Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390053/6/Gf/Km

Linz, 16.09.1997

VwSen-390053/6/Gf/Km Linz, am 16. September 1997 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung der Ing. K B, vertreten durch die RAe DDDr. D und Dr. K K, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Linz vom 16. Juni 1997, Zl. 101-5/4-330050884, wegen Übertretung der Linzer Garten- und Grünanlagenschutzverordnung beschlossen:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 und § 71 Abs. 2 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Juni 1997, Zl. 101-5/4-330050884, wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Linzer Garten- und Grünanlagenschutzverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1/2 Tag) verhängt.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein am 9. Juli 1997 durch Hinterlegung zugestellt und von der Rechtsmittelwerberin am 16. Juli 1997 behoben.

1.3. Am 24. Juli 1997 hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Über Vorhalt des Oö. Verwaltungssenates, daß diese nach der Aktenlage im Lichte des § 63 Abs. 5 AVG als verspätet anzusehen ist, hat sie in einer Stellungnahme vom 10. September 1997 vorgebracht, daß sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung vom Zustellort abwesend und gleichzeitig der irrigen Meinung gewesen sei, daß die Rechtsmittelfrist erst mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheides zu laufen beginne; unter einem hat sie gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil der ihr - einem juristischen Laien - unterlaufene Irrtum bloß als ein minderer Grad des Versehens i.S.d. letztgenannten Bestimmung anzusehen sei.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen.

Diese Frist beginnt dann, wenn der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung zugestellt wurde, nach § 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 357/1990 (im folgenden: ZustG) mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, und endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde - wie sich aus dem Rückschein ergibt - das durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis erstmals am Mittwoch, dem 9. Juli 1997, zur Abholung bereitgehalten; an diesem Tag hat daher die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, sodaß diese mit Ablauf des 23. Juli 1997 (Mittwoch) endete. Die erst am 24. Juli 1997 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

Anderes würde gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nur gelten, wenn die Berufungswerberin wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 1997 behauptet, "zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses ..... ortsabwesend" gewesen zu sein; sie hat es jedoch trotz entsprechender Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates unterlassen, gleichzeitig auch entsprechende Belege zum Beweis für das Zutreffen dieser Behauptung vorzulegen. Im übrigen wurde von der Berufungswerberin weder ein Grund für ihre Abwesenheit von der Abgabestelle genannt noch der Zeitpunkt ihrer Rückkehr an diese (sondern lediglich das Datum der tatsächlichen Behebung) angegeben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte aber allein damit das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (vgl. statt vieler z.B. VwGH v. 11. September 1985, 85/03/0056; v. 21. Februar 1990, 89/02/0201; v. 13. März 1991, 87/13/0196; v. 13. November 1992, 91/17/0047; v. 21. Juli 1994, 94/18/0209; v. 28. September 1995, 95/17/0072), sodaß im Ergebnis davon auszugehen ist, daß die Berufung tatsächlich verspätet eingebracht wurde.

2.3. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Das Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung der Berufung war der Irrtum der Berufungswerberin über den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist; mit der Erkennbarkeit dieses Irrtums - d.i. in dem Fall, daß der Rechtsmittelwerber (wie hier) durch eine berufsmäßig zur Parteienvertretung befugte Person vertreten ist, jedenfalls spätestens mit jenem Tag, an dem die Berufung von seinem Rechtsanwalt zur Post gegeben wird - fiel aber dieses Hindernis weg, sodaß von jenem Zeitpunkt - 24. Juli 1997 - an die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begann (vgl. z.B. VwSlg 9434 A/1977; VwGH v. 2. März 1978, 2204/77).

Die Zweiwochenfrist des § 71 Abs. 2 AVG endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 7. August 1997, sodaß sich auch der erst am 10. September 1997 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweist.

3. Aus diesen Gründen war demnach sowohl die Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war - weil es sich lediglich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt - eine Kostenentscheidung nach § 64 VStG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Irrtum, Rechtsanwalt; Fristenlauf, Gartenschutz

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