Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160259/14/Bi/Be

Linz, 03.05.2005

VwSen-160259/14/Bi/Be Linz, am 3. Mai 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn E P, vertreten durch RA Ing. Mag. K H vom 24. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. November 2004, VerkR96-14933-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 22. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Spruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich daher auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 247 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 19. März 2003 um 5.46 Uhr den Pkw auf der A1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 257.917 im Bereich der dort befindlichen Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 24,70 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. April 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Mag. J H, des Zeugen Chefinsp. G B sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. H R durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei insofern mangelhaft, als trotz seines Antrages die Einhaltung von Punkt 11 der Verwendungsbestimmungen des Radargerätes hinsichtlich der Kontrolle innerhalb von 72 Stunden nicht überprüft worden sei. Er habe auch die nicht gehörige Kundmachung der der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung behauptet und ergebe sich nach Einsichtnahme in den Bescheid der Erstinstanz und den Regelplan U II/4, dass am Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht 60 sondern 80 km/h betragen habe, sodass dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf die rechtliche Grundlage fehle.

Zur Strafhöhe wendet er ein, dass er sich seit der hier angelasteten Übertretung nichts zu Schulden kommen habe lassen, was seine positive Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zeige und einen besonderen Milderungsgrund bilde. Die ihm zur Last gelegte Übertretung habe sich außerdem um 5.46 Uhr, sohin außerhalb der Hauptverkehrszeit, und bei äußerst geringem Verkehrsaufkommen ereignet und keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Daraus folge ein Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe. Eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens sei angemessen. Beantragt wird Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung weiterer Erhebungen und einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der genannte Zeuge als der für technische Belange in der Verkehrsabteilung des LGK f Oö. in Linz zuständige Beamte unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen sowie der technische Amtssachverständige zu seinem bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten sowie zu technischen Erläuterungen befragt wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 19. März 2003, einem Mittwoch (Werktag), lenkte der Bw laut Lenkerauskunft vom 21. April 2003 selbst den Pkw auf der Westautobahn in Richtung Salzburg und passierte dabei die im Gemeindegebiet von Innerschwand im Rahmen der Generalerneuerung der A1 in diesem Abschnitt eingerichtete Baustelle samt den damit verbundenen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Im Bereich der 60 km/h-Beschränkung bei der Überleitung der RFB Salzburg auf die RFB Wien befand sich bei km 257.918 links auf dem Mittelstreifen eine Radarbox mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmesser MUVR 6FA, Nr.1975. Von diesem Radargerät wurde der Pkw des Bw mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen und nach Abzug der vorgeschriebenen 5%igen (aufgerundet) Toleranz eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 114 km/h der Anzeige und dem von der Erstinstanz erhobenen Tatvorwurf zugrunde gelegt.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Eichschein für das Radargerät eingeholt und festgestellt, dass dieses zuletzt vor dem Vorfall am 10. Mai 2001 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) ordnungsgemäß geeicht worden war.

Ebenfalls eingeholt wurde die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juli 2002, GZ. 314.501/25-III/10-02, mit der gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der RFB Wien im Bereich von Mondsee) in den Bauphasen I bis Va sowie Vb bis VI für die Zeit bis August 2003 für beide Richtungsfahrbahnen der A1 für den Bereich von km 256.000 bis km 268.520 sowie für die in diesem Bereich liegenden Rampen der Anschlussstelle Mondsee und des Rasthauses Mondsee jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen wurden, die aus dem Bescheid der Erstinstanz vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002, und den angeschlossenen Regelplänen der Typen E II/1, E II/2, E II/6 und U II/4 ersichtlich waren, wobei diese Regelpläne einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildeten.

Gemäß dem genannten Bescheid der Erstinstanz befanden sich die Bauarbeiten am 19. März 2003 in Bauphase III (6.9.2002 bis 13.6.2003) im Bereich von km 268.300 bis km 256.000, wobei die Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß § 44 StVO 1960 nach dem Regelplan U II/4 stattzufinden hatten.

Die spätere, in Abänderung des oben zitierten Bescheides der Erstinstanz vom 4. Juli 2002, VerkR01-1655-4-2002, hinsichtlich der den Gegenverkehrsbereich betreffenden Punkte 15) und 16) erlassene Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 24. Juli 2002, GZ. 314.501/26-III-ALG/02, änderte daran nichts.

Aus dem Regelplan U II/4 ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung des Bw nach einem bei km 256.000 beginnenden Geschwindigkeitstrichter (100 - 80 - 60 km/h) bei km 257.840 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h begann, die nach den


Aus- und Auffahrtsrampen zum Rasthaus Mondsee bei km 258.700 in eine 80 km/h-Beschränkung überging. Bei km 257.918 war auf dem Mittelstreifen die Radarbox aufgestellt, wobei gemäß den für die Aufstellung von solchen Radarboxen geltenden Richtlinien die RFB Salzburg dort noch gerade verlief, zumal es erst bei km 257.990 zur Verschwenkung nach links kam.

Die ordnungsgemäße Kundmachung der im Regelplan U II/4 enthaltenen Verkehrszeichen wurde vom Leiter der Autobahnmeisterei Seewalchen, K S, durch Vorlage des maßgebenden Aktenvermerks über Absperrmaßnahmen insofern dokumentiert, als die Verkehrszeichen am 9. September 2002, 11.45 Uhr, angebracht und am 28. Mai 2003, 11.15 Uhr, abgebaut worden waren.

In der mündlichen Verhandlung wurde geklärt, dass bei der Aufstellung der Radarbox durch das LGK f Oö. die maßgeblichen Bestimmungen eingehalten wurden, sodass die Messstelle vom BEV ordnungsgemäß abgenommen wurde. Vom Pkw des Bw wurden im Abstand von 0,5 Sekunden zwei Fotos angefertigt; allerdings war es um 5.46 Uhr des 19. März 2003 noch dunkel, sodass allein aus der Position des Pkw auf dem Foto Rückschlüsse dahingehend gezogen werden können, dass sich der Pkw allein auf dem rechten Fahrstreifen vor der Verschwenkung - das Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (km 257.990 laut Regelplan U II/4) ist vorne links zu sehen - befunden hat. Der technische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten, das in der Berufungsverhandlung erörtert wurde, auf der Grundlage einer fotogrammetrischen Auswertung des Radarfotos dargelegt, dass Montagefehler beim Radargerät ebenso auszuschließen sind wie ein Zustandekommen der gemessenen Geschwindigkeit von 120 km/h aufgrund einer Reflexionsmessung, die unter bestimmten Umständen zu einer Verdoppelung des Messwertes führen könnte.

Der Zeuge Chefinsp. B legte in der Verhandlung anhand der von ihm selbst angefertigten Testbilder, angefertigt mit händischer Auslösung am 17. März 2003, 14.32 Uhr, beim Einlegen des Filmes, auf dem die beiden Radarfotos vom Pkw des Bw (als 501. und 502. Foto) enthalten sind, und des letzen Fotos dieses Filmes (als 782. Foto), aufgenommen am 19. März 2003, 22.34 Uhr, dar, dass Punkt 11 der Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart MUVR 6 FA, Zulassung, Zl. 41008/89, - "Beim Einschalten (also jeweils vor Beginn der Messungen) wird die einwandfreie Funktion des Verkehrsgeschwindigkeitsmessers durch einen automatisch ablaufenden Kontrollvorgang überprüft. Diese Überprüfung ist während der Messungen beim Einlegen eines neuen Filmes und danach in Abständen von höchstens 72 Stunden durch entsprechende manuelle Auslösung zu wiederholen. ..." - eingehalten wurde, wobei er selbst die händische Auslösung innerhalb von weniger als 72 Stunden vorgenommen hat, zumal es sich beim ggst Radargerät um kein solches mit automatisch ablaufendem Selbsttest handelt.



In der Verhandlung wurde auch geklärt, dass sich der tatsächliche Standort der Radarbox bei km 257.918 der A1, RFB Salzburg, befunden hat, was auf dem Radarfoto bzw der dazugehörigen Datenmaske (Blatt 20 im erstinstanzlichen Verfahrensakt) richtig vermerkt ist. Auf der der Erstinstanz übermittelten Datenmaske, die zugleich die Anzeige (Blatt 1) darstellt, ist hingegen der Tatort bei km 257.917 angeführt, was laut Chefinsp. B auf einen damals noch nicht aufgefallenen Software-Fehler bei der Datenübermittlung zurückzuführen war. Als Übertretungsort wird in der Datenmaske grundsätzlich der Standort des Radargerätes bzw der Radarbox angeführt. Die Messung eines Fahrzeuges wird nach Passieren des Radargerätes durchgeführt und die Auslösung des 1. Fotos erfolgt nach Messung mit überhöhter Geschwindigkeit, dann wird ohne neuerliche Messung automatisch eine halbe Sekunde nach dem 1. Foto das 2. Foto ausgelöst, das nur mehr Beweiszwecken dient, indem es eine Zeit-Weg-Rechnung ermöglicht. Daraus folgt, dass sich der genaue tatsächliche Übertretungsort nicht schon am Standort des Radargerätes befindet, sondern systemimmanent im Messbereich dieses Radargerätes. Dabei ist das Radargerät selbst in einem 22 Grad-Winkel zwischen Strahlungsrichtung der Antenne und Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges montiert - eine andere funktionstüchtige Montage ist ausgeschlossen. Die in Rede stehende Radarbox befand sich in einer Entfernung von 0,3 bis 0,5 m von der linken Randlinie. Der Kamerawinkel beträgt 12 Grad.

Auf die vom Bw beantragte fotogrammetrische Auswertung des Radarfotos zwecks Errechnung der genauen Fahrstreifenbreite wurde verzichtet, weil die Entfernung des Fahrzeuges von der Radarbox bei der Messung irrelevant ist - nur bei den mobilen Lasergeschwindigkeitsmessern wird die Messentfernung auf dem Display festgehalten, nicht bei Radargeräten - und die gemessene bzw errechnete Geschwindigkeit ohnehin auf den Standort der Radarbox als Tatort bezogen wird.

Den in der abschließend vom Bw schriftlich eingebrachten Stellungnahme vom 25. April 2005 enthaltenen Daten, nämlich einer geschätzten Fahrstreifenbreite von 3,5 m, einem geschätzten Abstand zwischen der linken Pkw-Seite zur Radarbox von 4,9 m und einer daraus errechneten Messentfernung von 12,13 m, ist aus diesem Grund nichts entgegenzuhalten. Dass auf der Grundlage des Standortes der Radarbox bei km 257.918 gegenüber dem im Tatvorwurf genannten km 257.917 eine nicht näher bekannte Geschwindigkeitsdifferenz die Folge war, liegt auf der Hand.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.




Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung bei km 257.917 der A1, FRB Salzburg, wurde mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juli 2002, GZ.314.501/25-III/10-02, basierend auf dem Bescheid der Erstinstanz vom 20. Juni 2002, VerkR01-1655-2002, und ua dem zur Vorfallszeit für den Autobahn-Abschnitt gültigen Regelplan UII/4 verordnet - die nachträgliche Abänderung der Verordnung durch die Verordnung vom 24. Juli 2002, GZ. 314.501/26-III-ALG/02, auf der Grundlage des in (den ggst Fall nicht betreffenden) Punkten des Bescheides der Erstinstanz vom 4. Juli 2002, VerkR01-1655-4-2002, hat auf die 60 km/h-Beschränkung keinen Einfluss. Die laut Regelplan U II/4 bei km 257.840 beginnende und bei km 258.700 in eine 80 km/h-Beschränkung übergehende, dh endende, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h war damit ordnungsgemäß verordnet und (auf der Grundlage des Aktenvermerks der Autobahnmeisterei Seewalchen) kundgemacht.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens erfolgte die Geschwindigkeitsmessung des Pkw des Bw mittels des ordnungsgemäß vom BEV geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessers der Bauart MUVR 6FA, Nr.1975, insofern nach den Verwendungsrichtlinien, als die vorgeschriebenen Testfotos beim Einlegen des Filmes und bei dessen Wechsel innerhalb von 72 Stunden händisch ausgelöst wurden und nach dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen aus messtechnischer Sicht nach fotogrammetrischer Auswertung des Radarfotos keine Bedenken gegen die Heranziehung des erzielten Messwertes als Grundlage für den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung bestanden haben. Der nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen errechnete Geschwindigkeitswert von 114 km/h trotz Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h im angeführten Bereich ergibt eine Überschreitung um immerhin 54 km/h, bezogen auf den Standort der Radarbox bei km 257.918 der A1.

Zum Tatvorwurf hinsichtlich des Tatortes bei km 257.917 der A1 ist zu sagen, dass auch dieser durch einen Software-Fehler zustandegekommene Ortbezeichnung zweifellos innerhalb der (selben) 60 km/h-Beschränkung liegt, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat die vom Bw vertretende Rechtsansicht einer nicht korrekten Spruchkonkretisierung und darauf basierend der Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung nicht zu teilen vermag.

Zum einen ist bei einem Tatort einer nur im fließenden Verkehr zu begehenden Geschwindigkeitsüberschreitung dem Unterschied von 1 Meter (!) kein so großes Augenmerk zu schenken wie zB bei Verwaltungsübertretungen, die ihrem Charakter nach nur im ruhenden Verkehr begangen werden können und bei denen daher der genauen Tatortkonkretisierung größeres Gewicht zukommt.

Zum anderen ist davon auszugehen, dass in der dortigen 60 km/h-Beschränkung nur eine einzige Radarbox mit dem Gerät Nr.1975 aufgestellt war, der der Messwert


zuzuordnen ist. Dabei besteht insofern die Möglichkeit eines Geschwindigkeitsunterschiedes, als der Bw bei km 257.917 die Geschwindigkeit noch nicht auf das bei km 257.918 festgestellte Maß reduziert hatte, dh 1 m vorher noch schneller war. Geht man davon aus, dass der Bw bei Beginn der 100 km/h-Beschränkung begonnen hat, langsamer zu werden - er hat die Geschwindigkeit ab Baustellenbeginn von (erlaubten) 130 km/h immerhin auf 114 km/h am Messort reduziert - kann im Zuge dieser Verlangsamung für km 257.918 aufgrund der zurückgelegten Wegstrecke eine geringfügig niedrigere Geschwindigkeit angenommen werden als bei km 157.917, zumal für die vom Rechtsvertreter vorgebrachte Annahme, dass der Bw in der 60 km/h-Beschränkung beschleunigt hätte, nach logischen Überlegungen nichts spricht. Daher ist der dem Bw bei km 257.917 zur Last gelegte (für km 257.918 errechnete) Geschwindigkeitswert zu seinen Gunsten niedriger angenommen worden als nach der Zeit-Weg-Rechnung aus technischer Sicht nachvollziehbar wäre. Der Bw war daher weder gehindert, auf den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf (km 257.917) bezogene Beweise anzubieten, noch bestand die Gefahr einer Doppelbestrafung, weil der Tatvorwurf inhaltlich einen derartigen Spielraum zulässt. Eine Doppelbestrafung ist real auch nicht erfolgt - die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist ist abgelaufen, beide Orte liegen im Zuständigkeitsbereich der selben Erstinstanz, ein weiteres gegen ihn diesbezüglich geführtes Verwaltungsstrafverfahren hat der Bw ebenso wenig behauptet wie, dass er den selben Autobahnabschnitt am 19. März 2002 innerhalb kurzer, auf 5.46 Uhr zu beziehender Zeit mehrmals befahren hätte.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist - der Bw war der Meinung, er habe die von ihm passierten Beschränkungen eingehalten, konnte aber konkret nichts vorbringen.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd berücksichtigt und mangels entsprechender Auskünfte des Bw dessen Einkommen auf 1.300 Euro n/m bei fehlenden Sorgepflichten und Vermögen geschätzt - dem hat der Bw nicht widersprochen, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war.

Dem behaupteten geringen Verkehrsaufkommen am Mittwoch (Werktag), dem 19. März 2002, 5.46 Uhr, ist ebenfalls nichts entgegenzusetzen. Seitens der Erstinstanz wurde dazu, auch in der Begründung des Straferkenntnisses, nichts ausgeführt,


sodass davon auszugehen ist, dass der Unrechtsgehalt der vom Bw eingehaltenen Geschwindigkeit insofern niedriger war, als eine Strafherabsetzung deswegen gerechtfertigt ist.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genaueren Beachtung der Geschwindigkeitsregelungen in Baustellenbereichen auf Autobahnen anhalten.

Da § 99 Abs.3 StVO keine Mindeststrafe vorsieht, ist die Anwendung des § 20 VStG unzulässig; eine konkrete Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer wäre als straferschwerend zu werten gewesen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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