Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160334/6/Kof/He

Linz, 08.03.2005

 

 

 VwSen-160334/6/Kof/He Linz, am 8. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.1.2005, VerkR96-5052-2004, wegen Übertretung des § 23 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe noch Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 06.03.2004 um 11.22 Uhr in Linz, Herrenstraße 14, das Kraftfahrzeug, Kennzeichen RO-....... außerhalb von Parkplätzen nicht am Rand der Fahrbahn abgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

36,00 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 39,60 Euro."

Diese Straferkenntnis wurde am Donnerstag, 20. Jänner 2005 im Postamt P. hinterlegt und für den Bw zur Abholung bereitgehalten.

Der Bw befand sich vom 20. Jänner bis 4. Februar 2005 auf Urlaub in Saalbach.

Die Schwägerin des Bw hat mit Schreiben vom 1.3.2005 bestätigt, dass der Bw in ihrer Wohnung in 5753 Saalbach Nr. ..... von (Donnerstag den) 20.1. bis (Freitag den) 4.2.05 auf Urlaub war.

Gemäß § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz wurde die Zustellung des oa Straferkenntnisses an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte, wirksam.

Im vorliegenden Fall war dies - da Samstag und Sonntag gem. § 33 Abs.2 AVG nicht mitgerechnet werden - Montag, 7. Februar 2005.

An diesem Tag hat - siehe Bestätigung des Zustellpostamtes - der Bw das gegenständliche Straferkenntnis tatsächlich übernommen.

Die am 17. Februar 2005 eingebrachte, begründete Berufung wurde somit rechtzeitig erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw wurde am 28.2.2005 vom unterfertigten UVS-Mitglied betreffend dieses Vorfalles persönlich einvernommen.

Dabei hat der Bw - siehe Niederschrift - nachstehendes wörtlich angegeben:

"Am 6.3.2004 - nach Angabe des Polizeibeamten: 11.22 Uhr, meiner Meinung nach kurz vor 12 Uhr - versuchte ich in Linz, Herrenstraße oder Nahbereich, einen Parkplatz zu bekommen. Ich bemerkte, dass im Bereich Herrenstraße/Spittelwiese eine Person in ein geparktes Fahrzeug beim Lenkersitz einstieg.

Ich nahm an, dass diese(r) wegfahren würde und hielt daher mein Fahrzeug an.

Während ich wartete, kam der Polizist und wollte mich wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Halteverbot mittels Organmandat bestrafen.

Ich verweigerte die Bezahlung.

Der Kfz-Lenker, welcher zuvor in seinen Pkw eingestiegen ist, ist entgegen meinen Erwartungen nicht weggefahren.

Nachdem der Polizist weggegangen ist, bin auch ich weggefahren."

Der Bw hat bei dieser Einvernahme einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Insbesondere hat der Bw glaubwürdig dargelegt, dass er - da eine Person in ein geparktes Fahrzeug beim Lenkersitz eingestiegen ist - angenommen habe, diese würde wegfahren und er könnte anschließend in der frei werdenden Parklücke einparken. Allein aus diesem Grund habe er seinen Pkw angehalten.

Durch eine derartige Verhaltensweise wird eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.2 StVO nicht begangen.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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