Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160262/2/Fra/Sta

Linz, 01.02.2005

 

 

 VwSen-160262/2/Fra/Sta Linz, am Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn SÜ gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Dezember 2004, VerkR96-15754-2004, betreffend Übertretung des § 52 lit. a Z7a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z7a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 75 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 2.7.2004 um 7.58 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen B- auf der Wiener Straße B1 bei km 272,8 in Fahrtrichtung Frankenmarkt gelenkt und dabei das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t missachtet hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er deshalb an der im Spruch angeführten Örtlichkeit unterwegs gewesen sei, da er eine Warenzustellung bei der Firma Z GmbH in F und in weiterer Folge bei der Firma F ebenfalls in F durchzuführen hatte. Das Befahren der B1 in diesem Gebiet sei daher im Rahmen eines Zustellverkehrs oder Ziel- und Quellverkehrs zulässig gewesen. Der Bw stellt die Anträge

  1. das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,
  2. bei den Firmen Z GmbH und F GmbH, beide in F, Unterlagen und Erkundigungen einzufordern, welche belegen, dass er dort am 2.7.2004 Warenzustellungen durchzuführen hatte,
  3. bei der Firma B T und L GmbH, Erkundigungen darüber einzuholen, dass er bei beiden unter Punkt 2 genannten Firmen am 2.7.2004 Warenzustellungen durchzuführen hatte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.Juni 2004, LGBl. Nr. 37/2004, ist unter anderem auf der B1 Wiener Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Salzburg bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Die belangte Behörde hat sich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im angefochtenen Straferkenntnis mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt im Ziel- und Quellverkehr gehandelt hat, obwohl es sich hiebei um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Dem Bw hätte im Sinne des § 44a Z1 VStG - sofern erwiesen - vorgeworfen werden müssen, den gegenständlichen LKW gelenkt zu haben, obwohl diese Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs gefallen ist. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss nämlich die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Bei Zuwiderhandlung gegen ein Fahrverbot, von dem Ausnahmen bestehen, gehört es zur näheren Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG, dass das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug nicht zu den vom Fahrverbot ausgenommenen Fahrzeugen gehört.

 

Der Bw versucht in seinem Rechtsmittel unter Beweis zu stellen, dass die von ihm durchgeführte Fahrt im Rahmen eines Ziel- oder Quellverkehrs zulässig gewesen sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass es für die Behörde kein Problem wäre, dieses Vorbringen zu verifizieren, zumal der Bw genau angegeben hat, bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt ist und bei welchen Firmen er Warenzustellungen durchzuführen hatte. Da jedoch während der Verfolgungsverjährungsfrist keine ausreichende, dh. verfolgungsverjährende unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war. Ob der Bw tatsächlich die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätte, könnte erst nach entsprechenden Recherchen bei den von ihm genannten Firmen beantwortet werden. Derartige Ermittlungen können jedoch aus den oa. Gründen dahingestellt bleiben.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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