafzumessung:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

8.1. Der Behörde erster Instanz ist daher zu folgen, wenn sie im Ergebnis ausführte, dass mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit in aller Regel auch eine erhöhte Gefahrenpotenzierung einhergeht. Daher muss derartigen Übertretungen durchaus mit spürbaren Strafen begegnet werden. Insbesondere ergibt sich die nachteilige Tatauswirkung empirisch darin, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Anhalteweg mit 82 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei knapp über 140 m liegt. Dieser Schlussfolgerung liegt eine knapp an den Maximalbereich heranreichende Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde sowie eine Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 100 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 106,29 km/h durchfahren (Berechnung abermals mit Analyzer Pro 4.5). Da jedermann darauf vertrauen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz) wird damit die zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung sehr deutlich evident.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in
§ 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze kann unter Hinweis auf den bis zu 26 Euro reichenden Strafrahmen und die Sorgepflichten des Berufungswerbers auch der Strafzumessung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 
 
 

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

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