Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160376/24/Sch/Pe

Linz, 05.07.2005

 

 

 VwSen-160376/24/Sch/Pe Linz, am 5. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 18. Februar 2005, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Jänner 2005, VerkR96-10040-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. April 2005 und 14. Juni 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 232,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Jänner 2005, VerkR96-10040-2004, wurde über Herrn A H u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b STVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 21. April 2004 um 18.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Grünau auf der Almsee Landesstraße vom öffentlichen Almsee-Parkplatz ca. 500 m in Richtung Ortszentrum in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er deutliche Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen habe. Die Verweigerung sei am 21. April 2004 um 21.13 Uhr in 4644 Scharnstein am Gendarmerieposten erfolgt (Faktum 2. des Straferkenntnisses).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Juni 2005, VwSen-160375/25/Sch/Pe, verwiesen. Dort hat sich die Berufungsbehörde ausführlich mit der Frage der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt auseinandergesetzt.

 

In Ergänzung dazu ist bezüglich des nunmehr gegenständlichen Deliktes gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 auszuführen:

Wie der Berufungswerber selbst und auch alle von der Behörde im Rahmen der eingangs angeführten Verhandlung einvernommenen Zeugen angegeben haben, wurde vor der relevanten Fahrt von sämtlichen, an dieser beteiligten, Personen, also auch vom Berufungswerber, Alkohol konsumiert. Es handelte sich hiebei um alkoholische Getränke in Form von Bacardi, Wodka und "Cola weiß".

 

Der amtshandelnde Gendarmeriebeamte hatte zum Zeitpunkt der Aufforderung an den Berufungswerber, sich der Alkomatuntersuchung zu unterziehen, zu Recht die Vermutung, dass bei diesem eine Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt vorgelegen sein könnte. Zum einen war ihm vom Berufungswerber selbst bzw. von anderen Fahrzeuginsassen der oben erwähnte Alkoholkonsum angegeben worden, zum anderen lagen auch entsprechende Alkoholisierungssymptome vor, die in der entsprechenden Anzeige auch festgehalten wurden.

 

Zudem konnte der Beamte aufgrund der sich ihm darstellenden Sachlage von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers, zumindest über eine gewisse Fahrtstrecke hin ausgehen. Der Lenkzeitpunkt (ca. 18.20 Uhr) und der Zeitpunkt der Aufforderung (ca. 21.00 Uhr) lagen noch in einer solchen zeitlichen Nähe, die ein brauchbares Untersuchungsergebnis gewährleistet hätte (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 5.11.2002, 2000/03/0348, wonach sogar bei einem Zeitraum von bis zu sechs Stunden grundsätzlich eine Aufforderung rechtens ist).

 

Auch kommt es nicht darauf an, dass die Lenkereigenschaft des Betreffenden zum Zeitpunkt der Aufforderung absolut zweifelsfrei feststeht, vielmehr genügt der Verdacht, dass ein Fahrzeug gelenkt wurde (VwGH 23.2.1996, 95/02/0567). Wenngleich nach der Beweislage ohnedies vom tatsächlichen Lenken des Fahrzeuges durch den Berufungswerber auszugehen ist, ist die Situation, wie sie sich dem Meldungsleger dargestellt hat, jedenfalls geeignet gewesen, zumindest den Verdacht des Lenkens zu begründen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung vorgesehene Mindeststrafe in der Höhe von 1.162 Euro verhängt hat. Sohin erübrigen sich Erwägungen über die Angemessenheit der Strafe grundsätzlich von vornherein, lediglich eine allfällige Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG käme theoretisch in Frage.

 

Der Berufungswerber ist allerdings bereits sehr zahlreich verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt, sodass ihm keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommen konnten. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe im Sinne der obzit. Bestimmung durfte daher nicht erfolgen.

 

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktum des angefochtenen Straferkenntnisses ist seitens des Oö. Verwaltungssenates bereits eine Berufungsentscheidung ergangen (VwSen-160375/25/Sch/Pe vom 23. Juni 2005).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 
 

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