Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160292/15/Kof/He

Linz, 08.04.2005

 

 

 VwSen-160292/15/Kof/He Linz, am 8. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.1.2005, VerkR96-21-2005, wegen Übertretungen des FSG und der StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 4.4.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als gemäß Punkte 1., 2. und 3. die Geldstrafe auf jeweils 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 11 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

2.970 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (11 + 11 + 11 =)......................33 Tage

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"1.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1. 1.500 Euro

694 Stunden

§ 37 Abs.1 iVm § 37Abs.4 Z2 FSG

2. 1.500 Euro

694 Stunden

§ 37 Abs.1 iVm § 37Abs.4 Z2 FSG

3. 1.200 Euro

555 Stunden

§ 99 Abs.1a StVO 1960

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

420 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.........) beträgt daher 4.620 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.2.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51 c VStG) erwogen:

Am 4.4.2005 wurde vom UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie die Zeugen, Herr GI S.M., Gendarmerieposten U., Frau E.R. (= Lebensgefährtin des Bw) sowie deren Töchter, Frau L.R. und Frau M.R. teilgenommen haben.

Zu Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 1 Abs.3 FSG):

Frau L.R. hat zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am 14.12.2004 um 09.45 Uhr fuhren wir mit dem auf den Bw zugelassenen PKW von U. nach R. Lenker war der Bw, am Beifahrersitz saß meine Mutter Frau E.R., ich saß rechts hinten."

Anmerkung: anstelle des Namens des Bw wurde die Wendung "Bw" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form angeführt.

Der Bw bestreitet, gefahren zu sein. Gefahren sei ein gewisser "Harry" aus Passau.

Die Zeugin Frau L.R. hat bei der mündlichen Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Weiters hat die Zeugin ihre Aussage unter der Wahrheitspflicht sowie unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB vorgenommen; VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0082 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 13.9.1985, 85/18/0272.

Es handelt sich um einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn der Aussage einer unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin mehr Glauben geschenkt wird als der leugnenden Verantwortung des Bw; VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0199.

Dabei ist nochmals ausdrücklich zu betonen, dass die Zeugin Frau L.R. bei dieser Fahrt des Bw selbst mitgefahren ist!

Der Bw wiederum hat angegeben, ein gewisser "Harry" aus Passau sei gefahren. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.1.2004, 2004/02/0011 zu verweisen. Der do Beschwerdeführer hat angegeben, sein Fahrzeug sei "durch einen ihm unbekannten Burschen" gelenkt worden.

Der VwGH hat diese Aussage - im Ergebnis - als Schutzbehauptung gewertet.

Gleiches gilt im vorliegenden Fall, sodass die Aussage des Bw, ein gewisser "Harry" aus Passau habe den Pkw gelenkt, als Schutzbehauptung gewertet wird.

Für den UVS steht daher fest, dass der Bw den Pkw selbst gelenkt hat.

Unbestritten steht fest, dass der Bw zum damaligen Zeitpunkt nicht berechtigt war, Kfz im Gebiet der Republik Österreich zu lenken, da ihm mit rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde das Recht aberkannt wurde, von seinem ausländischen Führerschein im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 1 Abs.3 FSG):

Der Bw hat bei der mündlichen Verhandlung zugegeben, den Pkw von U., L.....weg Nr. ... nach K., ......platz (seinen Campingbus) gelenkt zu haben.

Betreffend die Tatzeit ist auszuführen, dass der Bw angegeben hat, um ca. 19.30 Uhr den Pkw gelenkt zu haben.

Demgegenüber haben die Zeuginnen, Frau M.R. und Frau L.R. - beide haben bei der Verhandlung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen - ausgesagt, der Bw wäre um ca. 20.45 Uhr von U. nach K. gefahren.

Diese von den Zeuginnen angegebene "Tatzeit" stimmt auch mit der Zeugenaussage des Herrn GI S.M., Gendarmerieposten U. überein! (siehe dazu "zu Pkt. 3.")

Ob die Lenkzeit/Tatzeit - wie von den beiden Zeuginnen ausgesagt - um ca. 20.45 Uhr oder - wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthalten - um ca. 21.10 Uhr war, ist rechtlich bedeutungslos, da der Bw zu dieser Zeit die Fahrt von U. nach K. nur ein einziges Mal vorgenommen hat.

Der Bw ist einer Gefahr der Doppelbestrafung nicht ausgesetzt;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E375 zu § 44a VStG (Seite 823) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Dass der Bw nicht berechtigt war, Kfz im Gebiet der Republik Österreich zu lenken, wurde bereits zu Punkt 1. ausgeführt.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Punkte 1. und 2. ist zur Strafbemessung auszuführen, dass beim Bw eine einschlägige Vorstrafe (wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG) sowie ca. 20 weitere Verwaltungsübertretungen nach StVO, KFG, FSG vorgemerkt sind.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw betragen:

kein Einkommen (derzeit im Gefängnis), kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind.

 

 

 

Die Mindestgeldstrafe gemäß § 37 Abs.4 Z2 FSG beträgt 726 Euro.

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird daher jeweils die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herab- bzw. festgesetzt.

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnis (§ 5 Abs.1 StVO):

Der Gendarmeriebeamte, Herr GI S.M. hat bei der mündlichen Verhandlung folgendes zeugenschaftlich ausgesagt:

"Am 14.12.2004 um ca. 21.15 Uhr wurde ich von der Bezirksleitzentrale Rohrbach telefonisch informiert, dass der Bw Frau M. R. in der Wohnung deren Mutter in U. L.....weg Nr. ..... geschlagen haben soll. Ich fuhr - gemeinsam mit meinem Kollegen RI H. F., GP A. - sofort zu dieser Wohnung.

Dort habe ich Frau M. R. und deren Schwester L. R. angetroffen. Beide Frauen erklärten mir, dass der Bw gemeinsam mit ihrer Mutter, Frau E.R. nach K. zum ....platz gefahren sei.

Sie erklärten mir weiters, der Bw sei alkoholisiert und hätte obendrein vormittags einen Joint geraucht. Ich fuhr anschließend mit meinem Kollegen RI F. nach K. zum .....platz und kam dort kurz vor 22.00 Uhr an.

Beim Campingbus des Bw klopften wir, woraufhin Frau E. R. öffnete. Der Bw saß im Campingbus. Ich forderte den Bw zum Alkotest auf. Wir fuhren mit dem Gendarmeriefahrzeug zum Gendarmerieposten U. wo der Bw den Alkotest um 22.44 Uhr vorgenommen hat.

Der Bw gab an, zwischen dem Lenken einerseits und dem Alkotest andererseits mehrere Cola-Whisky getrunken zu haben."

Anmerkung: anstelle des Namens des Bw wurde jeweils "der Bw" in der grammatikalisch richtigen Form angegeben.

Betreffend die Lenkzeit/Tatzeit wird auf die Ausführungen zu Pkt.2. verwiesen.

Die Messung der Atemluft mittels Alkomat hat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,72 mg/l ergeben.

Der Bw hat

- gegenüber dem Zeugen, GI S.M. angegeben, zwischen dem Lenken einerseits und

dem Alkotest andererseits "mehrere Cola-Whisky" bzw.

- bei der mündlichen UVS-Verhandlung angegeben, nach dieser Fahrt "eine größere

Menge Alkohol (mehrere Bier, mehrere Cola-Whisky)" getrunken zu haben.

Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk (= Alkoholkonsum zwischen dem Lenken einerseits und dem Alkotest andererseits) beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten; ständige Rechtsprechung des VwGH, zB Erkenntnis vom 29.4.2003, 2003/02/0077; vom 30.10.2003, 2000/02/0168; vom 30.10.2003, 2003/02/0225 uva.

 

Die Angaben des Bw betreffend seinen Nachtrunk

- bei der UVS-Verhandlung: "mehrere Bier, mehrere Cola-Whisky"

- gemäß Zeugenaussage des Herrn GI S.M.: "mehrere Cola-Whisky"

enthalten keine nachvollziehbaren exakten Angaben über die Menge des Nachtrunkes und können daher nicht berücksichtigt werden;

VwGH vom 27.2.2004, 2003/02/0144.

Maßgebend ist somit das um 22.43 Uhr und 22.44 Uhr mittels Alkomat gemessene Ergebnis (niedrigster Wert. 0,72 mg/l).

Der von der belangten Behörde errechnete Alkoholisierungsgrad (1,33 Promille) ist sogar noch geringer, als der maßgebende Wert von 0,72 mg/l.

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe.......872 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe .....10 Tage.

Beim Bw ist/sind eine einschlägige Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO sowie - siehe oben - ca. 20 weitere Verwaltungsübertretungen nach StVO, KFG und FSG vorgemerkt.

Da der Bw - wie dargelegt - kein Einkommen, kein Vermögen sowie Sorgepflicht für ein Kind hat, ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herab- bzw. festzusetzen.

Zu Punkte 1. bis 3.:

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler


 

Beschlagwortung:

§ 1 Abs.3 FSG - Beweiswürdigung

§ 5 Abs.1 StVO - Nachtrunk

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