Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160349/2/Kof/He

Linz, 13.04.2005

 

 

 VwSen-160349/2/Kof/He Linz, am 13. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.2.2005, VerkR96-3611-2004, wegen Übertretung der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBL.Nr. 37/2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.3 lit.a StVO iVm

§§ 1 und 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 24.09.2004 um 10.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen
WT-....., WT-..... auf der B 123 Mauthausener Straße bei Strkm. 10,750, Gemeindegebiet von Ried/Riedmark, Fahrtrichtung Pregarten, wobei Sie entgegen dem Vorschriftzeichen "Fahrverbot für LKW mit mehr als 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr", gefahren sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 Z7a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 iVm

§ 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 37/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß §

200 Euro

72 Stunden

§ 99 Abs.3 StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 220 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.2.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Oö. Landesregierung hat mittels Verordnung, LGBl. Nr. 37/2004
(im folgenden: VO) ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich erlassen.

Gemäß § 1 der VO besteht dieses Fahrverbot ua auf der B 123 Mauthausener Straße, beginnend von der Kreuzung mit der B 3 bis zur Kreuzung mit der
L 1472 Gutauer Straße (= beinahe der gesamte, im Bundesland Oberösterreich gelegene Verlauf der B 123).

Gemäß § 2 der VO sind von diesem Verbot ausgenommen:

Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können.

Der Bw hat in der Berufung angegeben, dass er näher bezeichnete Materialien bei einer näher bezeichneten Firma in Enns abzuholen und in die hauseigene Werkstätte (= in Dobesberg, Bezirk Waidhofen an der Thaya) zu transportieren hatte.

Somit ist iSd § 2 der VO zu prüfen, ob von der "Quelle": Enns das "Ziel": Dobersberg, ohne Benützung der B 123, ohne Umweg erreicht werden kann.

Der Bw hat bzw. hätte diese Übertretung

als unter Benützung der B 123.

Gemäß dem Routenplaner: "route1.tiscover.com" beträgt die Entfernung
von Enns nach Dobersberg

Die Fahrtstrecke auf der A1 und A7 (über Linz) ist bzw. wäre daher um mehr als
25 km länger als auf der B123.

Der Bw konnte daher von der "Quelle": Enns das "Ziel": Dobersberg ohne Benützung der B 123 - dabei handelt es sich gem. Routenplaner um den kürzesten Weg! - nicht ohne Umweg erreichen.

Der Bw hat die B 123 somit iSd § 2 der VO erlaubter Weise benützt.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG
(" die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet keine Verwaltungsübertretung") einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
VO der Oö. LReg., LGBl. Nr. 37/2004, § 2 - "Umweg"

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