Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160268/17/Sch/Pe

Linz, 22.09.2005

 

 

 

VwSen-160268/17/Sch/Pe Linz, am 22. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn M G vom 13. Jänner 2005, vertreten durch Herrn M B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Dezember 2004, S-9845/04-4, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Juli 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 2 des Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 21 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt wird.
  2. Bezüglich Faktum 1 wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

     

  3. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 2,10 Euro, ds 10% der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsarundlaqen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,51 und 19 bzw. 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Dezember 2004, S-9845/04-4, wurden über Herrn M G wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß Art. III Abs.1d dritte KFG-Novelle und zu 2) gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 18 Stunden verhängt, weil er am 9. März 2004 um 13.30 Uhr in Linz auf der A 1 bei Strkm. 167 in Fahrtrichtung Wien als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen,

  1. dessen Sitzplatz nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zu bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei,
  2. 2. während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche noch vor Abschluss des Berufungsverfahrens auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (Faktum 2):

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe war anhand der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG von der Berufungsbehörde zu überprüfen. Dabei kommt es zum einen auf den Schutzzweck der Bestimmung und die nachteiligen Folgen der Tat (§ 19 Abs.1 leg.cit.) und zum anderen auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (§ 19 Abs.2 leg.cit.).

 

Gemäß § 134 Abs.3c (von der Erstbehörde unzutreffend mit Abs.3 lit.c bezeichnet) beträgt die Höchststrafe für einen Lenker eines Kraftfahrzeuges, der ohne Verwendung einer Freisprechanlage telefoniert, 72 Euro. Die Erstbehörde hat bei der Verhängung der Geldstrafe im Ausmaß von 36 Euro also (bereits) den halben Strafrahmen ausgeschöpft.

 

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967, die einem Kraftfahrzeuglenker das Telefonieren während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verbietet, liegt unbestrittener Weise in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Es muss als bekannt und auch als hinreichend erwiesen angesehen werden, dass das Telefonieren während der Fahrt an sich schon die Aufmerksamkeit einschränken kann. Wenn dazu noch mangels einer Freisprechanlage das Telefon ans Ohr gehalten werden muss, gilt dies umso mehr, da der Lenker dann auch noch beim Bedienen des Fahrzeuges eingeschränkt ist. Schon das Betätigen des Blinkers oder der Wechsel des eingelegten Ganges ist dann nur eingeschränkt bzw. unter Loslassen der Lenkvorrichtung möglich.

Dazu kommt noch, dass im Hinblick auf das Verschulden eines Lenkers, der ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, ausschließlich Vorsatz in Frage kommen kann. Es ist wohl denkunmöglich, dass jemand fahrlässig einen Anruf taugt oder entgegen nimmt.

 

Dem Berufungswerber kommt zum anderen der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dieser rechtfertigt, im Verein mit der aus der Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß abzuleitenden Einsichtigkeit, die Annahme, dass auch mit dem nunmehr festgesetzten Strafbetrag, also ohne Ausschöpfung des Strafrahmens bis zur Hälfte, das Auslangen gefunden werden kann, um ihn künftighin zur Einhaltung dieser Bestimmung zu verhalten. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von lediglich 7 Euro, wie vom Berufungswerber beantragt, würde allerdings den obigen Erwägungen nicht mehr entsprechen.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers erscheinen angesichts der relativ geringen Höhe der Strafe von untergeordneter Bedeutung, zumal von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, derartige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

 

Zum Absehen von der Strafe und dem Ausspruch einer Ermahnung (Faktum 1):

Es erscheint der Berufungsbehörde gegenständlich gerade noch vertretbar, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. Im Unterschied zum Telefonieren ohne Freisprechanlage ist es ohne weiteres schlüssig nachvollziehbar, dass ein Fahrzeuglenker hier auch aus einem noch geringfügigen Versehen heraus den Sicherheitsgurt nicht anlegt und dadurch gegen die entsprechende Bestimmung verstößt. Auch der Schutzzweck der Bestimmung ist nicht in erster Linie die Hintanhaltung der Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, allenfalls mit Ausnahme des Lenkers selbst, sondern ist die Verletzung der Gurtenpflicht (Strafrahmen bis zu 72 Euro) primär mit, hier nicht weiter auszuführenden zivilrechtlichen Folgen nach einem Verkehrsunfalles sanktioniert.

 

Auch hinsichtlich dieses Deliktes kann auf die grundsätzliche Einsichtigkeit des Berufungswerbers verwiesen werden.

 

Unbeschadet dessen erschien der Berufungsbehörde der Ausspruch einer Ermahnung präventiv geboten, um den Rechtsmittelwerber dahingehend zu sensibilisieren, dass die Einhaltung der Gurtenpflicht für Fahrzeuglenker nicht disponibel ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

 

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