Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160290/15/Br/Wü

Linz, 07.03.2005

 

 

VwSen-160290/15/Br/Wü Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, B, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 13. Jänner 2005, VerkR96-4736-2002-OJ/Ar, nach der am 7. März 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine, im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.162 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen ermäßigt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.1 Z1 VStG.

 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 116,20 Euro, für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 700 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 16.8.2002 bis 19.25 Uhr den Lkw, Ford Transit, Kennzeichen, auf der B 126 bis Strkm 13,450 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte, wobei sein Atemluftalkoholgehalt 0,99 mg/l betragen habe.

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf den Inhalt der Anzeige des GPK Helmonsödt. Der zur Folge sei die Gendarmerie von einem Anrufer wegen der angeblich unsicheren Fahrweise des o.a. Fahrzeuges hingewiesen worden. Bei der nachfolgenden Kontrolle habe beim Berufungswerber deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen werden können. Die durchgeführte Atemluftmessung mit dem geeichten Alkomat der Marke Siemens erbrachte das angeführte Ergebnis.

Dem Einwand der Verfälschung des Ergebnisses durch eine behauptete Medikamenteneinnahme wurde unter Hinweis auf das Messergebnis nicht gefolgt. Bei der Strafzumessung wurden als straferschwerend zwei Alkodelikte gewertet. Ferner wurde auf die Gefährlichkeit von Alkofahrten im Allgemeinen verwiesen und damit unter Hinweis auf § 19 VStG und präventiven Überlegungen die hier verhängte Geldstrafe als angemessen erachtet. Feststellungen und Erwägungen über Einkommens- und wirtschaftliche Verhältnisse des Berufungswerbers wurden nicht getroffen.

 

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber der Bestrafung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach entgegen. Er rügt die Atemluftuntersuchung mit dem Hinweis, er habe öfter blasen müssen und es habe keine richtige Anzeige gegeben. Dem Beamten habe er ferner gesagt, nicht mehr als zwei Seidel Bier getrunken gehabt zu haben, jedoch habe er "gegen Hepatitis C und für Speiseröhre und Magen schwerwiegende Tabletten einnehmen müssen."

Die Strafe von 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe sei zu hoch angesetzt. Er könne ärztliche Bestätigungen vorlegen, welche die starke körperliche Beeinträchtigung bestätigten jedoch ihn nicht in Rausch versetzt hätten.

Er wolle sich gegebenenfalls in dieser Sache an das Höchstgericht und den Volksanwalt wenden.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde unter Bekanntgabe der angeblich eingenommenen Medikamente an die Sanitätsdirektion die Frage hinsichtlich einer dadurch bedingten Beeinflussung des Atemluftmessergebnisses zum Nachteil des Berufungswerbers gestellt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden die einschreitenden Beamten J und H zeugenschaftlich einvernommen.

Der Berufungswerber entfernte sich aus unerfindlichen Gründen etwa zwei Minuten nach Aufruf der Sache aus dem Verhandlungssaal. Er wirkte dadurch am Beweisverfahren unentschuldigt nicht mit.

 

Auf die h. Anfrage an die Behörde erster Instanz vom 14.2.2005 hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten einschlägigen Vormerkungen wurde mitgeteilt, dass dort keine einschlägige Vormerkung wg. § 5 StVO, sondern zwei rechtkräftige Vormerkungen wg. § 1 Abs.3 FSG vorliegen. Die genannte Feststellung sei im Straferkenntnis irrtümlich gemacht worden.

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG erforderlich.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 16.8.2002 vor 19.25 Uhr auf der B 126, bis zum Strkm 13.450. Dies wurde durch den Gendarmeriebeamten J und Polizeibeamten H am Ort seines Einschreitens bei der Tankstelle in Glasau festgestellt. Unstrittig ist auch der hier im Rahmen der Atemluftuntersuchung mit dem Atemluftmessgerät der Marke Siemens festgestellte Atemluft Alkoholgehalt mit 0,99 mg/l.

Der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte K J legte im Rahmen der Berufungsverhandlung den Ablauf der Atemluftuntersuchung in sich schlüssig dar. Das Ergebnis ist eindeutig und es bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Der Wert geht aus dem Messstreifen hervor. Die Alkoholisierungssymptome werden auch von dem die Anzeige erstattenden Kriminalbeamten H im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigt. Dieser Zeuge fuhr etwa fünf Minuten hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers her. Dessen Fahrweise war so auffällig, dass er sich nach dem Anhalten des Berufungswerbers an der Tankstelle in Glasau entschloss, den Lenker mit dem Verdacht seiner Alkoholisierung zu konfrontieren. Die Anzeige wurde schließlich fernmündlich bei der Tankstelle veranlasst. Nach wenigen Minuten traf der Zeuge BezInsp. J ein und forderte den Berufungswerber zur Atemluftuntersuchung auf.

Der vom Berufungswerber getätigte Einwand einer vermeintlichen Verfälschung des Atemluftergebnisses wg. Medikamenteneinnahme ist nicht begründet. Dies bestätigte die gutachterliche Stellungnahme der Sanitätsdirektion vom 2.3.2005. Im Ergebnis wird zusammenfassend ausgeführt, dass die genannten Medikamente keinen Äthylalkohol beinhalten. Ebenfalls sei von zwei nicht im "Austria Codex" enthaltenen Tabletten "TriPeg Studie M, 78023 und Orofor" nicht davon auszugehen, dass diese Alkohol enthielten.

Selbst aus laienhafter Sicht ergibt sich, dass die allenfalls in Tabletten enthaltene Menge und Konzentration von Alkohol das Ergebnis der Atemluft keinesfalls so beeinflussen könnte, dass dies bei dem hier festgestellten Wert von 0,99 mg/l zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen bzw. relevant sein könnte.

Der Berufungswerber entfernte sich aus unerfindlichen Gründen bereits zwei Minuten nach Aufruf der Sache unentschuldigt von der Berufungsverhandlung. Er konnte daher zu seiner Verantwortung ergänzend nicht befragt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Der § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet:

"Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

5.2. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Auf Grund der Aktenlage kann von zu berücksichtigenden einschlägigen Vormerkungen nicht ausgegangen werden. Obwohl der hohe Alkoholisierungsgrad mit etwa zwei Promillen bei der Beurteilung der Tatschuld nachteilig zu Buche schlägt und gegen die Verhängung der bloßen Mindeststrafe sprechen würde, kann hier jedenfalls angesichts der bereits lange zurückliegenden Tat dennoch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Ebenfalls war die in seiner Berufungsausführung und im Schreiben vom 13.11.2004 vom Berufungswerber glaubhaft dargelegte Krankengeschichte des Berufungswerbers iVm seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Umstände sprechen durchaus dafür, dass im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit dennoch mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Zuletzt ist hier auch auf die der Judikatur des EGMR angelehnte Rechtsprechung zu verweisen. Demnach indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301). Die zwischenzeitig zweieinhalb Jahre zurückliegende Tat und die sich bisher erstreckende Verfahrensdauer kann laut Aktenlage nicht dem Berufungswerber als Verschulden angelastet werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

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