Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160273/10/Kof/He

Linz, 28.02.2005

 

 

 VwSen-160273/10/Kof/He Linz, am 28. Februar 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn CM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11.1.2005, VerkR96-6928-2004, wegen Übertretungen der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

Geldstrafen (105 + 105 + 70 + 70 =) ....................................................350,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz (10 %) ..........................................35,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz (20 %) .........................................70,00 Euro

455,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (48 + 48 + 36 + 36 =) ...................168 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 18.3.2004 in der Zeit von ca. 07.45 Uhr bis 08.10 Uhr den PKW, Kennzeichen KI-...... auf der Pyhrnpaß Straße B 138 im Gemeindegebiet von Klaus in Richtung Windischgarsten gelenkt, wobei Sie

  1. bei Strkm. 48,200 als Lenker eines Fahrzeuges verbotenerweise überholten, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende gefährdet oder behindert werden konnten und
  2. Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder in den Verkehr einordnen hätten können,
  3. zwischen Strkm. 50,0 und 51,600 als Lenker eines Fahrzeuges ohne zwingenden Grund so langsam fuhren, dass der übrige Verkehr behindert wurde und
  4. als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts lenkten, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 16 Abs.1 lit.a StVO
  2. § 16 Abs.1 lit.c StVO
  3. § 20 Abs.1 StVO
  4. § 7 Abs.1 StVO jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

105,00 Euro

48 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

105,00 Euro

48 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

70,00 Euro

36 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

70,00 Euro

36 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,5 + 10,5 + 7 + 7 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

ds. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 385 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.1.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 28.2.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in dessen Abwesenheit als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen (die Zeugenaussagen der Frau D.R. und des Herrn G.R.) hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam.

VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II., 2 Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seiten 1048 und 1051) sowie Erkenntnisse vom 18.11.2003, 2001/03/0151; vom 20.4.2004, 2003/02/0291;vom 30.1.2004, 2003/02/0223; vom 31.1.2005, 2004/03/0153; vom 3.9.2003, 2001/03/0178, alle mit Vorjudikatur.

An dieser mündlichen UVS-Verhandlung haben die Zeugen, Frau D.R. und Herr G.R. teilgenommen.

Zeugenaussage der Frau D.R.:

"Am 18.3.2004 um ca. 07.45 Uhr lenkte ich meinen Pkw auf der B 138 Pyhrnpass-Bundesstraße im Gemeindegebiet Klaus, Fahrtrichtung Windischgarsten, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 bis 80 km/h. Unmittelbar vor mir fuhr mein Vater mit seinem Pkw. Dabei wurde ich vom Pkw des Bw überholt, obwohl bei Beginn des Überholmanövers der Gegenverkehr bereits sichtbar war. Der Bw hat nach dem Überholmanöver den Fahrstreifen gewechselt, wobei der Abstand zu meinem Fahrzeug weniger als 5 m betragen hat. Ich musste stark abbremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Durch diesen Fahrstreifenwechsel fühlte ich mich akut gefährdet. Der Bw war mir bis zu diesem Zeitpunkt persönlich völlig unbekannt."

 

Zeugenaussage des Herrn G.R.:

"Am 18.3.2004 um ca. 07.45 Uhr lenkte ich meinen Pkw, VW Sharan, auf der B 138 Pyhrnpass-Bundesstraße im Gemeindegebiet Klaus, Fahrtrichtung Windischgarsten. Unmittelbar hinter mir fuhr meine Tochter mit ihrem Pkw. Ich konnte im Rückspiegel beobachten, dass meine Tochter vom Pkw des Bw überholt wurde und dass meine Tochter durch den Fahrstreifenwechsel des Bw gefährdet wurde.

Anschließend wurde ich selbst vom Bw - trotz Gegenverkehr - überholt. Nach dem Überholmanöver habe ich ihn mit der Lichthupe "angeblinkt". Daraufhin hat er sein Fahrzeug grundlos unvermittelt stark abgebremst. Anschließend fuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h weiter, obwohl in diesem Streckenabschnitt eine deutlich höhere Geschwindigkeit rechtlich möglich und aufgrund der Fahrbahn-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse auch tatsächlich möglich gewesen wäre. Vor dem Pkw des Bw befand sich kein weiteres Fahrzeug. Aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit wollte ich den Bw überholen. Dies hat er jedoch dadurch verhindert, dass er in "Schlangenlinien" gefahren ist.

Der Bw war mir bis zu diesem Zeitpunkt persönlich völlig unbekannt."

Die beiden Zeugen haben bei der mündlichen UVS-Verhandlung einen absolut glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen.

Diesen glaubwürdigen Zeugen ist zuzubilligen, dass sie die stattgefundenen Verkehrsvorgänge

richtig beobachten und wiedergeben konnten.

Obendrein haben die Zeugen ihre Aussagen unter Wahrheitspflicht sowie der strafrechtlichen Sanktion des §289 StGB vorgenommen; VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0082 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.9.1985, 85/18/0272.

Der Bw war beiden Zeugen vor dem gegenständlichen Vorfall persönlich völlig unbekannt; vgl. VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0199 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 25.10.1989, 89/03/0015, 0016.

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten.

Es kommt bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden-Können anderer Straßenbenützer bei Beginn des Überholvorganges an.

Gemäß der Zeugenaussage der Frau D.R. war bei Beginn des Überholmanövers der Gegenverkehr bereits sichtbar.

Der Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorhang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Der Bw hat nach dem Überholmanöver den Fahrstreifen gewechselt, wobei der Abstand zum Fahrzeug der Frau D.R. weniger als fünf Meter betragen hat. Diese musste stark abbremsen um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Durch diesen Fahrstreifenwechsel fühlte sich Frau D.R. akut gefährdet.

Der Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs1 lit.c StVO begangen.

Gemäß § 20 Abs.1 letzter Satz StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

Der Bw ist - nachdem er den Zeugen Herrn G.R. überholt hatte - mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h gefahren, obwohl eine deutlich höhere Geschwindigkeit in jeder Hinsicht (sowohl rechtlich, als auch auf Grund der
Fahrbahn-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse) möglich gewesen wäre.

Vor dem Pkw des Bw befand sich kein weiteres Fahrzeug.

Der Bw hat daher eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 letzter Satz StVO begangen.

Gemäß § 7 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützter, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Der Bw ist - nachdem er Herrn G.R. überholt und mit dem Fahrzeug nur noch eine Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h eingehalten hatte - in "Schlangenlinie" weiter gefahren, um Herrn G.R. daran zu hindern, ihn zu überholen.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO begangen.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen; ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) zitierten VwGH-Entscheidungen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass beim Bw mehr als 30 Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (StVO, KFG, FSG) - allerdings keine einschlägigen - vorgemerkt sind.

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I: Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§§ 16 Abs.1 lit.a, 16 Abs.1 lit.c, 20 Abs.1 und 7 Abs.1 StVO, Beweiswürdigung, Zeugenaussagen

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