Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160353/2/Sch/Pe

Linz, 03.03.2005

 

 

 VwSen-160353/2/Sch/Pe Linz, am 3. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J H vom 11. Februar 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Jänner 2005, VerkR96-6749-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 34 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Jänner 2005, VerkR96-6749-2004, wurde über Herrn J H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 170 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-6749-2004 vom 10. August 2004, zugestellt am 20. Oktober 2004, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 19. Juli 2004 um 12.00 Uhr im Gemeindegebiet Pram, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 in Fahrtrichtung Wels auf Höhe von Strkm. 45,919 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen hätte können.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 17 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis weist eine ausführliche Begründung auf, sodass hierauf, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Weitergehende Ausführungen, auch im Hinblick auf die Strafbemessung, seitens der Berufungsbehörde müssten sich wohl in einer sinngemäßen Wiederholung der Erwägungen der Erstbehörde ergehen. Eine Auskunft, die offen lässt, welche von zwei Personen ein Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt hat, entspricht eben nicht den Anforderungen des § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Der Vollständigkeit halber ist aber noch Folgendes anzufügen:

Die deutschen Behörden verweigern entgegen dem bestehenden Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen die Vollstreckungshilfe bei Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. dazu das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 14. Mai 1999, Gz.: 670.037/0-V/2/99). Angesichts dieser Tatsache muss davon ausgegangen werden, dass sich solche Verwaltungsstrafverfahren, möglicherweise auch das gegenständliche samt Berufungsentscheidung, oftmals nur im Anlegen und Führen von Verwaltungsakten erschöpfen dürften.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum