Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160276/7/Br/Wü

Linz, 25.02.2005

 

 

VwSen-160276/7/Br/Wü Linz, am 25. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

ERKENNTNIS
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, E Z M, vertreten durch M. D. A K, Rechtsanwalt, R, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 24. November 2004, Zl.: VerkR96-9649-2004, nach er am 25. Februar 2005 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u.2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem Straferkenntnis vom
24. November 2004, Zl.: VerkR96-9649-2004, über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 erster Fall StVO 1960, eine Geldstrafe von

 

72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 48 Stunden verhängt, weil er am 31.3.2004, um 07.45 Uhr, mit dem Pkw Kennzeichen auf der B 154 in Mondsee, bei Strkm 16.930 in Fahrtrichtung Zell am Moos lenkte und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten habe.

 

1.1. Begründend führte die Erstbehörde inhaltlich im Wesentlichen aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser festgestellt worden sei. Unter Hinweis auf VwGH 16.3.1994, 93/03/0317 brachte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf den Eichschein und einem Auszug aus dem Messprotokoll zum Ausdruck, dass es einem mit derartigen Geschwindigkeitsmessungen betrauten Gendarmeriebeamten zuzumuten sei eine derartige Messung ordnungsgemäß durchzuführen. Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.500 Euro, der Sorgepflicht für ein Kind und keinem Vermögen aus. Der Strafzumessung wurden weder strafmildernde noch erschwerende Umstände zu Grunde gelegt.

 

2. Dagegen wendet sich der zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretene Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
 
ich ergreife in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen den o.a. Bescheid
und begründe dies wie folgt:
 

1.) Die von mir vorgetragenen Argumente wurden einerseits nicht gewürdigt sowie andererseits ohne entsprechende Beweise anders beurteilt.

2.) Ich bestreite die mir zulasst gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben.
3.) Ich habe schon auf dem Weg nach Mondsee - von Zell am Moos kommend den Beamten stehen und Geschwindigkeitsmessungen durchführen sehen. Zeuge: N K. Es ist daher sehr unlogisch, dass ich 5 Minuten später eine derartige Geschwindigkeitsübertretung begangen hätte.

4.) Es ist mit nichts bewiesen das die Lasermessung tatsächlich mich betroffen hat.

5.) Wenn drei Lasermessungen so kurzfristig hintereinander durchgeführt werden ist ein Irrtum auch nicht zu 100% auszuschließen,

  1. Das alleine die Aussage des Meldungslegers, die beiden vor mir fahrenden Autos seien auch geringfügig zu schnell gefahren, die Tatsache eines ca. 20km/h hohen Geschwindigkeitsunterschiedes entkräftet und daher es zu keinen Auffahrunfall kommen konnte entbehrt jeder logischen Grundlage. Wie soll das möglich sein?
  2. Weder der Eichschein noch der Auszug aus dem Messprotokoll beweisen das die Lasermessung mich und nicht die vor mir fahrenden Autos betroffen hat.
  3. Die Annahme, dass eines der beiden vor mir fahrenden Autos die zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen hat ist nahe liegend und logisch.

9.) Von dem Standplatz des Exekutivorganes aus ist es nicht so einfach möglich drei hintereinander fahrende Fahrzeuge ordnungsgemäß zu messen. Ich beantrage aus diesem Grund einen Lokalaugenschein.

 


Ich beantrage daher eine sachlich und argumentativ ordnungsgemäße Abhandlung
sowie Aufhebung der Strafverfügung und verbleibe bis dahin
 

mit freundlichen Grüssen P K" (mit e.h. Unterschrift).

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; diesbezüglich ist abermals zu bemängeln, dass das Vorlageschreiben an die Berufungsbehörde erst am 25. Jänner 2005 abgefertigt wurde, während die Berufung bei der Behörde erster Instanz bereits am 9. Dezember 2004 einlangte. Dies führt zu unnötigen Verzögerungen eines möglichst raschen Zuganges zum Recht und läuft - wie schon vielfach von h. bemängelt - dem grundsätzlichen Bestreben der öffentlichen Institutionen zu möglichst raschen Entscheidungen zuwider.

Mit der Aktenvorlage ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iVm einem Ortsaugenschein schien hier angesichts der Bestreitung des zur Last gelegten Verhaltens insbesondere zwecks Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG). Laut Schriftsatz vom wurde der o.a. Rechtsvertreter vom Berufungswerber bevollmächtigt, wobei dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung für den persönlich nicht erschienenen Berufungswerber eingeschritten ist.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-9649-2004 und durch die zeugenschaftlichen Vernehmungen des Meldungslegers RevInsp. K im Rahmen der vor Ort durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Verlesen wurde der im Akt erliegende Eichschein betreffend Lasermessgerät Type LR 90 - 235/P mit der IDNr. S307 sowie das vom Meldungsleger im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegte vollständige Messprotokoll. Ebenfalls wurde eine Überblicksaufnahme in Form eines Luftbildes aus dem System Doris und der daraus hervorgehenden Straßenkilometrierung beigeschafft und im Rahmen der Berufungsverhandlung erörtert. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Verkehrstechnik des Landes Oö., von Ing. R H, das beim hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeug (Audi A6 mit 150 PS) realistisch anzunehmende Beschleunigungsvermögen mit mindestens 2 m/sek2 erhoben.

 

 

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

5.1. Die B 154 verläuft im hier fraglichen Bereich des Ortsgebietes von Mondsee völlig geradlinig, wobei der Ortsbeginn von Mondsee knapp hinter der Höhe des Standortes des Meldungslegers lag. Sie weist zwei durch Sperr- u. Leitlinien gekennzeichnete Fahrspuren in einer geschätzten Breite von je 3,5 m auf. Laut beigeschafftem Bildmaterial aus dem System Doris und ebenfalls dem augenscheinlichen Ergebnis des Ortsaugenscheins beträgt die Distanz vom Standort des Meldungslegers bis zur Mitte des in Richtung Zentrum (südlich) gelegenen Kreisverkehrs ca. 300 m (laut Entfernungsmarkierungen der entzerrten Luftbilder). Geht man davon aus, dass der Durchmesser des Kreisverkehrs mindestens 40 m beträgt, befand sich der Berufungswerber nach dem Verlassen des Kreisverkehrs bei Strkm. 16.930 zumindest noch 130 m vom späteren Messpunkt entfernt. Dies bedeutet, dass ihm diese Wegstrecke für die Beschleunigung seines 150 PS starken Audi A6 zur Verfügung stand. Der Meldungsleger führte seine Messung von Höhe des Strkm 16.700 in Richtung des aus dem Zentrum von Mondsee anflutenden Verkehrs durch. Auch zwei vor dem Berufungswerber fahrende Fahrzeuge wurden gemessen, wobei deren Fahrgeschwindigkeit 61 bzw. 64 km/h betrug und somit innerhalb des Toleranzbereiches lag. Diese Geschwindigkeiten notierte sich der Meldungsleger mit Blick auf die nach der Anhaltung bereits bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers.

Das Lasermessgerät, der Marke LR90-235/P ist für Geschwindigkeits-messungen vom BMfI zugelassen und es war laut Eichschein bis zum 31.12.2006 geeicht. Laut dem vom Meldungsleger im Zuge der Berufungsverhandlung zur Einschau vorgelegten Messprotokolls wurde vor Beginn der Messung das Gerät entsprechend den Verwendungs-richtlinien eingesetzt. Die Messung erfolgte vom Beifahrersitz des Fahrzeuges aus, wobei es am Fenster aufgelegt wurde.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung überzeugte der Zeuge BezInsp. K dahingehend, dass er die Messung einwandfrei durchführte und ein Indiz eines dabei unterlaufenen Fehlers nicht erkennbar ist. Dies wird auch durch die Messung auch der dem Berufungswerber vorausfahrenden Fahrzeuge anschaulich unterstrichen.

Die Messentfernung betrug demnach 130 m. Der Meldungsleger legte auch wie man sich im Rahmen der Berufungsverhandlung nächst dem Messpunkt überzeugen konnte, dass für ihn einwandfreie Sichtbedingungen in Richtung des Kreisverkehrs bestanden und er in der Lage war jedes Fahrzeug entsprechend "ins Visier" (roter Zielpunkt) zu nehmen. Die Durchführung der Berufungsverhandlung unmittelbar vom Ort der Messung aus war angesichts der Schneelage nicht tunlich, sodass diese etwa 85 m hinter dem Messort und in einer Busbucht südlich der Bundesstraße abgeführt wurde. Es wurden von dort Übersichtsaufnahmen in beide Richtungen zu Dokumentationszwecken angefertigt. Es scheint bei empirischer Betrachtung durchaus logisch, dass mittels Zielfernrohr ein Ziel in der Größe der Frontansicht eines Fahrzeuges nur unschwer zu halten ist und bis zum Punkt der Anhaltung im Auge behalten werden kann. Die hier fraglichen Wegstrecken lassen sich ebenfalls auf dem mit den Straßenmarkierungen versehenen implementierten Bild gut nachvollziehen. Der hinzugefügte Markierungspfeil 2 zeigt die Messdistanz und die Markierung 3 die Beschleunigungstrecke etwa ab dem Kreisverkehr.

Wenn nun der Berufungswerber mit dem Hinweis auf ein nicht ausreichendes Beschleunigungsvermögen bis zum Messpunkt die Richtigkeit der Messung in Frage zu stellen versucht, kann ihm darin nicht gefolgt werden.

Mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug kann auf zumindest 130 m jedenfalls die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit entwickelt werden. Nach Rückfrage mit der Verkehrstechnik ist davon auszugehen, dass mit einem Fahrzeug der genannten Leistungsklasse eine mittlere Beschleunigung von 2,5 m/sek2 erreicht werden kann. Selbst würde man nur von einer Beschleunigung aus dem Stand heraus von 2,0 m/sek2 ausgehen, folgt schon daraus eine mögliche Fahrgeschwindigkeit nach 130 m von 82 km/h. Ausgehend von einer realistischen Geschwindigkeit im Kreisverkehr von 25 km/h und einer Beschleunigung von 2,5 m/sek2 würde sich nach 130 m eine (mögliche) Geschwindigkeit von 95 km/h und nach 100 m immerhin noch eine von 84 km/h erreichen lassen (Berechnung mittels Analyzer Pro 4,5). Damit ist anschaulich der Versuch des Berufungswerbers mit diesem Hinweis die Messung in Frage stellen zu können als widerlegt zu erachten.

Seinem diesbezüglichen Beweisantrag - eine Vergleichsfahrt zum Beweis dafür durchzuführen, dass die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit nicht erreicht werden könne - war nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass eine solche Beweisführung rechtlich bedenklich wäre, weil sie unweigerlich zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet führen müsste. Darüber hinaus wäre wiederum durch eine willkürliche Vorgabe der Geschwindigkeit beim Verlassen des Kreisverkehrs verschiedene Geschwindigkeiten nach 130 m zu erwarten. Da aber durch die oben angestellte Plausibilitätsrechnung die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeit unter allen Umständen und selbst bei der geringst denkbaren Beschleunigungsmöglichkeit erreichbar ist, könnte letztlich der Berufungswerber immer noch damit argumentieren nicht voll beschleunigt zu haben oder eben - wie er dies behauptet - einfach nicht so schnell gefahren zu sein.

Zusammenfassend ergibt sich demnach bei objektiver Beurteilung der Fakten kein wie immer gearteter Anhaltspunkt eines Fehlers des Meldungslegers bei der hier zur Last liegenden Lasermessung, während der Berufungswerber lediglich weitgehend unsubstanziert den Tatvorwurf bestreitet.

 

 

5.2. Zu den hier im Ergebnis bloß pauschal zum Ausdruck gebrachten messtechnischen Bedenken wird ergänzend auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Auszugsweise wird darin folgendes ausgeführt:

 

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.

Zum besseren Verständnis des Folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca.
0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgeleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

 

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im Wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

 

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

 

 

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

 

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

 

5.3. Hier erfolgte die Messung aus 130 m und damit innerhalb des gültigen Messbereiches. Die Tatzeit wurde unmittelbar im Anschluss an die Messung notiert bzw. der Berufungswerber unmittelbar nach der Anhaltung am Standort des Meldungslegers mit diesem konfrontiert. Mit seinem Hinweis es seien zwei Fahrzeuge vor ihm gefahren vermag der Berufungswerber einen Messfehler des Gendarmeriebeamten ebenfalls nicht aufzuzeigen. Sehr wohl kann dem Berufungswerber zugestanden werden, dass er subjektiv seine Fahrgeschwindigkeit keineswegs als überhöht erachtet haben mag. Auch das vom Berufungswerber verwendete Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse lässt diesen Schluss zu.

Der Straßenverlauf kann durchaus optimal bezeichnet werden, wobei diese Wegstrecke ins Freiland hinaus verlaufend, das subjektive Gefühl das Ortsgebiet bereits verlassen zu haben, durchaus zu erwecken vermag. Anzumerken ist, dass sich im fraglichen Bereich der B 154 auch keinerlei Einmündungen mehr befinden, sodass diese Geschwindigkeitsbeschränkung wohl nur in Lärmschutzzwecken der links liegenden und von der Bundesstraße durch eine parallel verlaufende Siedlungsstraße (Prielhoferstraße) getrennten Wohnhäuser erblickt werden kann.

Dies ist bei der Beurteilung der Tatschuld bzw. des Tatunwertes zu berücksichtigen.

Dennoch konnte seiner leugnenden Verantwortung nur der Charakter einer legitimen Schutzbehauptung zugemessen werden.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Der Schuldspruch war daher unter Hinweis auf die auch im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Beweise und deren Würdigung zu bestätigen.

 

 

6.2. Einem auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisantrag muss nicht gefolgt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH). Wie oben bereits umschrieben trifft dies auf die beantragte Vergleichsfahrt vollumfänglich zu, weil dieser in Wahrheit nur durch die Beweiswürdigung vorzugebende Annahmen zu Grunde zu legen wären. Diese würden nichts für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der hier dem Spruch zu Grunde liegenden Messung beitragen können.

 

 

6.2.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.2. Wenn die Behörde erster Instanz hier die Geldstrafe mit nur 72 Euro bemessen hat, tat sie dies durchaus maßvoll und hier, trotz des auf den bloßen Ungehorsam der Tat reduziert zu beurteilenden Übertretungshandlung, zu Recht.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist beim zweitgenannten Straferkenntnis nicht auszugehen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit Blick auf diese Grundsätze kann auch der Strafzumessung nicht mit Erfolg entgegen getreten werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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