Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160302/9/Fra/He

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-160302/9/Fra/He Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB, D-........... vertreten durch die Rechtsanwälte FH & P, Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Jänner 2005, VerkR96-10721-2004, betreffend Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Mai 1005, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (200 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 82 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er am 6.12.2004 um 05.25 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, auf Höhe Km. 24,900, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen AS-....... und den Anhänger mit dem Kennzeichen AS-........ gelenkt und sich, obwohl das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg durch die Beladung um 14.400 kg überschritten wurde, sohin vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, dass die Beladung des Lastkraftwagens den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bemängelt, dass die Behörde erster Instanz nicht einmal den Meldungsleger als Zeugen einvernommen hat. Aus seiner Sicht stellt sich die Frage, wo der gegenständliche Lastkraftwagen beladen wurde und ob ihm anhand der Ladepapiere bzw. sonstiger zur Verfügung stehender Informationsquellen erkennbar war, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten werden würde. Der Strafvorwurf sei ihm unverständlich. Anhand der ihm vorliegenden Informationen sei eine Überladung nicht erkennbar gewesen. Zum Beweis dafür beantrage er die Einvernahme des Zeugen NH sowie seine Einvernahme, welche im Rechtshilfewege erfolgen möge. Die vermeintliche Verwaltungsübertretung sie ihm weder erkennbar noch vorhersehbar gewesen, sodass er kein Verschulden zu vertreten habe. Abschließend beantragt der Bw, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

 

I.3. Aufgrund des Antrages des Bw wurde für den 10. Mai 2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Bw ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

 

Die Beladung des gegenständlichen Kraftwagenzuges mit einem festgestellten Gewicht von 14.400 kg ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den in der Anzeige der Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels vom 11.12.2004 dokumentierten Angaben, dem bei der Berufungsverhandlung vorgelegten Eichschein für die gegenständliche Waage sowie den Angaben des Meldungslegers. Der Meldungsleger RI AM, VAASt W, gab bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen an, sich an die Verwiegung noch erinnern zu können. Er sei im Zuge eines Streifendienstes mit dem Dienstkraftwagen hinter dem vom Bw gelenkten Kraftwagenzug nachgefahren. Es sei Rundholz geladen gewesen und er hatte den optischen Eindruck, der Lkw-Zug könnte überladen sein. Es sei mit der Winkerkelle das Anhaltezeichen gegeben worden und der Lenker sei dann auf die Kontrollstelle Kematen gelotst worden. Er sei mit dem Streifenwagen bis zur Waage gefahren, wo sich ein Außendisplay befindet. Er habe nachgeschaut, ob das Display "Null" anzeigt. Er habe dann dem Fahrer das Zeichen gegeben, sich auf die Waage zu begeben. Die Amtshandlung sei ohne Probleme abgelaufen. Der Fahrer sei auf die Waage gefahren und er habe das Gewicht vom Display der Waage abgelesen. Er sei dann in den sich auf der Kontrollstelle befindlichen Container hineingegangen, um das Wiegeprotokoll auszudrucken. Der Lenker sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die gegenständliche Überladung festgestellt wurde. Im Anschluss habe er eine normale Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Dem Lenker sei das Wiegeprotokoll gezeigt worden. Er hat die festgestellte Überladung zur Kenntnis genommen. Er habe dem Lenker gesagt, dass die festgestellte Übertretung der Behörde angezeigt wird. Im Anschluss habe er den Lenker aufgefordert, das Übergewicht abzuladen. Seiner Erinnerung nach hat sich dann der Lenker mit einer Firma in Verbindung gesetzt.

 

Im Hinblick auf die oa Angaben des Meldungslegers sowie des vorgelegten Eichscheins ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde und dass bei der Verwiegung keine Fehler aufgetreten sind.

 

Auch die subjektive Tatseite ist erfüllt. Die Ausführungen des Bw sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss deshalb sorgfältige Überlegungen anstellen; führen diese nicht zu dem Ergebnis, dass das zulässige Gesamtgewicht mit Sicherheit nicht überschritten ist, so muss er von der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges Abstand nehmen oder es verwiegen lassen. Er kann sich nicht auf Angaben ihm übergebener Transport- oder Ladepapiere verlassen, weil die Überzeugungspflicht des § 102 Abs.1 KFG 1967 dem Lenker selbst obliegt. Der Bw hat nicht dargetan, ob und allenfalls wie er das Gewicht kontrolliert hat. Er ist auch zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, obwohl er seine Einvernahme ausdrücklich beantragt hat.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 22.2.1995, 95/03/0001 ua) fest, dass es einem mit Transport von Holz befasstem Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, und falls keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das Höchstgewicht nicht überschritten wird.

 

Aus den genannten Gründen war daher von einer Einvernahme des beantragen Zeugen N. H abzusehen, weil selbst dann, wenn dieser Zeuge das bestätigen würde, was der Bw unter Beweis stellen will, der Tatbestand rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre. Das beantragte Beweismittel ist auf den inkriminierten Tatbestand bezogen untauglich.

 

 

I.4. Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung wiegt schwer, denn überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrinnen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein großes Sicherheitsrisiko bilden. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies auch eine nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf und die damit entstehenden volkswirtschaftlichen Schäden am öffentlichen Straßennetz als beträchtlich einzustufen. Es bedarf daher aus diesem Blickwinkel sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention einer empfindlichen Strafe, um einerseits dem Bw eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechst- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell einzuholen.

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Milderungsgründe liegen sohin nicht vor. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung (Überladung um 12.200 kg) zu werten. Diese Verwaltungsübertretung wurde mit 500 Euro Geldstrafe geahndet. Die nunmehr verhängte Geldstrafe liegt immer noch unter der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens.

 

Unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse hält daher der Oö. Verwaltungssenat die verhängte Strafe für tat- und schuldangemessen und ist eine Herabsetzung der Strafe - siehe oben - insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 
 

Dr. F r a g n e r

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