Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160315/10/Ki/Da

Linz, 22.06.2005

 

 

 VwSen-160315/10/Ki/Da Linz, am 22. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F M S, G, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P F, T, R, vom 23.12.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.12.2004, VerkR96-5974-2004 Om, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.6.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.12.2004, VerkR96-5974-2004 Om, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 16.5.2004, um 13.13 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen GR im Gemeindegebiet von Sipbachzell, auf der A1 Westautobahn, bei Km 189,100 mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und habe dabei die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Baustellenbereich) um 48 km/h überschritten. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 203 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20,30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.12.2004 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber geführte Strafverfahren einzustellen und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

Im Wesentlichen wird die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten, der Berufungswerber sei am 16.5.2004 nicht mit seinem Motorrad unterwegs gewesen. Da die von ihm genutzte Wohnung nur über Pkw-Stellplätze verfüge, auf welchem die Pkw's des Berufungswerbers und dessen Bruder ständig geparkt seien, würden die Motorräder während der Nichtbenutzungszeit bei Herrn M G in N abgestellt. Herr G verfüge über ein bäuerliches Anwesen und biete Räumlichkeiten für die Einstellung von Motorrädern an. Der Berufungswerber habe schon am 9.5.2004 das verfahrensgegenständliche Motorrad zu Herrn G gebracht und es sei dieses zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung am 16.5.2004 in Gewahrsam des Herrn G verblieben. Insbesondere wurde auch bemängelt, dass eine Einvernahme des Herrn G unterblieben ist.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.6.2005. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich entschuldigt.

 

Vor Ausschreibung der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rechtshilfeweg eine zeugenschaftliche Befragung des M G veranlasst. Herr G legte dem Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis (Ordnungsamt in Niesky) eine eidesstattliche Versicherung einer in der BRD wohnhaften Person vor, wonach diese Person vom 14.5. bis 18.5.2004 mit dem gegenständlichen Motorrad in Österreich gefahren ist. Diese Person habe das Motorrad von Herrn G am Morgen des 14.5.2004 übergeben bekommen und habe dieses am Abend des 18.5.2004 wieder an ihn zurückgegeben.

 

Herr G bestätigte in einer schriftlichen Rückantwort auf die Zeugenanhörung, dass diese Aussage der Wahrheit entspreche, dies nach Belehrung auf die Folgen einer Falschaussage.

 

Die eidesstattliche Versicherung wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zu Grunde, die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät festgestellt, wer tatsächlich Lenker des Motorrades war kann jedoch aus dieser Messung nicht abgeleitet werden.

 

Der Berufungswerber hat sich dahin gerechtfertigt, dass sich das Motorrad zur gegenständlichen Tatzeit in Gewahrsam des Herrn G befunden hat. Eine zeugenschaftliche Befragung im Rechtshilfeweg durch das Landratsamt Niederschlesischer Oberlausitzkreis hat ergeben, dass tatsächlich Herr G zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt über das Motorrad verfügte und er dieses einer anderen Person überlassen hat. Umstände, welche die zeugenschaftlichen Angaben in Frage stellen könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

Als Verfahrensergebnis wird daher festgestellt, dass zur vorgeworfenen Tatzeit nicht der Berufungswerber sondern eine andere Person mit dem gegenständlichen Motorrad im Bereich des vorgeworfenen Tatortes unterwegs gewesen ist, sodass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

In Stattgebung der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum