Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160343/6/Bi/Be

Linz, 20.04.2005

 

 

 VwSen-160343/6/Bi/Be Linz, am 20. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn L O, vom 9. Februar 2005 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13. Dezember 2004, VerkR96-1838-2004, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 232,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro (2 Wochen EFS) verhängt, weil er am 24. Juni 2004 um 3.50 Uhr im Gemeindegebiet Leopoldschlag auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe StrKm 55.250 in Fahrtrichtung Tschechien den Pkw mit dem deutschen Kennzeichen gelenkt und sich bei der anschließenden im Zuge der von der Grenzkontrollstelle Wullowitz durchgeführten Ausreisekontrolle in der genannten

Grenzkontrollstelle in der Einreisekanzlei am genannten Tag um ca 3.50 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßeaufsicht auf dessen Aufforderung geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er aufgrund des Alkoholgeruchs seiner Atemluft verdächtig gewesen sei, das genannte Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 116,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. April 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Erstinstanz Herrn G und des Zeugen RI W durchgeführt. Der Bw ist trotz laut Rückschein am 7. März 2005 ausgewiesener Ladung nicht erschienen, hat auch keinen Vertreter entsandt oder sich sonst wie nach der Ladung geäußert. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bisher keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Er wendet Verjährung ein und führt aus, es habe sich niemand von seinen mangelnden Deutschkenntnissen überzeugt. Er habe dadurch aber die Maßnahmen der örtlichen Behörden nicht einschätzen können. Es sei ihm auch kein tschechischer Dolmetsch zur Verfügung gestellt worden, obwohl er einen solchen ausdrücklich verlangt habe. Es habe ihn niemanden über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests informiert und er sei nur gefragt worden, ob er einen solchen machen wolle, aber nicht dazu aufgefordert worden. Es gebe auch kein schriftliches Eingeständnis. Er habe erwartet, einer medizinischen Untersuchung zugeführt zu werden, die aber, wie auch eine Blutalkoholkontrolle, nicht erfolgt sei. Er habe den Test nicht absichtlich verweigert, sondern habe diese Situation nur wegen seiner mangelnden Deutschkenntnisse und mangelnder Information zustande kommen können. Auf den Schreiben der Erstinstanz fehle außerdem die Unterschrift, Stempel und die Bestätigung der Ausfertigung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Argumente der Erstinstanz gehört, die des Bw berücksichtigt und der Meldungsleger unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich, vor allem im Hinblick auf die Berufungsausführungen, vernommen wurde.

 

 

Folgende Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw kam als Lenker eines in Deutschland zugelassenen Pkw mit Anhänger um ca 3.50 Uhr des 24. Juni 2004 auf der B310 zur Grenzkontrollstelle Wullowitz, wobei er bei der Annäherung irrtümlich die Busausreisespur benutze, was er aber insofern ändern wollte, als er rückwärts fuhr und die Spur wechseln wollte. Dabei kollidierte der von ihm gelenkte Pkw aber mit einem Fahrbahnteiler, wobei eine Absperrkette samt Steher aus der Verankerung gerissen und ebenso wie der Pwk des Bw beschädigt wurde. Das Fahrverhalten des Bw fiel der beim Einreiseschalter Dienst habenden Beamtin auf, die den Meldungsleger RI Windischbauer (Ml) informierte, der die Einreisekanzlei verließ und zum Bw hinausging. Als er diesen ansprach, fiel ihm bereits der deutliche Alkoholgeruch beim Bw auf, der ihm auf die Frage, ob er Alkohol getrunken hätte, antwortete, er habe "drei Bier" getrunken. Der Ml hat in der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich bestätigt, der Bw habe ihm erzählt, dass er sich am Vortag im Rahmen der damals gerade stattgefunden habenden Fußball-WM ein Fußballspiel angeschaut habe. Er habe ihn aufgrund des Alkoholgeruchs zum Alkotest aufgefordert, und zwar nicht in Form einer unverbindlichen Frage, sondern in Form einer Aufforderung, die der Bw nach seinem Eindruck sicher verstanden habe, weil er zur Einreisekanzlei mitgekommen und der Alkomat in Betrieb gesetzt worden sei. Innerhalb der 15minütigen Wartezeit habe sich der Bw das aber offenbar anders überlegt, weil er dann dezidiert erklärt habe, er wolle den Alkotest doch nicht machen. Der Ml bestätigte in der Verhandlung, er habe dem Bw erklärt, dass das zur Folge habe, dass dann automatisch von einem Alkoholgehalt von 1,6 %o ausgegangen werde und er möge bedenken, dass eine Alkotestverweigerung zB auch den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben könne. Der Bw sei dabei aber geblieben. Von mangelnden Deutschkenntnissen sei ihm beim Bw nichts aufgefallen, dieser habe seinem Eindruck nach alles verstanden. Der Bw habe nie einen Dolmetscher verlangt und es sei auch weder von einer klinischen Untersuchung noch von einer Blutabnahme die Rede gewesen. Er habe dem Bw solches nicht angeboten und dieser habe solches nicht verlangt. Der Bw, der ein eher weinerliches Verhalten, wie bei Alkoholisierten nicht unüblich, an den Tag gelegt habe, habe ihn zu überreden versucht, ihn die 40 km nach Hause fahren zu lassen, was er aber abgelehnt habe. Da der Bw bei seiner Erklärung, er mache keinen Alkotest, geblieben sei, habe er ihm nach Kontaktaufnahme mit dem Journalbeamten der Erstinstanz den Führerschein sowie 100 Euro als Sicherheitsleistung abgenommen und sei um ca 7.30 Uhr - der Bw habe inzwischen in seinem Pkw sitzend geschlafen, nachdem ihm auch der Fahrzeugschlüssel abgenommen worden war - mit dem Bw zur Bezirkshauptmannschaft Freistadt gefahren. Der Zeuge erklärte weiters, normalerweise werde vor der Ausreise eines Lenkers in einem solchen Fall ein Alkotest durchgeführt, um den aktuellen Atemalkoholgehalt zu ermitteln, und dem Lenker eventuell dann die Ausreise erlaubt. Er habe den Bw zur Grenzkontrollstelle Wullowitz zurückgebracht und die Amtshandlung dort einem anderen Beamten übergeben, weil sein Dienst



geendet habe. Was mit dem Bw weiter passiert sei, ob ihn zB jemand abgeholt habe, könne er nicht sagen.

Zum Berufungsvorbringen dezidiert befragt, hat der Ml erklärt, der Bw habe keine mangelnden Deutschkenntnisse gehabt, er habe seinem Eindruck nach alles verstanden und von einem Dolmetscher oder einer Blutabnahme sei keine Rede gewesen. Der Bw habe weder einen Dolmetscher noch eine Blutabnahme verlangt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund des guten und korrekten persönlichen Eindrucks vom Ml zur Auffassung, dass am Wahrheitsgehalt seiner Zeugenaussage kein Zweifel besteht. Dies nicht nur deshalb, weil der Bw offensichtlich verstanden hat, dass er zu einem Alkotest aufgefordert wurde - eine gegebenenfalls auch erzwungene Blutabnahme wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht - und der Bw hat auch nicht behauptet, dass er zu einem Alkotest aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre. Mangelnde Deutschkenntnisse hat der Zeuge glaubhaft verneint und dies mit den Erzählungen des Bw vom Fußballspiel und dem Gespräch bei der Amtshandlung begründet. Der Bw hat sogar seinen Hauptwohnsitz in Deutschland und auch sein schriftliches Vorbringen lässt keinen Schluss auf mangelnde Deutschkenntnisse zu, obwohl er sich in der Berufung für solche sogar "entschuldigt", sodass anzunehmen ist, dass er diesen Schriftsatz selbst verfasst hat. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens wäre daher die Beiziehung eines Dolmetschers zur Amtshandlung auch nicht erforderlich gewesen. Daran, dass der Bw während der 15minütigen Wartezeit vor dem Alkotest nach der anfänglichen Zustimmung erklärt hat, er wolle einen Alkotest doch nicht machen, und dass er daraufhin vom Ml auf die Folgen seiner Weigerung hingewiesen wurde, besteht ebenfalls kein Zweifel.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ...

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind ua besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ua ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Der Bw hat zweifellos einen Pkw auf der B 310, einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und Alkoholisierungssymptome, insbesondere Alkoholgeruch der


Atemluft und ein weinerliches Benehmen, aufgewiesen und sogar selbst den Konsum von drei Bier zugegeben. Damit war die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken des Pkw nachvollziehbar und die Aufforderung zum Alkotest durch den dafür geschulten und behördlich ermächtigten Ml nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Dabei ist an sich unerheblich, wie diese Aufforderung konkret formuliert war, insbesondere deshalb, weil der Bw ja in die Einreisekanzlei mitgenommen und mit dem Alkomat, den der Ml eingeschaltet hat, konfrontiert wurde. Dem Bw musste schon daraus klar werden, dass das nicht als unverbindliches Angebot an ihn anzusehen, sondern eine - in übrigen auch in Deutschland übliche - Aufforderung war, seinen Atemalkoholgehalt feststellen zu lassen. Die zweifellos erfolgte und auch vom Bw bestätigte Verweigerung des Alkotests ist damit dem Bw anzulasten, auch wenn diesem tatsächlich der weitere Verlauf der Amtshandlung nicht klar gewesen wäre. Er hat selbst auch nicht gefragt, ob nun eine Blutabnahme folgt, und der Ml hat ihm eine solche - im Einklang mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - auch nicht angeboten.

Zu den übrigen Berufungsausführungen ist zu sagen, dass Verjährung nicht eingetreten ist, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die mit der Übertretung am 24. Juni 2004 begann und daher mit 24. Dezember 2004 endete, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. Juli 2004 seitens der Erstinstanz erging - darin wurden dem Bw alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale angelastet, sodass er in der Lage war, sich zweckentsprechend zu verteidigen. Es wäre dem Bw, auch wenn ihm diese während der Urlaubszeit zugestellt wurde, jederzeit möglich gewesen, sich schriftlich bei der Erstinstanz zu äußern, auch wenn er erst nach dem darin angeführten Termin 17. August 2004 davon Kenntnis erlangt hat - auch bei den österreichischen Behörden ist bekannt, dass in der Urlaubszeit jemand längere Zeit nicht zu Hause sein kann. Dem Bw wäre durch die Nichtwahrnehmung des Termins auch kein Nachteil erwachsen - eine "Sitzung", wie in der Berufung ausgeführt, hat an diesem Tag wegen der Abwesenheit des Bw nicht stattgefunden. Außerdem wurde ihm in der Aufforderung auch die Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung angeboten - auch davon hat der Bw bis zur Zustellung des Straferkenntnisses, das war ein halbes Jahr später, keinen Gebrauch gemacht. Von mangelnder Gelegenheit zur Äußerung kann demnach keine Rede sein.

Warum der Bw trotz laut Rückschein am 7. März 2005 ausgewiesenen Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung zu dieser nicht nur nicht erschienen ist, sondern sich auch beim UVS nicht geäußert hat, ist unklar. Da aber bereits in der Ladung zur Berufungsverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass im Fall unentschuldigten Fernbleibens auch in Abwesenheit des Bw die Verhandlung durchgeführt und die Berufungsentscheidung ergehen werde, mussten dem Bw die Folgen dieser Abwesenheit bewusst sein.

Gemäß § 18 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), der gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, bedürfen schriftliche Erledigungen, dh auch Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn das Geschäftsstück die Genehmigung des Erledigenden aufweist und der Erledigungstext mit dem Geschäftsstück übereinstimmt.

Im ggst Fall weist das Geschäftsstück, dh der von der Erstinstanz vorgelegte Entwurf des Straferkenntnisses, eine solche Genehmigung auf, daher war eine Unterschrift auf dem dem Bw zugestellten Straferkenntnis entbehrlich.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Über den Bw wurde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, wobei seitens der Erstinstanz die in Österreich bestehende Unbescholtenheit des Bw als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet wurde. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei der Bw die Einkommensschätzung der Erstinstanz nicht bestritten hat, sodass auch in der Berufungsentscheidung davon auszugehen war. Da die Voraussetzung des § 20 VStG nicht zutreffen, ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht möglich. Dem Bw steht es aber frei, um Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Die bereits eingehobenen 100 Euro werden selbstverständlich angerechnet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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