Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390057/2/Gf/Km

Linz, 09.10.1997

VwSen-390057/2/Gf/Km Linz, am 9. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. August 1997, Zl. Fp96-46-1995, wegen Übertretung des Oö. Feuerpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. August 1997, Zl. Fp96-46-1995-Om, wurde über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Oö. Feuerpolizeigesetzes, LGBl.Nr. 113/1994 (im folgenden: OöFPG), eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt, weil er einerseits die vorhandenen Elektroinstallationen nicht unverzüglich den einschlägigen Vorschriften entsprechend ausgeführt und andererseits die Einstiegsöffnung zum Dachboden nicht mit einem typengeprüften Brandschutzabschluß versehen habe.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 3. September 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. September 1997 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde mündlich eingebrachte, auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkte Berufung. Daß es die belangte Behörde in diesem Zusammenhang entgegen § 51 Abs. 3 VStG unterlassen hat, die Gründe für die Berufungserhebung niederschriftlich festzuhalten, hindert die Zulässigkeit der Berufung nicht (vgl. dazu W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 1048 f, m.w.N.).

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung im wesentlichen begründend aus, daß die lange Zeitdauer der Nichtentsprechung der behördlichen Auflagen sowie der Umstand, daß am Dachboden größere Mengen brennbarer Materialien gelagert gewesen seien, als erschwerend zu werten gewesen sei. Hingegen seien die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd sowie dessen Einkommens- (bis auf 4.800 S gepfändete Pension), Vermögens- (durch Wohnrecht belastete Liegenschaft) und Familienverhältnisse (Sorgepflicht für zwei uneheliche Kinder) entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß ihm von seiner monatlichen Pension in Höhe von 7.613 S infolge einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem unehelichen Sohn (monatlich 3.500 S) nur ein Betrag von 4.100 S zur Bestreitung seiner eigenen Bedürfnisse verbleibe. Außerdem erweise sich die Erfüllung der behördlichen Auflagen als äußerst kostenintensiv.

Daher wird ein Absehen von der Strafe, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl. Fp96-46-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 lit. e OöFPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der bescheidmäßig normierten Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber der behördliche Auftrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 7. August 1995, Zl. Bau-55/1993-D/HB, erteilt. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nun schon über zwei Jahre untätig geblieben ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die lange Zeitdauer der Nichtentsprechung des behördlichen Auftrages als erschwerend gewertet.

4.2.2. Wie aus dem von der belangten Behörde gleichzeitig vorgelegten Verzeichnis (s. ONr. 31 u. 32 des Verwaltungsaktes) hervorgeht, wurden über den Berufungswerber zudem bereits mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt, sodaß von einer Anwendbarkeit des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keine Rede sein kann; gleichzeitig ist damit aber - weil im Ergebnis überhaupt keine Milderungsgründe ersichtlich sind - auch eine Heranziehung der außerordentlichen Strafmilderung i.S.d. § 20 VStG ausgeschlossen.

4.2.3. Schließlich kommt auch ein Absehen von der Strafe nach § 21 VStG schon deshalb nicht in Betracht, weil die möglichen Deliktsfolgen - wie die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend hervorgehoben hat - insofern gravierend sind, als durch das Fehlen einer typengeprüften Brandschutztür in Verbindung damit, daß größere Mengen brennbarer Materialien gelagert wurden, eine rasche Brandentwicklung und -ausbreitung droht und die bloß provisorische Elektroinstallation im Kelleraum überdies dazu führt, daß eine dort schlafende Person diesen im Falle eines Brandausbruches nicht mehr rechtzeitig verlassen könnte.

4.2.4. All dies berücksichtigend, kann der Oö. Verwaltungssenat daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin bloß im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.2.5. Sollte der Beschwerdeführer infolge seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe tatsächlich in Schwierigkeiten geraten, steht es ihm ohnedies frei, gemäß § 54b Abs. 3 VStG bei der belangten Behörde einen Aufschub oder eine Teilzahlung zu beantragen.

4.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von insgesamt 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.600 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Brandschutztür

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