Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160298/7/Sch/Pe

Linz, 01.06.2005

 

 

 VwSen-160298/7/Sch/Pe Linz, am 1. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H G vom 3. Februar 2005, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2005, VerkR96-22750-2003/U, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. Jänner 2005, VerkR96-22750-2003/U, wurde über Herrn H G, wegen einer Verwaltungsübertretungen gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als der gemäß § 9 VStG verantwortliche Beauftragte des Zulassungsbesitzers (S T & H GmbH) Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt habe, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da das höchst zulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 17.990 kg durch die Beladung um 3.610 kg überschritten worden sei. Dies sei anlässlich einer Kontrolle am 11. Oktober 2003 um 14.00 Uhr im Gemeindegebiet von Asten auf der A 1 bei Strkm. 160,500 in Richtung Wien, festgestellt worden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zur Hintanhaltung unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 18. Mai 2005, VwSen-160109/7/Sch/Pe, welches gegenüber dem Berufungswerber erlassen wurde, verwiesen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt und die rechtliche Würdigung des selben sind de facto identisch mit jenen in dem erwähnten Erkenntnis. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.3.2000, 99/02/0219) kann es die Behörde bei einer gleichgelagerten Rechts- und Sachverhaltskonstellation bei einem Verweis auf einen vorangegangenen und den selben Beschuldigten betreffenden Bescheid belassen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum