Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160267/14/Kei/Ps

Linz, 24.01.2006

 

 

 

VwSen-160267/14/Kei/Ps Linz, am 24. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, K-W-S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13. Jänner 2005, Zl. VerkR96-5497-2003-OJ/Ar, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z. 1 und Z. 2 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.11.2003 um 09.30 Uhr den PKW, T C, Kennzeichen, in G vor dem Amtshaus G gelenkt und dabei

1) beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit nicht entsprechenden seitlichen Abstand vom Fahrzeug, an dem Sie vorbeigefahren sind, eingehalten, sodass Sie den linksseitig geparkten Personenkraftwagen streiften und beschädigten und

2) es nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug sofort anzuhalten sowie

3) die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 4 StVO 1960
  2. § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960
  3. § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

70,00 Euro

218,00 Euro

150,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

72 Stunden

48 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960

§ 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 481,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er den Verkehrsunfall nicht hätte wahrnehmen können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28. Jänner 2005, Zl. VerkR96-5497-2003-OJ/Fi, Einsicht genommen und am 10. Jänner 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen S D, A Z und GI E F einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat im gegenständlichen Zusammenhang ausgeparkt von einem Parkplatz in eine stark befahrene Einbahnstraße hinein - und zwar in eine Durchzugsstraße, die auch von schweren LKW's befahren wurde. Er hat dabei eine ca. 1-2 cm hohe Kante überfahren. Vor dem Hintergrund insbesondere dieser in der Verhandlung hervorgekommener Fakten ist nicht gesichert, dass das gegenständliche Anstoßen durch den Bw hat wahrgenommen werden können. Dies ergibt sich aus den in der Verhandlung gemachten schlüssigen Ausführungen des technischen Sachverständigen Ing. R H.

Vor diesem angeführten Hintergrund ist das Vorliegen der subjektiven Tatseiten der dem Bw durch die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Das durch den Bw gelenkte KFZ ist zu Beginn des Ausparkvorganges rechts neben dem durch S D abgestellten KFZ gewesen - beide KFZ waren auf gleicher Höhe. Der Bw hat dann nach rückwärts fahrend in die Einbahnstraße hinein ausgeparkt. Dabei ist das vom Bw gelenkte KFZ an das erwähnte, daneben abgestellt gewesene, KFZ angestoßen.

Es wird hingewiesen auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z. 30 StVO 1960 und auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes.

"Das Erreichen eines auf dem benachbarten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges ist noch nicht als ‚Vorbeifahren' zu werten. Ebenso wenig ist ein Fahrzeug, das in gleiche Höhe zu einem neben ihm stehenden Fahrzeug gekommen ist, schon im Vorbeifahren begriffen, wenn es sich neben dem anderen Fahrzeug einordnet und dann anhält. Von einem Vorbeifahren kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn ein Fahrzeug wesentlich über die Höhe der Front eines stehenden Fahrzeuges hinaus bewegt wird" (VwGH vom 18.4.1966, Zl. 1693/65).

"Das Vorbeifahren ist bereits dann vollendet, wenn das anhaltende Fahrzeug um 50 cm überragt wird" (VwGH vom 8.5.1974, Zl. 1846/73).

Vor diesem angeführten Hintergrund ist im gegenständlichen Zusammenhang ein Vorbeifahren nicht vorgelegen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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