Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160374/4/Kof/He

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-160374/4/Kof/He Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn PM, gegen die im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15.2.2005, S 98/ST/05, wegen der Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.2 erster Satz FSG verhängte Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als - unter Anwendung der Strafbestimmung "§ 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG" - eine Geldstrafe
von 2.100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage, verhängt wird.

 

Die Primärfreiheitsstrafe entfällt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der verhängten Geldstrafe.

 

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag
zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

2.310,00 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 14 Tage.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben, wie am 30.12.2004 um 20.15 Uhr in 4400 Steyr, Waldrandstraße ...., festgestellt wurde, den PKW mit dem pol. Kennzeichen SR-..... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Freiheitsstrafe von 14 Tagen gemäß § 37 Abs.2 erster Satz FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

210 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.............) beträgt daher 210 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist nachstehende -
als "Einspruch" bezeichnete - Berufung vom 22.2.2005 erhoben:

"Gegen das Straferkenntnis vom 15.2.2005 erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafe.

Ich gebe dazu an, dass ich die Verwaltungsübertretung begangen habe.

Eine Geldstrafe würde ich jeder Zeit bezahlen. Ich bin beim W.T. beschäftigt.

Wir haben dort eine flexible Arbeitszeit. Der Antritt der Arreststrafe wäre für mich der soziale Untergang. Ich bin für ein Kind unterhaltspflichtig und habe für ein Reihenhaus Zahlungsverpflichtungen. Bei Antritt der Arreststrafe würde ich meine Arbeit verlieren. Eine Geldstrafe zu bezahlen ist für mich auch sehr schwierig, würde mich jedoch vor einem noch größeren sozialen Tief bewahren."

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer
(§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat in der Berufung (erster Satz) ausdrücklich eingestanden, dass er die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Verwaltungsübertretung begangen hat.

Die Berufung richtet sich daher nur gegen das Strafausmaß, konkret gegen die Verhängung der Primärfreiheitsstrafe.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E119ff zu § 51 VStG (Seite 979ff) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß
§ 51e Abs.3 Z2 VStG nicht erforderlich, da die Berufung sich nur gegen die Höhe der Strafe richtet und der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat.

 

Unstrittig steht fest, dass der Bw (überhaupt) keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Gem. § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines KFZ nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das KFZ fällt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 iVm § 37 Abs.1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 1 Abs.3 leg.cit., sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, festzusetzen..

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft,
so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Bw wurde innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 Abs.1 VStG - offene Tilgungsfrist) insgesamt siebenmal (2000: zweimal; 2001: einmal; 2004: zweimal; 2005: zweimal) wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des
§ 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft.

 

Gemäß § 37 Abs.2 erster und zweiter Satz FSG wäre somit die Verhängung einer Primärfreiheitsstrafe möglich.

 

Das Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht; VwGH vom 27.2.2004, 2004/02/0025 ua. mwH.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen die Verhängung

 

Gemäß § 37 Abs.2 letzter Satz FSG hat jedoch eine Geldstrafe Vorrang und darf eine Primärfreiheitsstrafe nur dann verhängt werden, wenn die Geldstrafe zur Erreichung des spezialpräventiven Strafzwecks nicht ausreicht.

 

Der Bw ist berufstätig und würde - siehe dessen Angaben in der Berufung - durch die Vollstreckung einer Primärfreiheitsstrafe seinen Arbeitsplatz verlieren.

 

Die belangte Behörde hat bei den bisher verhängten Geldstrafen (zuletzt: 1600 Euro) den Strafrahmen (bis zu 2.180 Euro) noch nicht zur Gänze ausgeschöpft.

 

Für den UVS ist es daher gerade noch (letztmalig!) vertretbar, die von der belangten Behörde festgesetzte Primärfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf eine Geldstrafe von 2.100 Euro umzuwandeln.

 

Durch die Umwandlung der primären Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt, da die Primärfreiheitsstrafe im Verhältnis zu einer Geldstrafe unter allen Umständen die strengere ist; siehe die in Walter-Thienel, aaO, E194 zu § 51 VStG (Seite 993) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Wird eine von der Behörde I. Instanz verhängte Primärfreiheitsstrafe durch die Berufungsbehörde in eine Geldstrafe umgewandelt, darf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe nicht höher sein, als die von der ersten Instanz verhängte Primärfreiheitsstrafe; Walter-Thienel, aaO, E196 zu § 51 VStG (Seite 994).

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird daher mit 14 Tagen festgesetzt.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe, somit 210 Euro.

Dieser Verfahrenskostenbeitrag ist - der Höhe nach - ident mit jenem, welcher von der belangten Behörde vorgeschrieben wurde.

 

Für das Verfahren vor dem UVS ist gemäß § 65 VStG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Fragner

 
Beschlagwortung:
§ 1 Abs.3 FSG - Umwandlung einer Primärfreiheitsstrafe in eine Geldstrafe

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