Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160375/25/Sch/Pe

Linz, 23.06.2005

 

 

 VwSen-160375/25/Sch/Pe Linz, am 23. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn A H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, vom 18. Februar 2005 gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Jänner 2005, VerkR96-10040-2004, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. April und 14. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 436 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Jänner 2005, VerkR96-10040-2004, wurde über Herrn A H u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG iVm § 1 Abs.3 leg.cit eine Geldstrafe von 2.180 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 21. April 2004 um 18.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Grünau auf der Almsee Landesstraße vom öffentlichen Almsee-Parkplatz ca. 500 m in Richtung Ortszentrum gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betroffenen Klasse gewesen sei (Faktum 1).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 218 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber wird im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe eine Fahrt mit einem Pkw unternommen, bei welcher er - ohne unbestrittenerweise im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein - das Kraftfahrzeug im Bereich des Almsees in Grünau/Almtal ca. 500 m gelenkt hat. In der Folge ist es dann, offensichtlich aufgrund überhöhter Geschwindigkeit zu einem Verkehrsunfall gekommen, zu welchem Zeitpunkt nach der Beweislage allerdings einer der drei vorherigen Mitfahrer Fahrzeuglenker gewesen war.

 

Jener Gendarmeriebeamte, der vorerst eine erfolglose Anhaltung versucht und in der Folge die Unfallaufnahme durchgeführt hat, ist anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. April 2005 zeugenschaftlich einvernommen worden. Er konnte dabei keine Angaben machen, wer zum Zeitpunkt des Passierens seines Standortes bzw. später zum Unfallzeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges gewesen war. Jedoch sei ihm von einem der anderen Fahrzeuginsassen bei den Erhebungen nach dem Unfall gesagt worden, der Berufungswerber habe den Pkw einige hundert Meter gelenkt, wobei die anderen drei Personen Mitfahrer gewesen seien. In der Folge sei es zu einem Fahrerwechsel gekommen und sei eine andere Person weitergefahren.

 

Zu dieser Berufungsverhandlung ist neben dem schon erwähnten Meldungsleger auch der zum damaligen Zeitpunkt der Berufungsbehörde aufgrund der Aktenlage - auch - als Lenker bekannt gewordene C T zeugenschaftlich einvernommen worden. Er gab nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung und Hinweis auf § 289 StGB auf wiederholtes Befragen durch den Berichter bzw. Vorsitzenden im Rahmen der Verhandlung an, von einer hier nicht relevanten Ausnahme in Form eines "Rundendrehens" eines anderen Mitfahrers auf dem Almseeparkplatz abgesehen, durchgehend der Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Der Berufungswerber habe zu keinem Zeitpunkt, auch nicht einige hundert Meter weit, das Fahrzeug gelenkt.

 

Von der Erstbehörde ist aus dem Verwaltungsstrafakt betreffend C T - sämtliche Fahrzeuginsassen hatten Alkohol konsumiert, weshalb auch eine Alkomatuntersuchung mit dem Obgenannten durchgeführt wurde, die ein positives Ergebnis erbracht hat - die entsprechende Gendarmerieanzeige mit den der Berufungsbehörde noch nicht vorgelegenen Niederschriften der Fahrzeuginsassen F G und P G kurzfristig vor der Verhandlung übermittelt worden.

 

Es wurde daher zur Einvernahme dieser Personen ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt. Am 14. Juni 2005 wurden diese Mitfahrer - ebenfalls nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung - zeugenschaftlich einvernommen.

 

Die Zeugin P G gab hiebei an, sie sei zusammen mit F G in das Fahrzeug, in dem sich die ihr damals noch nicht bekannten H und T befunden hätten, eingestiegen, um mit ihnen eine Tour zu unternehmen. Im Zuge der Fahrt und des Aufenthaltes im Bereich des Almseeparkplatzes hätte sie die beiden näher kennen gelernt und auch ihre Vornamen erfahren.

 

Zur relevanten Lenkereigenschaft machte die Zeugin keine durchgehend gleichlautenden Angaben. Vorerst wurde von ihr ausgesagt, der Freund des Berufungswerbers sei stets der Lenker gewesen, also sowohl auf der Fahrt zum als auch vom Almsee. Auf genaueres Befragen hin hat sie angegeben, der Berufungswerber sei in Richtung Almsee 10 bis 15 Minuten lang der Lenker gewesen. Auf der Fahrt zurück sei dies sicher nicht der Fall gewesen.

 

Über Vorhalt ihrer Angaben gegenüber der Gendarmerie laut entsprechendem Protokoll, wonach der Berufungswerber eine kurze Zeit lang auf der Fahrt vom Almsee weg der Lenker gewesen sei, wurde von der Zeugin eingewendet, es seit dem Vorfall schon eine längere Zeit vergangen und sie könne sich nicht mehr so genau erinnern.

 

Diesbezüglich gab der Zeuge F G anlässlich der Berufungsverhandlung dezidiert an, der Berufungswerber sei schon Fahrzeuglenker zu dem Zeitpunkt gewesen, als er und G in das Fahrzeug eingestiegen seien. Es habe zwei hier nicht relevante Fahrtunterbrechungen gegeben bis das Quartett am Almseeparkplatz eingelangt sei. Dort habe der Berufungswerber das Auto abgestellt und sie hätten sich in der Nähe aufgehalten und Alkohol konsumiert. In der Folge sei der Zeuge aufgefordert worden, aus dem Fahrzeug Zigaretten zu holen. Im Zuge dessen er sich verleiten habe lassen, einige Runden mit dem Fahrzeug auf dem Parkplatz zu drehen. Dieser Vorgang sei von einem Zeugen beobachtet worden und habe dieser die Verständigung der Gendarmerie angekündigt. Deshalb sei es zur sofortigen Abfahrt vom Parkplatz gekommen. Auch bei dieser Fahrt sei der Berufungswerber der Lenker gewesen, erst eine kurze Strecke danach habe ein Fahrerwechsel stattgefunden und T sei der Lenker, letztlich auch zum Unfallzeitpunkt, gewesen.

 

In Würdigung dieser zum Teil widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Zeugen ist auszuführen:

 

Die beiden anlässlich des zweiten Verhandlungstermins einvernommenen Zeugen, also F G und P G, haben den weitaus glaubwürdigeren Eindruck hinterlassen als der Zeuge C T. Für diese beiden Zeugen bestand vor der gegenständlichen Fahrt keine - zumindest nähere - Bekanntschaft zum Berufungswerber bzw. dessen diesem offensichtlich gut bekannten T. Sie hätten also keinerlei Grund gehabt, den Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges, zumindest über einen Teil der Fahrtstrecke hin, zu benennen, wenn dies nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Demgegenüber ist die gegenteilige Aussage des Zeugen T auch insofern sehr zu relativieren, als er laut glaubwürdiger Aussage des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung ihm gegenüber anlässlich der Unfallaufnahme ausgesagt hätte, dass der Berufungswerber das Fahrzeug vom Parkplatz Almsee weg ein kurzes Stück, einige hundert Meter, gelenkt habe. Die Aussage des Zeugen T vor der Berufungsbehörde steht dazu in völligem Widerspruch. Abgesehen davon, dass die Annahme nicht gerechtfertigt wäre, der Meldungsleger würde Angaben machen, die nicht den Tatsachen entsprechen, kommen Aussagen, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, im Regelfall der Wahrheit wesentlich näher als später, allenfalls nach längerer Überlegung, Absprache etc. getätigte.

 

Wenngleich die Zeugin G für sich nicht in Anspruch nehmen kann, dass ihre Angaben gegenüber der Gendarmerie und jene gegenüber der Berufungsbehörde völlig identisch gewesen wären, so ist auch hier zu erwähnen, dass eben die zeitlich nähere Aussage die im vorangeführten Sinne relevantere sein wird. Jedenfalls hat sie, wenngleich nicht identisch mit der Wegstrecke, die sie gegenüber der Gendarmerie angegeben hat, den Berufungswerber als Lenker des Fahrzeuges über einen bestimmten Zeitraum hin benannt. Diese Zeugin hat bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig gewirkt und kann dieser Eindruck nicht dadurch erschüttert werden, dass ihre Aussage nicht durchgängig identisch war mit jener vor der Gendarmerie.

 

Besonders hervorzuheben ist jedoch die Aussage des Zeugen F G. Dieser hat bei der Berufungsverhandlung einen offenen Eindruck verbunden mit dem augenscheinlichen Willen, den Sachverhalt der Wahrheit entsprechend zu schildern und nichts zu verschweigen bzw. gar durch eine falsche Zeugenaussage jemanden zu decken oder zu entlasten, erweckt. Der Zeuge hat, wie schon oben ausgeführt, den Berufungswerber, von der Fahrt kurz vor dem Verkehrsunfall abgesehen, als Lenker benannt. Auch über die hier relevante Strecke hin, also die einigen hundert Meter vom öffentlichen Parkplatz Almsee weg, hat demnach der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt.

 

Zu erwähnen ist auch, dass sich der Rechtsmittelwerber weder in die mit ihm abgeführte Amtshandlung durch den Meldungsleger noch in das erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren eingelassen hat. Bei der Amtshandlung war er laut Angaben des Beamten äußerst unkooperativ und erging sich lediglich in Beflegelungen, auf Aufforderungen der Behörde zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren hat er nicht reagiert. Die aufgrund seines - wiederholten - Wohnsitzwechsels bestanden gewesene Zustellproblematik konnte hiebei keine Rolle spielen, zumal er, wie er selbst angegeben hat, von Schriftstücken an Adressen, wo er nicht mehr wohnhaft war, durch dort aufhältige Personen erfahren hat.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde als entscheidungsrelevanter Sachverhalt, dass der Rechtsmittelwerber, ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein, einen Pkw zumindest zu dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt und an der dort erwähnten Örtlichkeit gelenkt hat. Seine gegenteiligen, im Übrigen erstmals in der Berufungsschrift, also etwa zehn Monate nach dem Vorfall, erhobenen gegenteiligen Einwendungen, entsprechen daher nach der Beweislage nicht den Tatsachen. Dies gilt auch für die Aussage des Zeugen C T, der offenkundig - ob aus falsch verstandener Solidarität oder anderen Gründen - eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemacht hat.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

 

Über den Berufungswerber wurden bislang zehn Verwaltungsstrafen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung verhängt. Es erscheint daher nunmehr geboten, den Strafrahmen in der Höhe von 2.180 Euro voll auszuschöpfen, zumal sämtliche bislang verhängten niedrigeren Strafen offenkundig völlig ohne Wirkung geblieben sind. Daran können, wie noch für die Berufungsentscheidung vom 1. Juni 2005, VwSen-160395/3/Sch/Pe, auch die eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nichts mehr in seinem Sinne ändern. Bei einem derartigen Ausmaß an Uneinsichtigkeit verbleibt nur mehr die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens, um möglicherweise doch noch ein Umdenken eines derartig notorischen Täters zu bewirken.

 

Wie bereits in der oben erwähnten Berufungsentscheidung ausgeführt, können im Falle des wiederholten Lenkens ohne Lenkberechtigung von der Behörde neben Geld- auch Freiheitsstrafen verhängt werden (vgl. dazu VwGH 28.1.2000, 99/02/0264).

 

Bezüglich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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