Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160293/2/Zo/Pe

Linz, 07.04.2005

 

 

 VwSen-160293/2/Zo/Pe Linz, am 7. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau J E, vertreten durch V Rechtsanwalt GmbH, vom 27.1.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 17.1.2005, VerkR96-5983-1-2004, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages als unbegründet sowie Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird in beiden Punkten abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 71 Abs.1 AVG iVm § 24, 49 Abs.1 51 Abs.1 und 51e VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 11.1.2005 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde der Einspruch vom 11.1.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.11.2004, VerkR96-5983-1-2004, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, welche dahingehend begründet wurde, dass der Wiedereinsetzungsantrag deshalb abgewiesen worden sei, weil die Erstbehörde inhaltlich offensichtlich Zweifel hatte, ob die Beschuldigte die ihr angelastete Tat begangen habe. Der Umstand, dass die Geldstrafe vom Arbeitgeber der Berufungswerberin bezahlt worden sei, spreche für die Richtigkeit der Angaben der Beschuldigten. Die unrichtige Bestrafung sei auch nicht mit der Bezahlung der Geldstrafe abgetan, sondern die Strafverfügung habe aufgrund ihrer Bindungswirkung in dem eingeleiteten Führerscheinentzugsverfahren für die Beschuldigte als Berufskraftfahrerin eine weitreichende Bedeutung.

 

Die Judikatur, wonach das Verschulden des Vertreters automatisch Parteienverschulden darstellt, sei durch den Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt. Das Gesetzt selbst stellt ausschließlich nur darauf ab, dass die Partei selbst kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Berufungswerberin hat Herr M, welcher bei ihrem Arbeitgeber für Lohnabrechnungen sowie insbesondere Angelegenheiten betreffend Verwaltungsstrafen zuständig ist, beauftragt, die Strafverfügung rechtzeitig zu beeinspruchen. Dies sei ihr von Herrn M "tausendprozentig" versprochen worden. Herr M habe bereits in der Vergangenheit Veranlassungen für die Berufungswerberin stets im Sinne der zuvor getroffenen Vereinbarungen getroffen, weshalb sie berechtigtermaßen darauf vertrauen durfte, dass Herr M diesem Auftrag tatsächlich nachkommt. Sie sei selbst in rechtlichen Dingen nicht versiert und daher nicht verpflichtet gewesen, Herr M nochmals zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden von Herrn M an der nicht rechtzeitigen Erhebung des Einspruches dürfe die Berufungswerberin daher nicht treffen. Die gegenteilige Judikatur widerspreche dem klaren Gesetzeswortlaut und sei auch mit dem Zweck der entsprechenden Gesetzesbestimmung nicht vereinbar. Diesbezüglich verwies der Rechtsvertreter der Berufungswerberin auf die entsprechende Judikatur der Zivilgerichte. Weiters wurden Schaublätter in Kopie vorgelegt, aus welchen sich ergäbe, dass die Berufungswerberin zum angeblichen Tatzeitpunkt ein anderes Kraftfahrzeug gelenkt habe und sich nicht in der Nähe des angeblichen Tatortes aufgehalten habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt eindeutig, die Berufung richtet sich nur gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher gemäß § 51e Abs.3 VStG nicht erforderlich.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der unbekannte Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen, Anhänger, wurde von einem Verkehrsteilnehmer wegen angeblicher Verkehrsübertretungen am 2.6.2004 auf der A 8 bei der Gendarmerie zur Anzeige gebracht. Aufgrund einer Lenkererhebung hat die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Lkw, die C T GmbH, mit Schreiben vom 12.7.2004 die nunmehrige Berufungswerberin als Lenkerin bekannt gegeben. Gegen diese wurde von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, eine Strafverfügung erlassen, welche am 29.11.2004 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Am 11.1.2005 hat die nunmehrige Berufungswerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post gegeben. Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zulassungsbesitzerin die Lenkerbekanntgabe ohne Rücksprache mit der Berufungswerberin durchgeführt habe, weil diese eben meistens den Lkw mit dem angefragten Kennzeichen lenkt. Im konkreten Fall sei die Lenkerauskunft aber falsch, die Berufungswerberin habe ein anderes Fahrzeug gelenkt, wobei auf Schaublätter verwiesen wurde, welche aber nicht beigelegt waren.

 

Die Berufungswerberin habe darauf hin mit dem zuständigen Mitarbeiter ihres Arbeitgebers, Herrn M, Kontakt aufgenommen und diesen beauftragt, einen Einspruch gegen die Strafverfügung zu tätigen, damit das Missverständnis aus der Welt geschafft werden könne. Herr M habe ihr "tausendprozentig" versprochen, rechtzeitig einen Einspruch zu erheben und die Angelegenheit zu regeln. Darauf habe die Berufungswerberin vertraut, weil Herr M insbesondere für Angelegenheiten betreffend Verwaltungsstrafen zuständig ist. Die Berufungswerberin habe erst aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27.12.2004, BHFK-III-5381-2004/1022, am 19.12.2004 erfahren, dass Herr M entgegen seinem Auftrag und seinem Versprechen offenbar keinen Einspruch erhoben hat. Dies sei für die Berufungswerberin unvorhersehbar und unabwendbar gewesen, zumal sie aufgrund der bisherigen Verlässlichkeit von Herrn M und seiner Stellung in der Firma mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass er eben rechtzeitig und korrekt Einspruch erheben würde.

 

Der gleichzeitig eingebrachte Einspruch wurde damit begründet, dass eben die Lenkerauskunft der C T GmbH unrichtig sei.

 

Darauf hin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land der unter Punkt 1 angeführte Bescheid erlassen, gegen welchen die Berufungswerberin die in Punkt 2 ausgeführte Berufung eingebracht hat.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 24 VStG sind diese Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in der Berufung konkret angegeben wurde, warum Herr M als Bevollmächtigter der Berufungswerberin keinen Einspruch erhoben hat. Theoretisch wäre es auch denkbar, dass er dies bewusst nicht gemacht hat. Es wird aufgrund des gesamten Vorbringens aber davon ausgegangen, dass er die Erhebung des Einspruches lediglich vergessen hat.

 

Ein derartiges Vergessen ist nach der Judikatur zu § 71 AVG ein Ereignis, welches zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, allerdings nur dann, wenn den Antragsteller daran kein Verschulden oder zumindest nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Entgegen den Ausführung in der Berufung trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Parteienvertreters die Partei (vgl. die bei Hauer/Leukauf, 6. Auflage, zu § 71 Abs.1 AVG angeführte Judikatur, insbesondere die Anmerkungen 3a und 34a).

 

Die bloße Untätigkeit eines Vertreters bildet nach der Rechtsprechung im allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen die Frist einzuhalten und es träfe ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (siehe z.B. VwGH vom 25.3.1999, 99/20/0099). Der Maßstab für die Frage, ob lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliegt, ist je nach den beruflichen Anforderungen und den Erfahrungen, welche eine Person im Umgang mit Behörden hat, unterschiedlich. Nachdem Herr M für Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist, muss diesem auch die Wichtigkeit von Rechtsmittelfristen klar sein. Es ist daher bezüglich der Einhaltung von Fristen an ihn ein durchaus strenger Maßstab anzulegen. Die Berufung enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass oder warum Herr M am Vergessen lediglich ein minderer Grad des Versehens treffen würde. Er hat dies offenbar schlicht vergessen, allenfalls bedingt durch berufliche Überlastung, was aber nach der ständigen Rechtsprechung noch keinen Grund für die Gewährung der Wiedereinsetzung bildet. Die Berufung hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages musste daher abgewiesen werden.

 

Aus diesem Grund erfolgte auch die Zurückweisung des Einspruches als verspätet zu Recht, weshalb auch die Berufung dagegen abzuweisen war. Unabhängig von der gegenständlichen Entscheidung und ohne dass dem Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich eine Entscheidungskompetenz zukommt, ist doch darauf hinzuweisen, dass im offenbar anhängigen Führerscheinentzugsverfahren wegen des Vorfalles vom Juni 2004 wohl eine Wertung dieses Vorfalles im Sinne des § 7 Abs.4 FSG durchzuführen sein wird, wobei insbesondere auch die seit dem Vorfall vergangene Zeit zu berücksichtigen sein wird.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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