Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160317/3/Kof/Pe

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-160317/3/Kof/Pe Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L-S vertreten durch Herrn J K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 17.12.2004, VerkR96-28249-2004, wegen Übertretungen des GGBG ("Beförderer") zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Geldstrafen

Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden, herabgesetzt und

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

1.996,50 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (5 x 12 Stunden).................................60 Stunden

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 14.07.2004 gegen 10.20 Uhr im Gemeindegebiet von M. auf der P. - Bundesstraße.... wie während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit, KI-..... festgestellt wurde, beladen mit 622 Liter UN 1202 Dieselkraftstoff 3, VG III Sondervorschrift 640L, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma L. in H., als Beförderer gefährliche Güter befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 (.....) GGBG, sich zu vergewissern:

  1. dass das erforderliche Beförderungspapier ordnungsgemäß mitgeführt wurde.

  1. dass die Beförderungseinheit entsprechend gekennzeichnet ist. Die Beförderungseinheit war an der Fahrzeugfront mit keiner orangefarbenen Tafel mit der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und der UN-Nummer gekennzeichnet.
  2. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es wurde die in der schriftlichen Weisung vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung nicht mitgeführt.
  3. Es wurden keine Augensprühflasche und keine Schutzbrille mitgeführt.

  4. Dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach.

- es fehlten ● ein Unterlegkeil

  1. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Es fehlte am Feuerlöscher das Datum des Ablaufes der Geltungsdauer (Monat/Jahr). Es wurde nur ein 6 kg Feuerlöscher mitgeführt. Bei diesem war kein Datum der nächsten Überprüfung ersichtlich. Laut Aufschrift am Feuerlöscher wurde dieser im Jahr 2000 einer Kontrolle unterzogen.
  2. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Der Beförderer beachtete die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung nicht. Der Tank war auf Holzbrettern montiert. Der Tank war samt den Holzbrettern auf die Ladefläche des LKW´s gestellt. Eine seitliche Verschiebung war aufgrund der Holzbretter nicht möglich. Gegen eine Verschiebung in Längsrichtung war keine Sicherung gegeben.
  3. dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach.

Auf der Hinterseite des Tanks war kein Gefahrzettel angebracht.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG 1998
  2. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 6 GGBG 1998
  3. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a Z. 7 GGBG 1998
  4. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG 1998
  5. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG 1998
  6. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG 1998
  7. § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG i.V.m. § 13 Abs. 1a Z. 6 GGBG 1998

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EURO

Ersatzfreiheitsstrafe

Gemäß §

a) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

b) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

c) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

d) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

e) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

f) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

g) 726,--

14 Stunden

§ 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1998

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

(72,60 Euro x 7 =) 508,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher: 5.590,20 Euro"

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Vertreter des Bw hat mit schriftlicher Erklärung - siehe Niederschrift vom 21.2.2005 - die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH v. 24.4.2003, 2002/09/0177.

Wenn der Beförderer gefährliche Güter entgegen den Rechtsvorschriften befördert beträgt gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG die Mindeststrafe 726 Euro.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.9.2002, G 45/02 u.a., diese Mindeststrafen als sachlich gerechtfertigt erachtet bzw. den Anträgen auf Aufhebung dieser Mindeststrafen nicht stattgegeben.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat aber auch ausgeführt, dass in Fallkonstellationen, in denen die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, die Anwendung des § 20 sowie des § 21 VStG zur Verfügung steht.

 

Im vorliegenden Fall ist zugunsten des Bw auszuführen:

 

Aus diesem Grund ist es betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Übertretungen gemäß lit.a, c, d, e und f gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf jeweils 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, herab- bzw. festzusetzen.

 

Betreffend die Übertretungen nach lit.b und g ist auszuführen:

Auf der Rückseite des Klein-Lkw ("hintere Bordwand") war - siehe die im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder - die orange Gefahrgut-Tafel mit den Nummern " oben: 30, unten: 1202 " angebracht.

Bei einem Unfall wäre für die Einsatzkräfte von vornherein klar gewesen, dass mit diesem Klein-Lkw Diesel transportiert wurde.

 

Betreffend die Übertretungen nach lit.b und g ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, § 21 VStG anzuwenden und den Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§§ 20 und 21 VStG

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