Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160346/4/Bi/Be

Linz, 07.07.2005

 VwSen-160346/4/Bi/Be Linz, am 7. Juli 2005

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, vom 31. Mai 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Jänner 2005, VerkR96-9732-2004/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (3 Tage EFS) verhängt, weil er am 12. August 2004 um 13.45 Uhr das Kfz auf der A25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 7.0 im Gemeindegebiet von Weißkirchen/Tr. das Kfz mit einer Geschwindigkeit von 98 km/h gelenkt und dabei zu dem vor ihm fahrenden einen Abstand von 13 m = 0,49 sec eingehalten und somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die Richtigkeit der Abstandsmessung nie beeinsprucht und gehe davon aus, dass der durchführende Beamte richtig gemessen habe. Er habe schon zwei Schreiben verfasst, die offenbar niemand sorgfältig lese. Unter Hinweis auf eine beigefügte Skizze macht der Bw geltend, der Fahrer auf der zweiten Spur habe den hinterkommenden Verkehr verdichtet durch einen unvorsichtigen Spurwechsel oder mit nicht angepasster Geschwindigkeit auf der Überholspur, und zwar kurz vor dem Messbereich, der auf der Fahrbahn markiert und gut zu erkennen sei. Weil er danach beschleunigt habe, werde nach drei Sekunden der Verkehr schon aufgelockert. Er stelle das Bremsen wegen eines risikoreichen Manövers des vorfahrenden Fahrers gleich mit dem Anhalten im § 18 Abs.1 StVO. Er sei durch das Bremsmanöver dem vorausfahrenden sehr nahe gekommen, habe aber rechtzeitig reagiert und damit die Sicherheit gewahrt, gerade vor dem Messbereich. Der gemessene Abstand sei in der Beschleunigungsphase gleich nach dem Bremsen gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einsichtnahme in den Videofilm, von dem 2 Fotos der Anzeige beigelegt sind, nämlich von 13:45:42 Uhr und 13:45:45 Uhr.

Der Film zeigt das Verkehrsgeschehen auf der Richtungsfahrbahn Linz der A25 vom Standort der Videokamera auf der Autobahnbrücke bei km 7.000 zur Vorfallszeit. Es herrschte aufgelockerter Kolonnenverkehr, wobei der aus vier Pkw bestehende "Pulk", der auf der Überholspur einen rechts fahrenden mit einem Pkw beladenen Abschleppwagen überholte und dessen zweites Fahrzeug das des Bw war, Teil einer teilweise aufgelockerten Kolonne war, die eine für Autobahnen relativ geringe Geschwindigkeit von 98 km/h einhielt. Der Pkw vor dem des Bw führte weder im Messbereich noch vorher - jedenfalls nicht im Sichtbereich der Videokamera - einen Fahrstreifenwechsel oder ein merkbares Bremsmanöver durch; dafür wäre auch kein Anlass ersichtlich. Er hielt nur einen relativ konstanten Abstand von im Messbereich schätzungsweise 40 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug ein und zwar augenscheinlich über die gesamte Beobachtungsstrecke.

Bei einer Geschwindigkeit von 98 km/h beträgt der 1-Sekunden-Abstand (abgerundet) 27 m, dh der zwischen ihm und dem Pkw des Bw gemessene Abstand von (bereits aufgerundet und vom Hinterrad des vorderen Pkw zum Vorderrad des Pkw des Bw und daher nicht, wie es der Wirklichkeit eher entsprechen würde, von Karosserieende bis Karosseriebeginn gemessen) 13 m beträgt etwa die Hälfte des 1-Sekunden-Abstandes.

Die Schilderung des Verkehrsgeschehens durch den Bw im Rechtsmittel findet im eingesehenen Videofilm keinerlei Deckung. Selbst wenn der Bw erwartet hätte, dass sich der vor ihm fahrende Pkw nach dem Passieren des Abschleppwagens vor diesem rechts einordnen werde, so hätte er bereits unmittelbar vor Passieren der gut ersichtlichen 1. Abstandsmarkierung bemerken müssen, dass der Pkw vor ihm die Fahrt auf dem linken Fahrstreifen fortsetzte, und seinen Abstand der weiterhin von diesem eingehaltenen Geschwindigkeit anpassen müssen. Ob die beiden hinter dem Pkw des Bw nachfahrenden Pkw einen zu geringen Abstand einhielten, ist für die Beurteilung des Verhaltens des Bw unerheblich.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes auch der nach einem Einordnen des vorderen Fahrzeuges dem Hintermann verbleibende Abstand den Bestimmungen des § 18 Abs.1 StVO entsprechen muss (vgl VwGH 4.7.1963, 1372/61, ua), hat sich der dem Bw vorausfahrende Pkw nicht eingeordnet, sondern hielt laut Videofilm seit jedenfalls fünf Sekunden den Platz in der Kolonne in einem offenbar gleichbleibenden größeren Abstand zum ihm vorausfahrenden Kfz. Auch ein stärkeres Bremsen dieses Pkw und damit ein "Auflaufen" des Pkw des Bw ist im Sichtbereich der Videokamera nicht erkennbar.

Der Bw hat vielmehr den im markierten Bereich gemessenen Abstand zu diesem Fahrzeug augenscheinlich schon vorher eingehalten, entweder weil er erwartet hat, der vor ihm fahrende Lenker werde sich rechts einordnen - was dieser aber nicht getan hat, weil er offensichtlich auch noch die weiteren auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuge - auf dem Video ist ua ein Lkw-Zug ersichtlich - überholen wollte.

Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Zeugenaussage des Messbeamten XX, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, vom 13.12.2004 ist im Hinblick auf die auch vom Bw zugrundegelegte Richtigkeit des gemessenen Abstandes sowie die ordnungsgemäße Eichung des Messgerätes VKS 3.0 schlüssig und nachvollziehbar, wobei auch dieser einen Spurwechsel und ein unvermitteltes Bremsen des dem Bw vorausfahrenden Pkw - im Einklang mit dem Videofilm - ausgeschlossen hat.

Dass bei Nichteinhaltung des 1-Sekundenabstandes dem Bw bei einem aus irgend welchen Gründen erfolgten unvermittelten Bremsen des vor ihm fahrenden Pkw ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, weil weder die erforderliche Reaktionszeit noch die Bremsschwellzeit von zusammen (günstigstenfalls) ca 1 Sekunde nicht mehr gegeben waren, liegt wohl auf der Hand, dh der Bw hätte bei einem unvorhergesehenen Bremsmanöver des vor ihm fahrenden jedenfalls einen Auffahrunfall verursacht, weil er bereits während der Reaktionszeit den Abstand konsumiert gehabt hätte .

Damit hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt, wobei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, sodass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was bereits mildernd berücksichtigt wurde; erschwerend war nichts. Zugrundegelegt wurde ein geschätztes Einkommen des Bw von 1.500 Euro ohne Sorgepflichten und Vermögen - der Bw hat der ihm mit Schreiben der Erstinstanz vom 14.12.2004 zur Kenntnis gebrachten Schätzung nicht widersprochen, sodass sie auch im Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte.

Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der Abstandsregeln auf österreichischen Straßen anhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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