Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160322/7/Kof/He

Linz, 14.03.2005

 

 

 VwSen-160322/7/Kof/He Linz, am 14. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn ER gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2005, VerkR96-12028-2002, wegen Übertretungen des GGBG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als hinsichtlich

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

399,30 Euro

 

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 20 VStG;

zu 2.: § 21 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben - wie anlässlich einer Anhaltung am 29.04.2002 um 17.00 Uhr, in K, festgestellt wurde - als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma G. in P., diese ist Beförderer von Gefahrgut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden.

Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker T.K.

Gefahrgut der Kl. 3 Z.5 Buchstabe a, Klebstoffe UN Nummer 1133

befördert, wobei

  1. im Beförderungspapier folgende Eintragungen fehlten:

Rn 2002, Abs.3 lit.a ADR

  1. in der schriftlichen Weisung die Klasse nicht angegeben war,

Rn 10385 Abs.1 lit.a ADR.

Sie habend dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 7 Abs.2 Z7 und § 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998
  2. § 7 Abs.2 Z7 und § 27 Abs.1 Z1 Gefahrgutbeförderungsgesetz 1998

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 726 Euro

9 Tagen

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998

2. 726 Euro

9 Tagen

§ 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998

Gesamt: 1.452 Euro

  

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

145,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens = 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/........) beträgt daher 1.597,20 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 13.1.2005 - innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.1.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 10.3.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat.

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 GGBG beträgt die Mindeststrafe 726 Euro.

Bei Fallkonstellationen nach dem GGBG, in welchen - weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen - die Verhängung der Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, steht in den Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen § 21 VStG oder - bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe - die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung;

VfGH vom 27.9.2002, G 45/02-8 ua.

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnis ("Beförderungspapier") ist auszuführen, dass die beförderte Menge "nur" 1.023 kg Klebstoffe betragen hat.

Die abstrakte Gefahr war somit geringer als bei einem vollbeladenem Lkw.

Tatzeit war der 29. April 2002, diese liegt beinahe drei Jahre zurück.

Beim Bw ist eine einzige Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO mit einer geringen Strafhöhe vorgemerkt, der Bw ist daher nahezu unbescholten.

Die Anwendung des § 20 VStG ist daher vertretbar und wird die Geldstrafe auf
363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden, herab- bzw. festgesetzt.

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die vom Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes mitgeführte schriftliche Weisung ("Unfallmerkblatt") hat nachfolgende detaillierte Informationen enthalten:

Das vom Lenker mitgeführte Unfallmerkblatt hat bzw. hätte - bei einem allfälligen Unfall - detaillierte Informationen für die Einsatzkräfte enthalten.

Unter Berücksichtigung der zu Punkt 1. angeführten Milderungsgründe ist daher die Anwendung des § 21 VStG vertretbar und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu festgesetzten Geldstrafe (= 36,30 Euro). Für das Verfahren vor dem UVS ist gem. § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

GGBG - Anwendung der §§ 20 und 21 VStG.

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