Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160324/5/Ki/An

Linz, 23.03.2005

 

 

 VwSen-160324/5/Ki/An Linz, am 23. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, B, B, vom 27.1.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.1.2005, VerkR96-27507-2004/Hol, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 14.1.2005, VerkR96-27507-2004/Hol, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 23.10.2004 um 11.48 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1, bei Strkm.170,000 in Fahrtrichtung Wien, als Lenker des KFZ, pol. KZ. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 436 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 43,60 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 27.1.2005 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug um das Fahrzeug des Beschuldigten handelt, allerdings sei dieses Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort von M Y, L, O gelenkt worden.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zu Grunde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt, eine Anhaltung hat offensichtlich nicht stattgefunden.

 

Einem Beweisantrag des Berufungswerbers entsprechend wurde gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.5.1988 von der Polizeiinspektion Oberstdorf der vom Beschuldigten benannte M Y als Zeuge einvernommen. Bei seiner Einvernahme erklärte Herr Y, er habe sich während der Fahrt öfters mit Herrn S abgewechselt. Ob er selbst zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gefahren habe, daran könne er sich nicht erinnern, bei einer Lichtbildvorlage (Radarfoto) könnte zweifelsfrei festgestellt werden, wer zur Tatzeit am Steuer gesessen sei.

 

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Dieser Grundsatz ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte.

 

Im vorliegendem Falle steht zwar fest, dass der Beschuldigte offensichtlich Zulassungsbesitzer jenes Fahrzeuges ist, mit welchem die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde, dies besagt jedoch nicht, dass er auch selbst der Lenker des Fahrzeuges gewesen ist. Eine zeugenschaftliche Befragung jener Person, welche vom Beschuldigten als Lenker angeführt wurde, konnte keine endgültige Klarheit schaffen, zumal dieser nicht ausgeschlossen hat, dass er allenfalls das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit erwiesen werden kann, der Berufung war daher entsprechend der zitierten Bestimmung des § 45 Abs.1 Z1 VStG Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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