Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160333/4/Zo/Pe

Linz, 19.04.2005

 

 

 VwSen-160333/4/Zo/Pe Linz, am 19. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L D, vom 20.1.2005 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18.11.2004, Zl. S-30.153/04, wegen insgesamt neun Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt neun Übertretungen der StVO 1960 vorgeworfen. Er hatte am 19.8.2004 um 21.20 Uhr in Linz, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt sowie das Haltezeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt. Weiters war das Fahrrad nicht beleuchtet und wies verschiedene technische Gebrechen auf. Insgesamt wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in Höhe von 1.450 Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 19 Tagen und 12 Stunden verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 145 Euro verpflichtet. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12.1.2005 gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die mit 20.1.2005 datierte, laut Poststempel jedoch erst am 31.1.2005 zur Post gegebene Berufung, in welcher der Berufungswerber die Herabsetzung der Strafe begehrt und dies damit begründet, dass keinerlei Erschwerungsgründe, jedoch zahlreiche Strafmilderungsgründe vorliegen würden. Weiters verfüge er lediglich über ein monatliches Taschengeld von 40 Euro und erhalte 25 Euro pro Woche für Nahrungsmittel. Er halte sich als Asylwerber in einer Flüchtlingsunterkunft in auf.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Berufungseinbringung. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51eAbs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 12.1.2005 gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt. Der Berufungsschriftsatz wurde mit 20.1.2005 datiert, laut Poststempel jedoch erst am 31.1.2005 beim Postamt 4015 Linz zur Post gegeben. Anzuführen ist, dass der Berufungsschriftsatz nach seiner äußeren Form offenbar nicht vom Berufungswerber selbst verfasst wurde, sondern von einer mit dem Umgang mit Behörden vertrauten Person.

 

Mit Schreiben vom 23.2.2005 wurde der Berufungswerber auf die vermutliche Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben wurde ihm am 2.3.2005 nachweislich zugestellt, er ist dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die verspätete Einbringung der Berufung ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich und wurde vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es musste daher die Berufung zurückgewiesen werden.

 

Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist wegen der verspäteten Einbringung nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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