Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160371/2/Bi/Be

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-160371/2/Bi/Be Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, Rumänien, vom 2. Februar 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. Jänner 2005, VerkR96-12307-2004/Pos, wegen Zurückweisung des Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 1. Oktober 2004 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 25. Juni 2004, VerkR96-12307-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 - wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 28 km/h bei km 170.000 der A1 Westautobahn am 6. Februar 2004 um 13.31 Uhr mit dem Pkw war eine Geldstrafe von 72 Euro (24 Stunden EFS) verhängt worden - als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der Bw hat im Rahmen des Parteiengehörs geltend gemacht, er habe den Briefumschlag von der Erstinstanz mit Verspätung erhalten und deswegen habe er auch mit dem Einspruch vom 22. Juli 2004 nicht antworten können, zumal Briefe aus dem Ausland mehrere Tage dauerten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. ... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig erhoben wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Dieser Gesetzesbestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung, die laut Rückschein am 8. Juli 2004 dem Bw eigenhändig zugestellt wurde - die Unterschrift ist die gleiche wie auf dem Rückschein des nunmehr angefochtenen Bescheides.

Mit 8. Juli 2004 begann somit die Einspruchsfrist zu laufen und endete demnach mit 22. Juli 2004.

Erst mit Fax vom 1. Oktober 2004 traf bei der Erstinstanz ein Einspruch gegen die angeführte Strafverfügung ein, der die Aktenzahl der Strafverfügung trug und in dem eine Person mit Adresse in Rumänien als Lenker angegeben wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw der Umstand der offensichtlichen Verspätung zur Kenntnis gebracht; darauf erfolgte keine Reaktion. Anschließend erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Nach dem Akteninhalt ist ein vom Bw angeführter Einspruch vom 22. Juli 2004 bei der Erstinstanz nicht eingelangt. Da die Zustellung der Strafverfügung durch die eigenhändige Unterschrift des Bw einwandfrei feststeht und die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist, war der am 1. Oktober 2004 per Fax eingelangte Einspruch zweifellos als verspätet anzusehen, wobei die Berufungsausführungen des Bw daran nichts zu ändern vermögen. Sollte der angebliche Einspruch mit E-Mail abgesendet worden sein, so trägt der Bw das Risiko des Einlangens; er hätte sich entsprechend erkundigen müssen, ob dieses E-Mail auch bei der Erstinstanz angekommen ist. Ein (eventuell rechtzeitiger) Einspruch ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht objektivierbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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