Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160358/9/Ki/An VwSen520910/13/Ki/An

Linz, 17.05.2005

 

 

 VwSen-160358/9/Ki/An
VwSen-520910/13/Ki/An
Linz, am 17. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herr K S, L, H, vertreten durch Frau Mag. C P, L, S, vom 15.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.2.2005, GZ. S-30549/04 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960, sowie über die Berufung des Herrn K S, L, H, vertreten durch Frau Mag. C P, L, S, vom 14.2.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.1.2005, GZ. E-1164/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2005, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4.2.2005, GZ. S-30549/04 VS1, wird als unbegründet abgewiesen und es wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses die ersten beiden Worte ("Sie haben") entfallen, bestätigt.

 

Diesbezüglich hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 340 Euro, das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

II. Die Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.1.2005, GZ. E-1164/2004, wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines mangels Nichtbefolgung der im Mandatsbescheid festgelegten Anordnungen betreffend Nachschulung sowie Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abgewiesen wird.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

zu II: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.2, 28 Abs.1 und 29 FSG; 57 Abs.3 und 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat datiert mit 4.2.2005 unter GZ. S-30549/04 VS1 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Straferkenntnis

 

Tatort: Linz, Auwiesenstraße in Höhe Gartenanlage, vom Parkplatz der Gartenanlage Auwiesen kommend.

Tatzeit: 12.08.2004, zw. 14.30 Uhr und 14.45 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kz.: L

  1. Sie haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.
  2. Sie haben Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.
  3. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme, Alkohol konsumierten.
  4. Sie haben sich am 12.08.2004 um 20.06 Uhr, in L, H, geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) am o.a. Ort, zur o.a. Zeit, gelenkt zu haben.

Verwaltungsübertretungen nach §

§§ 1) 4/1a StVO, 2) 4/5 StVO, 3) 4/1/c StVO, 4) 5/2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

  1. 150,--
  2. 100,--
  3. 150,--
  4. 1300,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

75 Std.

50 Std.

75 Std.

2 Wochen

Freiheitsstrafe von

Gemäß §

 

§ 99 Abs.2 lit. a StVO

§ 99 Abs.3 lit. b StVO

§ 99 Abs.2 lit. a StVO

§ 99 Abs.1 lit. b StVO

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

  • 170 Euro,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

  • Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1870,-- Euro".

Weiters hat die Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 26.1.2005, GZ. E-1164/2004, gemäß § 24 Abs.1 FSG den unten beschriebenen Mandatsbescheid vom 13.9.2004 vollinhaltlich bestätigt, einen Antrag auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom 13.9.2004 gemäß § 57 Abs.3 AVG abgewiesen, einen Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines mangels Ablaufs der Entziehungsdauer gemäß § 28 Abs.1 FSG abgewiesen und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit dem bezeichneten Mandatsbescheid vom 13.9.2004, GZ. FE-1164/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 20.12.1985 unter Zl. F 6525/1985, für die Klassen AB erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, angeordnet, der Berufungswerber habe spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, weiters spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verlangt und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei.

 

2. Herr S hat mit Schriftsatz vom 15.2.2005 gegen das Straferkenntnis und mit Schriftsatz vom 14.2.2005 gegen die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot Berufung erhoben.

 

Bezüglich Straferkenntnis wurde beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig erklären und ersatzlos aufheben, in eventu eine mildere Strafe verhängen.

 

Bezüglich Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig zu erklären und ersatzlos aufzuheben bzw. den entzogenen Führerschein ihm umgehend auszufolgen.

 

In beiden Fällen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, dies mit dem Begehren, alle im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beweise zuzulassen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat beide Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Linz teil. Im Rahmen der Verhandlung erteilte Herr S ausdrücklich Frau Mag. C P mündlich eine Vertretungsvollmacht. Als Zeugen wurden Frau Mag. Ch P, Herr R S (Sohn des Berufungswerbers) und die Meldungslegerin Frau Revierinspektor E O einvernommen.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen eine Anzeige bzw. eine Unfallanzeige jeweils vom 24.8.2004 der Meldungslegerin zugrunde.

Die Meldungslegerin führte in der Unfallanzeige aus, dass es zwischen dem Fahrzeug, Pkw L, dessen Lenker und Zulassungsbesitzer der Berufungswerber war, und einem nach dem Kennzeichen bezeichneten Kombi, dessen Lenker und Zulassungsbesitzer eine als Zweitbeteiligte namentlich genannte Person war, am 12.8.2004, zwischen 14.30 bis 14.45 Uhr, in Linz, Auwiesenstraße in Höhe der Gartenanlage zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, am Fahrzeug des Berufungswerbers wurde als Schaden ein roter Farbabrieb und Kratzspuren rechts hinten Stoßstange festgestellt, am Fahrzeug der Zweitbeteiligten Kratzspuren rechts vorne Stoßstange.

In der Sachverhaltsfeststellung führte die Meldungslegerin aus, dass das VUK am 12.8.2004, gegen 17.00 Uhr, durch die Zweitbeteiligte Kenntnis vom gegenständlichen Verkehrsunfall erlangte, wobei diese angegeben habe, dass der unbekannte Lenker des Pkw, L bei der als Unfallort festgestellten Örtlichkeit gegen ihren abgestellten Kombi gestoßen sei und ungeachtet dessen seine Fahrt fortgesetzt habe. Dies sei ihr (Zweitbeteiligte) von einem namentlich genannten Zeugen mitgeteilt worden.

Als Lenker des Pkw L konnte der Berufungswerber telefonisch am 12.8.2004, gegen 19.45 Uhr ausgeforscht werden. Während des Telefonates habe der Berufungswerber den Eindruck erweckt, dass er alkoholisiert sei. Daraufhin angesprochen habe er angegeben, dass er zwei 1/4 Liter Wein, nachdem er zu Hause wieder eingetroffen sei, konsumiert gehabt hätte. Mit dem Berufungswerber sei vereinbart worden, dass die Beamten ihn zur Klärung des Sachverhaltes aufsuchen werden.

Am 12.8.2004, gegen 20.00 Uhr sei die Meldungslegerin zusammen mit einem Kollegen in der Haiderstraße eingetroffen, wo sie der Berufungswerber bereits bei seinem Fahrzeug, nicht wie in der Niederschrift angegeben, in der Wohnung erwartet habe. Da beim Berufungswerber Symptome einer Alkoholisierung (Geruch, erregtes Benehmen) festgestellt worden seien und dieser bereits am Telefon die Konsumation alkoholischer Getränke angegeben hätte, sei er von der Meldungslegerin am 12.8.2004, um 20.06 Uhr zum Alkotest aufgefordert worden. Der Alkotest sei vom Berufungswerber verweigert worden, mit der Begründung, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Der Berufungswerber sei im Anschluss über die Rechtsfolgen belehrt worden. Die Amtshandlung sei am 12.8.2004 um 20.08 Uhr beendet worden, hievon sei der Berufungswerber in Kenntnis gesetzt worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass Herr S bezüglich seiner Alkoholkonsumation angegeben habe, dass er zur Unfallszeit noch keine alkoholischen Getränke konsumiert hatte. Der Konsum alkoholischer Getränke sei erst nach seinem Eintreffen zu Hause erfolgt.

Herr S sei zur Niederschrift zum VUK vorgeladen worden, wobei er von einer Dame begleitet worden sei, welche der Berufungswerber als seine Schwiegertochter ausgegeben hätte. Diese habe trotz mehrmaliger Aufforderung ihr Verhalten einzustellen die niederschriftliche Einvernahme gestört. Nach Beendigung der Niederschrift habe sich S mit der "Schwiegertochter" zur Beratung zurückgezogen und dann angegeben, dass er die Niederschrift nicht unterschreiben werde.

Beigefügt waren der Anzeige Fotos der beteiligten Fahrzeuge, auf diesen Fotos sind sowohl am Fahrzeug des Berufungswerbers als auch am Fahrzeug der Zweitbeteiligten geringe Schäden zu erkennen.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daraufhin sowohl hinsichtlich der Verwaltungsstrafsache als auch hinsichtlich der administrativen Angelegenheit das Ermittlungsverfahren durchgeführt und abschließend die nunmehr angefochtenen Bescheide erlassen.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis wurden Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße (Ablehnung von Beweismitteln, mangelhafte Durchführung der Beweismittel), unzweckmäßige Ermessensausübung, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung, Tatbild- bzw. Rechtsirrtum sowie Anfechtung der Strafhöhe angeführt.

Die Berufung betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot bemängelt materielle Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz infolge Anwendung denkunmöglicher Umkehrschlüsse, unrichtige Anwendung des § 57 Abs.3 AVG), wesentliche Verfahrensverstöße (Verfahrensfehler bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens, Verfahrensfehler infolge Ablehnung von Beweismitteln und Verfahrensfehler infolge mangelhafter Durchführung der Beweismittel), unzweckmäßige Ermessensausübung, unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung und Tatbild- bzw. Rechtsirrtum.

Die wörtliche Wiedergabe des Berufungsvorbringens wird für entbehrlich erachtet, die wesentlichen Fakten werden in der folgenden Beurteilung berücksichtigt.

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Berufungswerber, dass er natürlich am Nachmittag des Vorfallstages sein Fahrzeug gelenkt hat und er bestätigte auch, dass er der Beamtin vor der Aufforderung zum Alkotest zugestanden hat, Alkohol konsumiert zu haben. Er sei zunächst telefonisch von der Polizeibeamtin kontaktiert worden, dann sei er zu seinem auf der Straße abgestellten Auto gegangen, die Meldungslegerin sei dorthin gekommen. Die Aufforderung zum Alkotest sei mit den Worten "Kommen Sie mit, da können Sie blasen." erfolgt. Es sei ihm von der Meldungslegerin erklärt worden, der Alkotest werde deshalb durchgeführt, weil er zuvor einen Unfall gehabt habe bzw. habe sie ihn dahingehend aufgeklärt, dass er in der Gartenanlage Auwiesen irgendwo angefahren sein soll. Er habe sicher gewusst, dass die Aufforderung, er solle blasen, eine Aufforderung zum Alkotest gewesen sei, er habe den Alkotest jedoch nicht durchgeführt, weil er hiefür keine Veranlassung gesehen und er auch nichts gemacht habe.

Er sei um etwa nach 14.00 Uhr von seinem Sohn aus dessen Wohnung in Ebelsberg weg Richtung Gartenanlage Auwiesen gefahren, er habe dort schauen wollen ob Bekannte anwesend sind. Er habe sein Fahrzeug dann bei einem Zaun abgestellt, dieses verlassen, habe aber keine Bekannten angetroffen. Er habe deshalb die Gartenanlage wieder verlassen, den ursprünglichen Abstellplatz habe er im Retourgang verlassen, wobei er natürlich ein hinter ihm stehendes rotes Fahrzeug gesehen habe. Er habe natürlich Acht gegeben, dass er dieses Fahrzeug nicht touchiere. Weil er beim Wegfahren einen Knacks gehört habe und sich dachte, dass er einen Ast habe überfahren können, habe er sein Fahrzeug nochmals nach einer Fahrtstrecke von etwa 10 m angehalten. Den Knacks habe er nicht zuordnen können, weil im Fahrzeug Klimaanlage und Radio eingeschaltet gewesen wären, er habe an seinem Fahrzeug keinen Schaden feststellen können und auch nicht danach geschaut, ob er etwa einen Ast liegen gesehen habe. Beim anderen Fahrzeug habe er nicht Nachschau gehalten.

Er habe einen Versicherungsvertrag, welcher weder eine Bonus- noch eine Malusstufe vorsehe.

Bei der Gegenüberstellung der beteiligten Fahrzeuge sei er selbst nicht dabei gewesen, die Angelegenheit habe sein Sohn erledigt.

Die Meldungslegerin führte bei ihrer Befragung aus, die Geschädigte sei ins Unfallkommando gekommen und habe mitgeteilt, dass sie von einem Zeugen informiert worden sei, dass ihr Fahrzeug beschädigt wurde und die Geschädigte habe ihr auch das Kennzeichen bzw. dass es sich um einen älteren Herrn im Fahrzeug gehandelt hat, mitgeteilt. Nach Eruierung des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer habe sie diesen dann am Abend telefonisch erreicht, er habe sich am Telefon ihrer Meinung nach etwas merkwürdig angehört und sie habe ihn deshalb bereits am Telefon befragt, ob er alkoholische Getränke konsumiert habe. Letzteres wurde vom Berufungswerber aber bei der mündlichen Verhandlung bestritten.

Die Zeugin führte weiters aus, Herr S habe ihr am Telefon angegeben, dass er zwei 1/4 Wein getrunken habe, weshalb sie ihn telefonisch zum Alkotest aufforderte, auch dies wird vom Berufungswerber bestritten.

Die Meldungslegerin habe dann mit Herrn S ausgemacht, dass er aufgesucht werde, in der Haiderstraße habe Herr S schon winkend bei seinem auf der Straße abgestellten Fahrzeug gewartet. Sie habe ihn daraufhin von der Sachlage in Kenntnis gesetzt und sie habe sich das Fahrzeug des Herrn S angesehen, es sei deutlich ein roter Farbabrieb erkennbar gewesen, dies auf der Stoßstange.

Die Geschädigte sei mit ihrem Fahrzeug anlässlich der Anzeigenerstattung in die Nietzschestraße gekommen, dort wurde dieses Fahrzeug begutachtet und fotografiert bzw. wurde der Schaden festgestellt.

In diesem Zusammenhang verwies die Zeugin auf eine von ihr aufgenommene Niederschrift mit jener Person, welche die Geschädigte zunächst vom Verkehrsunfall verständigt hat. Diese Niederschrift wurde im Rahmen der Verhandlung zur Verlesung gebracht, erscheint jedoch, wie noch dargelegt werden wird, nicht verfahrenswesentlich.

Die Zeugin führte weiters aus, Herr S sei sehr lustig aufgelegt gewesen, er sei um sein Fahrzeug herumgetänzelt, sein Verhalten sei aber auch teilweise erregt gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, es habe ihm nicht gefallen, dass eine Amtshandlung durchgeführt wurde. Sie habe daraufhin Herrn S zum Alkotest aufgefordert, dies mit den Worten "Ich fordere Sie zum Alkotest auf.". Sie habe Herrn S auch noch gesagt, er möge Führerschein und Zulassungsschein zum VUK-Bus, in welchem der Alkotest vorgenommen werden sollte, mitnehmen. Herr S sei zum Bus mitgekommen und habe in diesem ganz normal Platz genommen. Sie habe die Personalien aufgenommen, Führerschein und Zulassungsschein kopiert und dann Herrn S nochmals befragt, ob er einverstanden sei einen Alkotest zu machen. Auf einmal habe Herr S erklärt, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und er den Alkotest nicht machen möchte. Daraufhin habe sie ihn über die Rechtsfolgen belehrt, nämlich dass die Verweigerung gleichbedeutend mit einer schweren Alkoholisierung wäre. Sie habe den Eindruck gehabt, dass Herr S dies alles sehr wohl verstanden habe. Sie habe ihm nochmals die Möglichkeit gegeben und ihn gefragt ob er nicht doch den Alkotest machen würde, Herr S sei jedoch bei seiner Aussage geblieben. Sie habe dann ausdrücklich erklärt, dass die Amtshandlung beendet sei und Anzeige erstattet werde.

Ein paar Tage später sei Herr S dann in Begleitung einer Dame, welche sich als seine Schwiegertochter ausgegeben habe, im Wachzimmer zur Aufnahme einer Niederschrift erschienen. Diese vom Berufungswerber nicht unterschriebene Niederschrift wurde zur Verlesung gebracht und es wurde der Zeugin vorgehalten, dass der Niederschrifttext teilweise bestritten wird. Die Meldungslegerin bestätigte jedoch ausdrücklich, dass das, was niedergeschrieben wurde, von Herrn S so gesagt wurde, sie und Herr S hätten den Text eben so erarbeitet. Die erwähnte Dame habe immer wieder auf Herrn S einzuwirken versucht und ihn verwirrt. Sie sei mit ihm nach Fertigstellung der Niederschrift auch auf den Gang gegangen um zu beraten und anschließend sei erklärt worden, dass die Niederschrift nicht unterfertigt werde.

Ausdrücklich erklärte die Zeugin auf Befragen, dass sie Herrn S bezüglich Verweigerung des Alkotests über die Rechtsfolgen entsprechend belehrt hat.

Die Zeugin erklärte auch, sie habe bei dem Gespräch mit Herrn S deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol festgestellt, konkret habe die Atemluft mehr säuerlich, etwa nach Wein, gerochen. Diesen Alkoholgeruch hätte sie auch festgestellt, wenn ihr Herr S nicht vorher schon am Telefon angegeben hätte, dass er gespritzten Wein konsumiert hat.

Herr R S (Sohn des Berufungswerbers) führte bei seiner Zeugeneinvernahme aus, dass er von dem Vorfall nach Anruf seiner Schwester am Vorfallstag ungefähr nach 20.00 Uhr Kenntnis erhalten habe. Die Schwester habe ihn kurz über den Vorfall aufgeklärt und er habe in der Folge versucht Frau Mag. P zu erreichen, was ihm auch innerhalb einer Viertelstunde gelungen ist. Er habe ihr zunächst den Vorfall geschildert. In der Folge seien er und Frau Mag. P zu seinem Vater gefahren. Am Vorfallstag sei sein Vater bis ca. 14.00 Uhr bei ihm in der Wohnung gewesen, Alkohol sei keiner konsumiert worden und er habe auch keinerlei Alkoholisierungssymptome an seinem Vater feststellen können. Auch habe er bei seinem Vater keinerlei Alkoholisierung nach dem Vorfall (es wurde versucht eine Blutabnahme zu erreichen) feststellen können, dies natürlich nur aus Sicht eines Laien.

Die betreffenden Fahrzeuge seien von einem Sachverständigen der Versicherung angeschaut worden, dieser habe zunächst nichts feststellen können, erst nach Verwendung einer Lupe habe der Sachverständige beim Auto seines Vaters hinten bei der Stoßstange in einem kleinen Falz ein kleines Punkterl, welches vom Lack des gegnerischen Autos stammen könnte, festgestellt. Beim gegnerischen Fahrzeug sei seitens des Sachverständigen festgestellt worden, dass ein Anprall stattgefunden und dadurch die Aufhängung der Stoßstange verschoben worden sein könnte. Mit freiem Auge sei auch beim gegnerischen Fahrzeug nichts zu erkennen gewesen, der Sachverständige habe lange überlegen müssen bevor er den erwähnten Schaden am gegnerischen Fahrzeug feststellen konnte.

Frau Mag. P führte bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung aus, sie sei von dem gegenständlichen Vorfall durch einen Anruf der Tochter des Herrn S konfrontiert worden. Dieser Anruf sei etwa zwischen 21.00 und 22.00 Uhr erfolgt. Von der Tochter des Berufungswerbers sei ihr erzählt worden, dass zunächst der Berufungswerber versucht habe, im AKH eine Blutabnahme zu erwirken, dies sei jedoch verweigert worden. Nachdem sie der Meinung war, dass eine Blutabnahme möglich sein müsse, sei sie selbst mit Herrn S, seiner Frau und seinem Sohn nochmals ins AKH gefahren, die Blutabnahme sei jedoch wiederum verweigert worden. Ebenso sei dem Berufungswerber die spätere Durchführung eines Alkotestes nicht mehr gestattet worden.

Sie selbst habe am Vorfallstag vor der erwähnten Situation mit Herrn S keinerlei Kontakt gehabt, sie könne jedoch bestätigen, dass Herr S, den sie seit 13 Jahren kenne, niemals alkoholisiert mit dem Auto fahre. Als sie Herrn S getroffen habe, habe sie an ihm keinerlei Alkoholisierungsmerkmale feststellen können, sie hätte ihm sicherlich nicht eine Blutabnahme empfohlen, wenn sie nur den leisesten Zweifel gehabt hätte.

Die Richtigkeit der erwähnten Niederschrift wurde von der Zeugin - teilweise - bestritten, weshalb auch diese Niederschrift vom Berufungswerber nicht unterfertigt wurde.

Bezüglich des Sachschadens bestätigte die Zeugin, dass die Versicherung des Berufungswerbers Schadenersatz geleistet hat, dies wurde auch vom Berufungswerber bestätigt.

5. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben des Berufungswerbers und denen der Zeugen jedenfalls in den entscheidungswesentlichen Punkten Glauben geschenkt werden kann. Die Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Insbesondere was die Aussage der Meldungslegerin betrifft, welche überdies zur Vornahme von Alkotests besonders geschult und ermächtigt ist, so ist zu bedenken, dass neben strafrechtlichen Konsequenzen eine falsche Zeugenaussage auch dienstrechtliche Konsequenzen für sie hätte. Möglicherweise ist es im Rahmen der Amtshandlung bzw. der Aufnahme der oben erwähnten Niederschrift zu Missverständnissen gekommen, in Gesamtschau des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung und der aufgenommenen Beweise lässt sich jedoch der entscheidungswesentliche Sachverhalt durchaus nachvollziehen.

6. Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Der Berufungswerber verbrachte am 12.8.2004 zwischen ca. 10.00 Uhr und 14.00 Uhr die Zeit in der Wohnung seines Sohnes und er ist in der Folge mit seinem Pkw zur Gartenanlage in Auwiesen gefahren, um Nachschau zu halten, ob er dort Bekannte trifft. Dass Herr S in der Zeit vor dem Verlassen seines Sohnes Alkohol konsumiert hätte, kann nicht erwiesen werden. Bei der Gartenanlage Auwiesen angekommen hat Herr S seinen Pkw im Bereich eines Zaunes abgestellt, nachdem er keine Bekannten angetroffen hat, hat er beschlossen diese Gartenanlage wieder zu verlassen. Beim Wegfahren musste er zunächst im Retourgang fahren, wobei laut seinen Angaben im Fahrzeug Klimaanlage und Radio eingeschaltet waren und er auch einen dort situierten roten Pkw gesehen hat. Diesen Pkw hat er in der Folge touchiert und beschädigt, er ist jedoch ohne sofort anzuhalten weitergefahren, obwohl er einen Knacks gehört hat, welchen er aber nicht entsprechend zuordnen konnte. Erst in weiterer Folge hat er sein Fahrzeug nochmals angehalten um Nachschau zu halten, hat aber laut seinen Angaben keinen Schaden an seinem Fahrzeug feststellen können, ob das von ihm wahrgenommene rote Fahrzeug beschädigt sein könnte, diesbezüglich hat sich Herr S nicht gekümmert.

Seinen Angaben zufolge ist er dann nach Hause gefahren und hat dort zwei Viertel Weißwein gespritzt konsumiert.

Nach einer Anzeige durch die Geschädigte hat die Meldungslegerin Herrn S als Zulassungsbesitzer des Schädigerfahrzeuges eruiert und mit diesem zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen. Bei dieser Kontaktaufnahme hat ihr Herr S ihr gegenüber den erwähnten Alkoholkonsum angegeben, wobei er sich nach Meinung der Meldungslegerin etwas merkwürdig angehört hat. Sie hat ihm daraufhin bereits telefonisch einen Alkotest avisiert. Es ist dann ein Treffen in der H vereinbart worden und Herr S hat die Meldungslegerin dort bereits bei seinem Fahrzeug erwartet. Die Meldungslegerin hat Herrn S von der Sachlage in Kenntnis gesetzt und, da sie offensichtlich die Vermutung hatte, er könne beim Lenken alkoholisiert gewesen sein, hat sie ihn zur Vornahme eines Alkotests aufgefordert. Dieser Aufforderung ist Herr S nicht nachgekommen.

Herr S hat zwar dann in der Folge versucht, den Alkotest nachzuholen bzw. sich Blut abnehmen zu lassen, dies war jedoch nicht von Erfolg beschieden.

Nach der Beendigung der Amtshandlung hatte Herr S sowohl mit seinem Sohn als auch mit Frau Mag. P Kontakt, beide konnten bei ihm keine Alkoholisierung bzw. Alkoholsymptome feststellen.

Von der Versicherung des Berufungswerbers wurde letztlich der verursachte Sachschaden anerkannt und Schadenersatz geleistet.

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Sowohl in der Berufung gegen das Straferkenntnis als auch gegen den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung und Lenkverbot werden Verfahrensverstöße, insbesondere hinsichtlich Ablehnung von Beweismittel bzw. mangelhafte Durchführung der Beweismittel geltend gemacht. Dazu wird festgestellt, dass allfällige diesbezügliche Mängel jedenfalls durch das durchgeführte Berufungsverfahren, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung, als saniert angesehen werden können.

 

7.2. Zu I.:

 

7.2.1. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. ....
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die in Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Im gegenständlichen Falle ist es, wie sich jedenfalls nachträglich herausgestellt hat, zu einer Berührung zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem roten abgestellten Pkw gekommen, welche auch eine Beschädigung des gegnerischen Fahrzeuges zur Folge hatte. Dieser Umstand wurde letztlich durch die Versicherung des Berufungswerbers bestätigt und es wurde auch entsprechend Schadenersatz geleistet.

 

Voraussetzung für die in § 4 statuierten Verpflichtungen ist als objektives Tatbestandselement der Eintritt wenigstens eines Sachschadens (siehe oben) und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei jedoch der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Der Berufungswerber rechtfertigt sich in diesen Punkten damit, er habe den Anstoß am gegnerischen Fahrzeug nicht wahrgenommen, er habe nach dem Wegfahren lediglich einen Knacks gehört, diesen aber nicht zuordnen können, es wären in seinem Fahrzeug Klimaanlage und Radio eingeschaltet gewesen. Wegen dieses Knackses habe er zwar nochmals in späterer Folge angehalten und an seinem Fahrzeug Nachschau gehalten, dort jedoch keinen Schaden feststellen können. Das andere Fahrzeug habe er nicht angeschaut.

 

In Anbetracht der konkreten Situation, insbesondere auch des Umstandes, dass im Fahrzeug des Berufungswerbers - laut seinen eigenen Angaben - Klimaanlage und Radio eingeschaltet waren, erscheint seine Rechtfertigung, er habe den Verkehrsunfall nicht unmittelbar bemerkt, durchaus schlüssig, weshalb diesen Angaben im Zweifel Glauben geschenkt werden kann und daher in diesem Punkt eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich ist. Allerdings kommt es, wie bereits dargelegt wurde, nicht ausschließlich darauf an, dass der Unfall nicht bemerkt wurde, sondern darauf, ob bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu schließen ist. Der Berufungswerber selbst hat diesbezüglich angegeben, beim Wegfahren einen Knacks gehört zu haben. In Anbetracht dessen, dass er zunächst ein anderes Fahrzeug im Bereich des seinigen wahrgenommen hat, wäre von ihm unter dem Maßstab eines objektiv sorgfältigen Kraftwagenlenkers in der gegebenen Situation zu erwarten gewesen, dass er jedenfalls auch bei diesem Fahrzeug Nachschau hält. Diese Nachschau hat er jedoch unterlassen und es ist ihm daher zumindest ein fahrlässiges Verhalten am Nichterkennen des verursachten Sachschadens am anderen Fahrzeug anzulasten. Dass im Fahrzeug des Berufungswerbers Radio und Klimaanlage eingeschaltet waren, vermag nicht zu entlasten, im Gegenteil muss darauf hingewiesen werden, dass die Lautstärke von Zusatzgeräten im Fahrzeug so zu wählen ist, dass die Aufmerksamkeit auf keinen Fall beeinträchtigt werden kann.

 

Tatsächlich hat Herr S nach dem Vorfall sein Fahrzeug nicht sofort angehalten und er hat es auch unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von sich aus zu verständigen, obwohl ein Identitätsnachweis mit der Zulassungsbesitzerin des anderen Fahrzeuges nicht möglich war. Zudem hat er nach dem Vorfall - seinen Angaben zufolge - zu Hause Alkohol konsumiert und so durch diesen Nachtrunk die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes verletzt, weil auf diese Weise die Ermittlung einer im Unfallszeitpunkt allenfalls vorgelegen Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wurde. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Verbot des Nachtrunks so lange besteht, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muss.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher bezüglich der Übertretungen des § 4 StVO 1960 fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Die Schuldsprüche diesbezüglich sind daher zu Recht erfolgt.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird in diesen Punkten festgestellt, dass diese von der Behörde in Form einer Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, wobei natürlich die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu berücksichtigen sind weiters die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Falle anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass der Beschuldigte bloß fahrlässig gehandelt hat, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch dennoch nicht die Rede sein. Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe werden keine festgestellt, zum Vorbringen in der Berufung, Herr S wäre bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, wird festgestellt, dass dies nicht zutrifft, laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen, welche im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht wurden, scheinen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung überdies einerseits spezialpräventive Überlegungen, um den Beschuldigten künftighin eine größere Sensibilität gegenüber Verwaltungsübertretungen angedeihen zu lassen und andererseits generalpräventive Überlegungen, nämlich das Unrechtmäßige von Übertretungen generell zu dokumentieren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der oben angeführten gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen die Bundespolizeidirektion Linz sowohl bezüglich der Geldstrafen als auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und es waren daher diesbezüglich sowohl die Schuldsprüche als auch die Strafbemessung zu bestätigen.

 

7.2.2. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Diesbezüglich wird zunächst festgestellt, dass nicht bestritten wurde, dass der Berufungswerber den Alkotest, zu dem er, ebenfalls unbestritten, aufgefordert wurde, nicht durchgeführt hat.

 

Voraussetzung zur Verpflichtung zur Durchführung eines Alkotests ist einerseits zumindest der Verdacht, dass die betreffende Person ein Fahrzeug gelenkt hat und andererseits, dass dieses Lenken in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgte.

 

Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber unbestritten das Fahrzeug gelenkt, es ist daher zu prüfen, ob die Meldungslegerin die Vermutung haben konnte, dieses Lenken sei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgt.

 

Dazu führte die Beamtin bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme aus, dass sie beim Berufungswerber im Rahmen des Gespräches mit ihm einen Alkoholgeruch feststellen konnte und überdies auch das Verhalten des Berufungswerbers auf einen derartigen Umstand schließen ließ. Darüber hinaus hat ihr gegenüber der Berufungswerber eingestanden, Alkohol konsumiert zu haben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese Umstände völlig ausreichend sind, um die Vermutung zu rechtfertigen, der Berufungswerber habe das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weshalb die Aufforderung zu Recht ergangen ist. Dass Herr S die Aufforderung verstanden hat, hat er selbst zugestanden. Ob letztlich eine entsprechende Belehrung über die Konsequenzen der Verweigerung erfolgte oder nicht, erscheint nicht als verfahrensrelevant, zumal die Verpflichtung zur Durchführung des Alkotests jedenfalls besteht, wobei jedoch bemerkt wird, dass diesbezüglich, wie bereits dargelegt wurde, der Zeugin Glauben geschenkt wird. Möglicherweise hat der Berufungswerber diese Belehrung seinerseits nicht subjektiv erfasst.

 

Bedenken des Berufungswerbers dahingehend, die Vornahme des Alkotests wäre, weil seit der Benützung des Pkw über fünf Stunden vergangen waren, nicht mehr zulässig gewesen, sind unbegründet. Wie zu Recht in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner neuesten Judikatur klargelegt, dass das Vorliegen eines Alkoholisierungsmerkmales zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe und die nach § 5 Abs.2 StVO 1960 geforderte Vermutung ausreichen, anzunehmen, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug zu einem allenfalls auch länger zurückliegenden Zeitpunkt gelenkt, auf den bezogen eine Rückrechnung des Atemalkoholgehaltes grundsätzlich noch möglich ist (VwGH vom 11.5.2004, 2004/02/0056). Dieser Umstand trifft im vorliegenden Falle jedenfalls zu, zumal auch nach fünf Stunden allenfalls eine Zurückrechnung noch möglich gewesen wäre.

 

Dass Herr S nach Beendigung der Amtshandlung bereit gewesen wäre, doch einen Alkotest durchzuführen bzw. eine Blutabnahme anstrebte, ist nicht mehr von Belang, zumal die Übertretung nach § 5 Abs.2 StVO mit der Verweigerung jedenfalls abgeschlossen war.

 

Zum Vorbringen bezüglich Tatbild- und Rechtsirrtum wird festgestellt, dass allenfalls diesbezüglich bestehende Irrtümer den Berufungswerber nicht entlasten könnten, zumal von einem fachlich befähigten Kraftwagenlenker, welcher im Besitz einer Lenkberechtigung ist, jedenfalls zu erwarten ist, dass er die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 kennt und sich entsprechend verhält.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Schuldspruch auch in diesem Punkt zu Recht erfolgte.

 

Was diesbezüglich die Strafbemessung anbelangt, so wird zunächst auf die Ausführungen unter Pkt. 7.2.1 verwiesen.

 

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bundespolizeidirektion Linz auch in diesem Punkt bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens wurde die Geldstrafe im untersten Bereich festgesetzt, bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe wurde bloß die Mindeststrafe verhängt, dies erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass kein Milderungsgrund festgestellt werden kann, durchaus für vertretbar.

 

Der Berufungswerber wurde daher auch in diesem Punkt weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt, weshalb auch hier der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

7.2.3. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

7.3. Zu II.:

 

7.3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalige eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber hat sich bei Vorliegen der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (siehe Pkt. 7), sodass vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen ist.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Personen, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 23.1.1985, Zl. 84/11/0148, ausgesprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich.

 

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Handlung gesetzt wurde, betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuführen. Wenn auch im vorliegenden Falle die tatsächliche Feststellung einer Alkoholisierung wegen der Verweigerung des Alkotests nicht möglich war, so ist dennoch diese festgestellte Gefährlichkeit der Alkoholdelikte in vollem Maße zu berücksichtigen.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so hat sich der Berufungswerber seither offensichtlich wohlverhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Dass es sich im Anlassfall um eine erstmalige Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 handelt, ist evident, allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass aus dem Jahr 2003 eine Verwaltungsvormerkung betreffend eine Übertretung des § 14 Abs.8 FSG aufscheint. Dazu kommt, dass vom Berufungswerber auch ein Verkehrsunfall verursacht wurde.

 

In Übereinstimmung mit der Erstbehörde vertritt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Abwägung aller Umstände die Auffassung, dass im vorliegenden Falle es einer über der Mindestentzugsdauer liegenden Entzugszeit bedarf, wobei jedoch die Annahme gerechtfertigt ist, nach einer sechsmonatigen Entzugsdauer ist die Verkehrszuverlässigkeit grundsätzlich wieder hergestellt.

 

Zu berücksichtigen wäre allenfalls, dass es anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Person bzw. auch auf die tatsächliche Alkoholisierung beim Lenken oder Inbetriebnehmen ankommt. Diesbezüglich müsste der Berufungswerber den Nachweis erbringen, dass er beim Lenken des Fahrzeuges tatsächlich nicht alkoholisiert war, was jedoch durch die Verweigerung des Alkotests erschwert wird.

 

Letztlich konnte er diesen Nachweis nicht erbringen, zumal aus den Zeugenaussagen seines Sohnes bzw. von Frau Mag. P diesbezüglich nichts abgeleitet werden kann. Unabhängig davon, dass aus Aussagen medizinisch nicht ausgebildeter Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf eine allfällige Nichtalkoholisierung gezogen werden können, hätten diese Zeugen auch keine sichere Aussage machen können, zumal es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Berufungswerber sich nach dem Verlassen seines Sohnes um 14.00 Uhr in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versetzt hätte. Der nächste Kontakt mit seinem Sohn bzw. mit Frau Mag. P fand erst Stunden nach dem Vorfall statt, sodass eine diesbezügliche Beurteilung durch die Zeugen bezogen auf den Vorfallszeitpunkt nicht möglich gewesen wäre.

 

7.3.2. Gemäß § 24 Abs.3 zweiter Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt.

 

Im gegenständlichen Falle wurde angeordnet, der Berufungswerber habe sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen. In Anbetracht der der Entziehung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) hatte die Bundespolizeidirektion Linz die Absolvierung der Nachschulung gesetzlich zwingend anzuordnen, wobei im vorliegenden Falle eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vorzuschreiben war.

 

7.3.3. Gemäß § 24 Abs.3 vierter Satz FSG ist bei einer Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Die diesbezügliche Anordnung war ebenfalls gesetzlich zwingend vorgeschrieben und sie ist daher zu Recht erfolgt.

 

7.3.4. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Auch dieser Spruchteil gründet sich auf die angeführte gesetzliche Bestimmung und es war diese Anordnung zwingend vorzuschreiben.

 

7.3.5. Gemäß § 57 Abs.3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzen wegen außer Kraft tritt.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber am 30.9.2004 die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid eingebracht und bereits mit Bescheid vom 1.10.2004 hat die Bundespolizeidirektion Linz das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Wenn auch diese Entscheidung in einem Berufungsverfahren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich behoben wurde, so erachtet die Berufungsbehörde dennoch, dass mit dieser Maßnahme jedenfalls das Ermittlungsverfahren eingeleitet war und somit der Mandatsbescheid weiterhin rechtsgültig blieb.

 

7.3.6. Gemäß § 24 Abs.3 fünfter Satz endet die Entziehungsdauer, wenn die im § 24 Abs.3 festgelegten Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen wurde, nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Der Berufungswerber selbst hat eingestanden, dass er diese Anordnungen noch nicht erfüllt hat, weshalb gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung die Ausfolgung des Führerscheines derzeit nicht möglich ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen.

 

7.3.7. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S weder durch das Straferkenntnis noch durch den Bescheid betreffend Entzug der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufungen als unbegründet abzuweisen waren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Bescheid betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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