Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160326/2/Br/Gam

Linz, 21.02.2005

 

 VwSen-160326/2/Br/Gam Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, T, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.1.2005, Zl. VerkR96-1437-2003-Br, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 21,80 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8.1.2003 um 21.40 Uhr in Freistadt auf der Vierzehnerstraße den Pkw der Marke BMW 325i auf einer öffentlichen Straße gelenkt habe, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

1.1. Begründend nahm die Behörde erster Instanz auf die von ihr diesbezüglich bereits am 12.6.2003 erlassene Strafverfügung Bezug. Den Tatvorwurf hätte der Berufungswerber im fristgerecht erhobenen Einspruch nicht bekämpft. Dem Verjährungshinweis wegen der Fehlbezeichnung der Fahrzeugtype (BMW 525i anstatt BMW 325i) folgte die Behörde erster Instanz nicht. Sie verwies insbesondere auf das Abmeldedatum des Fahrzeuges mit 31.1.2002. Bei der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung. Im Ergebnis verweist er abermals auf die vermeintliche Verjährung wegen der Typenfehlbezeichnung und nicht ausreichender Tatortumschreibung in der Tatanlastung in der Strafverfügung.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mangels strittiger Sachverhaltsfragen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

4. Unbestritten ist hier die Teilnahme am öffentlichen Verkehr mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen KFZ der Marke BMW, Type 325i. In der Anzeige ist auch das Motiv für diese Fahrt benannt, wonach der Berufungswerber das Fahrzeug lediglich in die St. Peter Straße verbringen habe wollen.

Zur Verfahrensführung seitens der Behörde erster Instanz fällt auf, dass wohl dem am letzten Tag der Frist - am 9.7.2003 - protokollarisch erhobenen Einspruch schon auf den genannten vermeintlichen Mangel in der Tatanlastung hingewiesen wurde. In der Folge wurde der Akt offenbar bis zur Erlassung des Straferkenntnisses nicht mehr bearbeitet.

Offenkundig muss aber dem Berufungswerber auch mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung schon vor dem Zeitpunkt seiner Einspruchserhebung klar gewesen sein, was ihm konkret zur Last gelegt werden sollte und inwiefern er sich diesbezüglich verteidigen konnte.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

Nach § 36 lit.a KFG 1967 dürfen u.a. Kraftfahrzeuge .............nur im öffentlichen Verkehr verwendet werden, wenn a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, ...........

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne einer bestehenden Zulassung, deren Folge in aller Regel der fehlende Versicherungsschutz ist, ist laut gesicherter Rechtsprechung als im besonderen Maße den rechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Straferkenntnisses hingewiesen werden.

Zur hier vom Berufungswerber den Gegenstand seiner Berufung bildenden Frage der einen Tag nach sechsmonatigen Frist anzunehmenden Akteneinsicht zu bemerken, dass er offenbar weder einem Zweifel hinsichtlich des von ihm verwendeten Fahrzeuges, noch hinsichtlich der von ihm befahrenen Wegstrecke unterlegen gewesen sein konnte. Eine Tatbeschreibung in Form eines benannten Straßenzuges, sowie die Angabe der diesbezüglichen Tatzeit steht mit dem Gebot des § 44a Z1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen durchaus im Einklang. Auch auf eine nicht exakt zutreffende Typenbezeichnung des vom Berufungswerber gelenkten - eigenen - Fahrzeuges kann keinen Zweifel an der Identität des Tatvorwurfes aufkommen lassen. Seinem Verjährungseinwand kann daher nicht gefolgt werden. Er war hierdurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150 mit Hinweis auf VwGH 26. Jänner 2000, 98/03/0089).

Der Bestimmung des § 44a Z1 VStG ist kein übertriebener Formalismus zuzudenken, sondern es gilt diese Bestimmung am Maßstab der obigen Schutzziele zu messen. Einen Nachteil kann wohl auch der Berufungswerber dadurch nicht wirklich erlitten haben. Dies behauptet nicht einmal er selbst.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Davon ist beim zweitgenannten Straferkenntnis nicht auszugehen.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung, ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Der mit 109 Euro bemessenen Geldstrafe vermag daher, insbesondere mit Blick auf den Umfang des gesetzlich vorgesehenen bis 2.180 Euro reichenden Strafrahmens, objektiv besehen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Viel mehr muss diese Geldstrafe selbst bei Berücksichtigung eines Einkommens von nur 1.100 Euro und ausschließlich strafmildernder Umstände noch als sehr milde bezeichnet werden. Auch der Milderungsaspekt der hier langen Verfahrensdauer kann zu einer Strafermäßigung führen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum