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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160332/2/Ki/An

Linz, 23.02.2005

 

 

 VwSen-160332/2/Ki/An Linz, am 23. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, N, Z, vom 17.1.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.12.2004, VerkR96-20206-2004, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 28.12.2004, VerkR96-20206-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.8.2004 um 12.13 Uhr den auf die Firma A GesmbH zum Verkehr zugelassenen Lkw mit dem kraftfahrrechtlichen Kennzeichen B auf der B1 (Wiener Straße) bei km 264,0 in Fahrtrichtung Frankenmarkt gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist. Er habe dadurch § 52a Z7a StVO 1960 verletzt.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 17.1.2005 Berufung, mit dem Antrag, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, es sei richtig, dass er am 24.8.2004 mit einem Lkw mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf der B1 gefahren sei. Er sei seit 8.9.1999 bei der Firma L A GmbH beschäftigt. Die Firma L A GmbH gehöre wie auch die Firma K A Transportgesellschaft m.b.H. zur Firmengruppe A mit Zentrale in S, S. An dieser Adresse würden sich neben der Disposition, der Lohnverrechnung und dem Lager auch eine betriebseigene Tankstelle und Werkstätte befinden.

 

Der Lkw sei von ihm vor Antritt seines Urlaubes am 17.8.2004 auf dem Firmengelände in S abgestellt worden. Dort sei er bis 24.8.2004 gestanden und sei in dieser Zeit in der Werkstätte auf eventuelle Mängel hin überprüft worden. Am 24.8.2004, nach Ende seines Urlaubes, habe der dann von der Disposition die Anweisung bekommen in Vöcklabruck eine Ladung für Villach bzw. St. Veit/Glan aufzunehmen. Dafür habe er den direkten Weg über die B1 genommen, da man für die Strecke über die A1 ca. doppelt so viele Kilometer benötige.

 

Da die Ladestelle in Vöcklabruck über die Autobahn gemäß § 2 der Oö. Verordnung nur mit einem Umweg hätte erreicht werden können, sei der § 1 der Verordnung nicht anzuwenden, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sei nicht gerechtfertigt.

 

Beigelegt wurden in Kopie Fahrtberichte, zwei Frachtbriefe und drei map & guide Ausdrucke.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die beantragte mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr.37/2004, ist unter anderem auf der B1 (Wiener Straße) beginnend von der Landesgrenze zu Salzburg bis zur Landesgrenze zu Niederösterreich jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

Anhand der der Berufung beigelegten Unterlagen konnte der Berufungswerber nachweisen, dass er die verfahrensgegenständliche Fahrt am Firmengelände der Firma K A Transport Gesellschaft m.b.H. aufgenommen hat, um in Vöcklabruck eine Ladung zu übernehmen. Es handelte sich daher um einen Ziel- und Quellverkehr, wonach als Quelle der Firmenstandort in S und als Ziel der Ladeort in Vöcklabruck anzusehen sind.

 

Aus den vorgelegten Unterlagen (map & guide Karten) geht weiters in klarer Weise hervor, dass die kürzeste Strecke von S nach Vöcklabruck tatsächlich über die B1 führt (34,6 Kilometer). Bei Benützung der Autobahn A1 würde hingegen die kürzeste Strecke über die B154, weiters über die A1 und dann über die B151 62,8 Kilometer betragen. Der Berufungswerber hätte sohin bei der Streckenführung über die A1 einen bedeutenden Umweg machen müssen. Es greift daher im gegenständlichen Fall die Ausnahmebestimmung des § 2 der oben angeführten Verordnung der Oö. Landesregierung, die nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf die Zumutbarkeit eines Umweges abstellt.

 

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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