Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160260/3/Kei/An

Linz, 29.07.2005

 

 

 VwSen-160260/3/Kei/An Linz, am 29. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, O, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13. Jänner 2005, Zl. VerkR96-4413-2004, zu Recht:

 

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 176 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 08.12.2004, um 01:45 Uhr, das Motorfahrrad, Kennzeichen, im Gemeindegebiet von Mauthausen, auf der 1422 Naarner Straße bei Strkm. 1,440 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,72 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

 

880

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

 

288 Stunden

gemäß §§

 

 

99 Abs.1a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

88 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 968 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Ich möchte sie bzw. die Behörde ersuchen, meine Strafe von Euro 968 zu reduzieren. 2004 hatte ich nur zirka 3 Monate ein Einkommen, ansonsten war ich und bin es noch Arbeitslos/Euro 219. Der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Dezember 2004 mit dem beiliegendem Zahlschein in Höhe von 555 Euro bin ich leider nicht nachgekommen, da ich krank war und um zu bezahlen kein Geld hatte.

Obwohl ich weiß, dass ich schuldig bin und ich meine Fehler auch einsehe, muß ich berufen um nicht ganz unterzugehen. Da ich durch die lange Arbeitslose, wo ich zum Teil ja gar nichts bekam und überhaupt dieses Monat das erste Mal seit langem 219 überwiesen bekam. Da ich auch auf der Bank zirka 3000 Euro Schulden habe und mir auch das Inkasso zu schaffen macht bitte ich sie, die Strafe angemessen zu reduzieren. Zur Zeit lebe ich bei meinen Eltern mit deren Unterstützung."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Zum Vorbringen des Bw in der Berufung, dass er wisse, dass er schuldig sei und er seine Fehler auch einsehe: Ein derartiges Vorbringen ist erst in der Berufung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht (siehe das Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/04/0196), dass die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht dem Bw nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB zugute gehalten werden kann. Vor diesem angeführten Hintergrund kommt im gegenständlichen Zusammenhang der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen.

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird durch den Oö. Verwaltungssenat als glaubhaft beurteilt und es wird von diesen Grundlagen ausgegangen und davon, dass der Bw keine Sorgepflicht hat.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens und ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Perg um Bewilligung einer Ratenzahlung ansuchen kann.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger
 

 
 

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