Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160288/5/Fra/Pe

Linz, 24.05.2005

 

 

 VwSen-160288/5/Fra/Pe Linz, am 24. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn SB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.1.2005, VerkR96-20716-2004, betreffend die Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 10.6.2004 um 1.15 Uhr im Gemeindegebiet Asten auf der E.......straße das Kraftfahrzeug LL-........ geparkt hat, obwohl auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben müssen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Bw bestreitet nicht die Verwirklichung des inkriminierten Tatbestandes, der laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.12.2004, VerkR96-20716-2004, durch Herrn BI LK, Gendarmerieposten E, festgestellt wurde.

 

Der Bw bringt u.a. vor, er fühle sich zu Unrecht bestraft, weil ihm Herr Dr. G, Verkehrsabteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, die Auskunft gegeben hätte, das dieses "Falschparken" im ganzen Bundesgebiet aufgrund der eklatanten Parkplatznot selbst in kleinsten Gemeinden nicht geahndet wird. Mit dieser Rechtfertigung konfrontiert, teilte Herr Dr. G dem zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates mit, dass bei Übertretungen der Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Siedlungsgebieten mit schmalen Gemeindestraßen das Abstellen eines Fahrzeuges praktisch unmöglich wäre, aufgrund einer Weisung von der Möglichkeit des Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch gemacht wird und er diese Auskunft dem Bw auch telefonisch erteilt habe.

 

Da die genannten faktischen Umstände auch zutreffend sind und im konkreten Fall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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