Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160284/4/Fra/He

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-160284/4/Fra/He Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn AV gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. September 2004, VerkR96-5683-2004, betreffend Übertretung des § 82 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 36 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (3,60 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom
20. September 2004, VerkR96-5683-2004, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er zumindest am 6.6.2004 in Bad Ischl, vor dem Imbisslokal "IK" durch Aufstellung eines Tisches und von drei Sesseln sowie einer Werbetafel - ohne dafür die erforderliche Bewilligung von der zuständigen Behörde erwirkt zu haben - eine öffentliche Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, benützt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen hat wurde vom Bw fristgerecht Berufung erhoben. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel an, er habe im Juni oder Juli 2004 eine telefonische Zusage des Vizebürgermeisters von Bad Ischl erhalten, dass er die Tische und die Sessel vor seinem Lokal auf der öffentlichen Straße abstellen dürfe bzw. dass er eine dahingehende Genehmigung erhalte. Aus diesem Grunde habe er die Tische bzw. Sessel auch nicht entfernt. In der Folge habe er dann endgültig die Genehmigung über das Aufstellen von der Stadtgemeinde Bad Ischl bekommen. Diese Genehmigung sei für drei Jahre erteilt worden und zwar rückwirkend für das Jahr 2004 sowie für die Jahre 2005 und 2006. Er beantrage daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Bw hat in der Folge den diesbezüglichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Bad Ischl vom 13. September 2004 an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden gefaxt. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass die Stadtgemeinde Bad Ischl dem Bw für die Jahre 2004 bis 2006 probeweise und gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung erteilt hat, vor seinem Imbisslokal einen Tisch mit vier Sesseln unter bestimmten Bedingungen aufzustellen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat mit Bescheid vom 13. Jänner 2005, VerkR96-5683-2004 aufgrund der rechtzeitig eingebrachten Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Der Berufung wurde teilweise Folge gegeben, die Strafe wurde auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

In seinem Vorlageantrag ersucht der Bw die Behörde um menschliche, gerechte, demokratische, nichtrassistische und auch nicht zweitrangige Entscheidung. Er werde seit seiner Betriebseröffnung von der Behörde, Polizei und auch teilweise von der Gendarmerie unmenschlich, rassistisch und zweitrangig behandelt, obwohl er seine Tätigkeit ordnungsgemäß erledige. Die Nachbarbetriebe würden bevorzugt behandelt. Die Fahrzeuge und Plakate etc. von anderen Wirten und Geschäftsleuten dürfen überall parken ohne angezeigt zu werden. Er bitte um eine rechtliche und demokratische aber nicht rassistische Entscheidung.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Gemäß § 64a Abs.1 AVG kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlagen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

 

Gemäß § 64a Abs.2 AVG kann jede Partei nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Gemäß § 64a Abs.3 AVG tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft.

 

Im Hinblick auf den Vorlageantrag wird die durch den angefochtenen Bescheid geschaffene Rechtslage wieder hergestellt. Der Oö. Verwaltungssenat hat nicht über die Berufungsvorentscheidung zu befinden sondern über die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 20. September 2004, VerkR96-5683-2004.

 

Unstrittig ist, dass der Bw am 6.6.2004 am Gehsteig der .......straße in 4820 Bad Ischl, einen Tisch, drei Sessel und eine Werbetafel aufgestellt hat, ohne zu diesem Zeitpunkt eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 besessen zu haben. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Straferkenntnis zur Verschuldensfrage aus, der Bw habe im Verfahren angegeben, dass er von verschiedenen offiziellen Stellen mündliche bzw. fernmündliche Zusagen erhalten hätte, ohne dies genauer zu konkretisieren. Weiters habe er angegeben, er hätte diese Zusagen als stillschweigende Annahme seines Ansuchens betrachtet. Eine stillschweigende Annahme einer Offerte kenne das Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen. Im öffentlichen Recht sei dieses Rechtsinstitut völlig unbekannt. Sein Antrag sei von der zuständigen Behörde durch schriftlichen Bescheid zu erledigen. Das Vertrauen des Bw auf weitreichende Rechtsfolgen mündlicher Zusagen, ohne dass dies durch Einholung von Erkundigungen von kompetenter Stelle (beispielsweise Rechtsanwalt, Behörde etc) begründet wäre, werde jedenfalls als fahrlässiges Verhalten angesehen, weshalb der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Oö. Verwaltungssenat hält diese Argumentation für zutreffend. Weitere Ausführungen zur Schuldfrage erübrigen sich daher. Der Bw hat mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bad Ischl vom 13. September 2004 ua rückwirkend auch für das Jahr 2004 probeweise und gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung erteilt erhalten, vor seinem Imbisslokal einen Tisch mit vier Sesseln unter bestimmten Bedingungen aufzustellen. Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel nicht, dass er auch eine Zusage für die Aufstellung eines A-Werbeständers vor seinem Lokal bekommen hätte. Auch der Bescheid des Stadtamtes Bad Ischl vom 13 September 2004 beinhaltet keine Bewilligung für die Aufstellung einer Werbetafel.

 

Dem Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates vom 17. Februar 2004, VwSen-160284/2/Fra/Pe, diesbezüglich Stellung zu nehmen, ist der Bw bis dato nicht nachgekommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kommt sohin zum Ergebnis, dass der Bw zwar den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben war. Da jedoch von der zuständigen Behörde bereits eine mündliche Zusage im Sinne der zukünftigen Erledigung zum Tatzeitpunkt vorlag, und der Bürgermeister des Stadtamtes Bad Ischl zumindest für einen Tisch und vier Sessel nachträglich für das Jahr 2004 eine straßenpolizeiliche Bewilligung erteilt hat, kommt diesen Umständen schuldmindernde Bedeutung zu, weshalb die verhängte Strafe um 50 % reduziert wurde. Eine weitere Herabsetzung konnte jedoch nicht vorgenommen werden, da für den Tatzeitpunkt keine Bewilligung vorlag und auch nachträglich keine erteilt wurde. Dazu kommt, dass bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung vorliegt, welche als erschwerend zu werten ist. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro bezieht, vermögenslos und auch für niemanden sorgepflichtig ist. Unter Bedachtnahme auf diese geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde sohin eine dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr verhängte Strafe lediglich 5 % des gesetzlichen Strafrahmens ausschöpft. Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates hält sie auch dem Gedanken der Spezialprävention ausreichend Rechnung.

 

Abschließend ist festzustellen, dass sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von unsachlichen Erwägungen (rassistische etc. Motive) leiten hätte lassen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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