Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160318/3/Kof/Pe

Linz, 22.02.2005

 

 

 VwSen-160318/3/Kof/Pe Linz, am 22. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F L-S durch Herrn J K 2 Wartberg an der Krems, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.12.2004, VerkR96-28248-2004, wegen Übertretungen des GGBG ("Absender"), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen noch Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis - auszugsweise - wie folgt erlassen:

"Sie haben am 14.07.2004 gegen 10.20 Uhr im Gemeindegebiet von M. auf der P. - Bundesstraße, wie während einer Lenker-, Fahrzeug- und Gefahrgutkontrolle der Beförderungseinheit KI-........ - welche mit 622 Liter Dieselkraftstoff beladen war - festgestellt wurde, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung befugte Organ der Firma L. in H. als Absender das gefährliche Gut befördern lassen und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG (Sicherheitssorgepflicht)

ua hat. die Bezeichnung des gefährlichen Stoffes nicht entsprochen,

war die Verpackungsgruppe nicht angeführt und

fehlte die Anschrift des Empfängers sowie des Absenders

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden Geldstrafen nach § 27 Abs.1 Z2 i.V.m. §§ 7 Abs.1 und 3 sowie § 13 Abs.1 Z1 GGBG verhängt.

Weiters wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw wurde wegen der oben angeführten Übertretungen mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.12.2004, VerkR96-28249-2004, in seiner Funktion als "Beförderer" bestraft.

 

Dieses Straferkenntnis ist hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen, da der Bw die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

 

Die Bestrafung nach dem GGBG von ein- und derselben Person sowohl als Absender, als auch als Beförderer ist rechtlich nicht möglich;

siehe dazu das am heutigen Tag ergangene Erkenntnis des UVS, VwSen-160319 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Da der Bw - in seiner Funktion als "Beförderer" - in der gleichen Angelegenheit bereits bestraft wurde, ist eine Bestrafung als "Absender" rechtlich nicht möglich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 
 
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
GGBG - Strafenkomulation

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