Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160275/2/Bi/An

Linz, 21.03.2005

 

 

 VwSen-160275/2/Bi/An Linz, am 21. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vertreten durch Rechtsanwältin P-W, vom 17. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 26. November 2004, VerkR96-7750-2004, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a iVm 4 Abs.7a KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (428 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. September 2004 um 5.54 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Innkreisautobahn A8 bis zur Anhaltung auf der Autobahnkontrollstelle Kematen aI auf Höhe Strkm 24.900 der A8 in Fahrtrichtung Graz den Lastkraftwagen der Marke Volvo, Kz (D) mit dem Anhängewagen der Marke Doll, Kz (D) gelenkt habe, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 16.250 kg (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) überschritten worden sei; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Lkw mit Anhängewagen den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht - der Rückschein ist nicht abgestempelt und enthält kein Datum - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Im Berufungsschriftsatz wird ein Berufungsantrag gestellt und eine Berufungsbegründung innerhalb der nächsten 10 Tage angekündigt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid. Die Parteienvertreterin war bereits im erstinstanzlichen Verfahren für den Bw tätig und aufgrund ihrer ausdrücklichen Ankündigung der Berufungsbegründung "innerhalb der nächsten 10 Tage" war davon auszugehen, dass sie die Rechtsmittelbelehrung gelesen, verstanden und auch beabsichtigt hat, die geforderte Begründung nachzureichen; aus welchen Gründen sie dies dann unterlassen hat, bleibt dahingestellt.

Eine zusätzliche Wahrung des Parteiengehörs unter Fristsetzung - die Berufungsbegründung wäre an sich zugleich mit dem Berufungsantrag einzubringen gewesen ("begründeter Berufungsantrag"), allerdings hätte eine tatsächlich nachgereichte Berufungsbegründung keine Verspätung bewirkt - war daher insofern nicht erforderlich, weil sich die Parteienvertreterin selbst eine Frist gesetzt hat, die sie dann allerdings nicht eingehalten hat. Die bloße Ankündigung einer Berufungsbegründung reicht aber nicht aus, weil die Berufung wenigstens in Ansätzen erkennen lassen muss, inwieweit das Straferkenntnis nicht den Vorstellungen des Bw entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 
 

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