Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160348/2/Br/Wü

Linz, 03.03.2005

VwSen-160348/2/Br/Wü Linz, am 3. März 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, R, W/A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 15. Februar 2005, AZ. VerkR96-3705-2004, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und
§ 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen drei Lichtdefekte (Übertretungen nach § 102 Abs.1 iVm §§ 14 Abs.3, 6 und 4 KFG 1967) Geldstrafen im Ausmaß von insgesamt 40 Euro, 35 Euro u. 40 Euro (105 Euro) und an Verfahrenskosten 11,50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von je achtzehn Stunden verhängt, weil

"am 16.10.2004 um 01:15 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B 123 Mauthausener Straße im Gemeindegebiet von Mauthausen bei Strkm. 6,140, Fahrtrichtung Ried/Riedmark lenkte, wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass

1 . er sich als Lenker, obwohl es Ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugten, dass das von Ihm verwendete Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da die Begrenzungsleuchten rechts nicht funktionierten.

2. habe er sich bei dieser Fahrt als Lenker, obwohl es Ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen KFZ die Kennzeichenleuchten nicht funktionierten.

3. er sich bei dieser Fahrt als Lenker, obwohl es Ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von Ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen KFZ die rechte Schlussleuchte nicht funktionierte."

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

" Die im Spruch genannten Sachverhalte wurden von einem Beamten des Gendarmeriepostens Mauthausen dienstlich festgestellt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.10.2004 wurden Sie wegen der im Spruch genannten Verwaltungsübertretungen bestraft.

Dagegen erhoben Sie fristgerecht Einspruch und begründeten diesen im Wesentlichen wie folgt:

Bevor Sie den PKW mit dem Kennzeichen in Betrieb nahmen, hätten Sie u.a. die Beleuchtung kontrolliert und festgestellt, dass diese funktionierte. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle hätten Sie feststellen können, dass vermutlich eine Sicherung während der Fahrt gebrochen sei. Während der Fahrt wären Ihnen die Beleuchtungsmängel nicht aufgefallen.

Am 05.01.2005 gab der Anzeigenleger unter Wahrheitsverpflichtung im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:

Anlässlich einer Fahrzeugkontrolle habe er die in der Anzeige angeführten Mängel feststellen können. Vom Beschuldigten hätten die Mängel nicht behoben werden können. Ob alle nicht funktionierenden Leuchten wirklich an einer Sicherung angeschlossen sind, könne er nicht beurteilen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14.01.2005 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Da Sie diese Möglichkeit ungeachtet ließen, war nun auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die vorliegenden Sachverhalte sind auf Grund der Anzeige und der zeugenschaftlichen Aussage des Anzeigenlegers als erwiesen anzusehen.

Sie haben durch die vorliegenden Sachverhalte die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

Die verhängten Strafen wurden unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt.

Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht gewertet. "Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

2.1. In der dagegen fristgerecht protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung bestreitet er im Ergebnis ein Verschulden. Er verweist auf den Einspruch gegen die Strafverfügung. Im Einspruch wird eine Kontrolle der Beleuchtung vor Antritt der Fahrt behauptet. Der Berufungswerber vermeint letztlich, dass der Defekt während der Fahrt vor der Kontrolle aufgetreten sein müsse.

3. Die Behörde erster Instanz legte den Akt zur Berufungsentscheidung vor; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Eingangs ist zu bemerken, das aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar hervorgeht ob dem Berufungswerber das Ergebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme - hier in Form der Vernehmung des Meldungslegers - übermittelt wurde. Immerhin reagierte der Berufungswerber auf die Aufforderung zur Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse. Der Text des Schreibens vom 14.1.2005 lässt für den Durchschnittsbetrachter nur schwer erkennen, dass er bei Nichtbeantwortung dieser Mitteilung sich des Rechtes auf Parteiengehörs begibt. Irreführend mag die gesonderte Beigabe eines Formblattes über die Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse sein, welche hier dem Berufungswerber fristgerecht der Behörde erster Instanz übermittelt wurde.

4.2. Es kann hier das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten auf der Schuldebene als nicht erwiesen gelten. Technisch durchaus denkbar treten derartige Defekte unvermittelt und während der Fahrt auf, sodass in einem solchen Fall ein solcher Umstand einem Fahrzeuglenker nicht als Verschulden zur Last fällt. Schon mit Blick darauf lässt sich auch nur schwer der Vorwurf, "die Beleuchtung nicht überprüft zu haben obwohl dies zumutbar ist" inhaltlich nachvollziehen.

An dieser Stelle sei auf die empirische Tatsache der täglich bei vielen Fahrzeugen feststellbaren Beleuchtungsdefekte - als wahrscheinliche Folge einer forcierteren Verwendung der Beleuchtungseinrichtung auch am Tag - hingewiesen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG ist die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens auch bei einem fehlenden Schuldbeweis zu verfügen; ebenso wenn dem Beschuldigten das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Eine Bestrafung auf Verdacht würde dem Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld" entgegen stehen.

Als Konsequenz des hier nicht zweifelsfreien Beweisergebnisses über die schuldhafte Tatbegehung folgt, dass von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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