Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160377/2/Ki/Da

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-160377/2/Ki/Da Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des U S, G, S, vertreten durch Rechtsanwalt F R, G, M, vom 24.2.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.2.2005, VerkR96-3015-2004, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 10.2.2005, VerkR96-3015-2004, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.2.2004 um 15.48 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Anhalteort bei der Autobahnkontrollstelle Kematen am Innbach auf Höhe des Strkm.s 24,900 in Richtung Wels/Graz fahrend das Sattelzugfahrzeug der Marke MAN mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Anhänger der Marke Schwarzmüller mit dem gleichen behördlichen Kennzeichen (rotes Deckkennzeichen) gelenkt, obwohl das höchste zulässige Gesamtgewicht des oa. Kraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.250 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg bei der geeichten Verbundwaage am Kontrollplatz Kematen am Innbach überschritten wurde; sohin habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er habe dadurch § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24.2.2005 Berufung mit dem Ersuchen um Einstellung des Verfahrens.

 

In der Begründung wird der zur Last gelegte Vorwurf ausdrücklich bestritten, der Berufungswerber habe berechtigt davon ausgehen können, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht. Insbesondere habe noch musste der Berufungswerber erkennen, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzuges von 40.000 kg durch die Beladung um 1.250 kg überschritten wurde. Er habe berechtigt davon ausgehen können, dass die Angabe im Frachtbrief korrekt sei, aus dem Frachtbrief sei ein Gewicht von 21.644 kg ersichtlich. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Angaben im Frachtbrief korrekt sind und würden die Angaben im Frachtbrief objektive Feststellungen darstellen. Irgendeinen Anlass zur nochmaligen Überprüfung des Gesamtgewichts habe es nicht gegeben.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung - Außenstelle Wels) vom 1.3.2004 zu Grunde. Der Meldungsleger hat das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges durch Verwiegung auf einer geeichten Waage bei der KOST Kematen festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-3015-2004 vom 17.3.2004) erlassen, dagegen hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Im Verfahrensakt findet sich auch eine Kopie eines Beförderungspapiers, wonach die Ladung des Sattelkraftfahrzeuges ein Gewicht von 21.644 kg betragen haben soll.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967, in der zur Tatzeit geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 60/2003), darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern- und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Die zur Last gelegte Überladung des vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeuges wurde von einem Gendarmeriebeamten durch Verwiegung auf einer geeichten Waage festgestellt. Seitens des Berufungswerbers wird der zur Last gelegte Vorwurf zwar bestritten, es werden jedoch keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, dass die Verwiegung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. geht daher davon aus, dass der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt wurde.

 

Der Beschuldigte beruft sich vielmehr auf einen Frachtbrief, aus dem ein Gewicht von 21.644 kg ersichtlich sei, und vermeint, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben im Frachtbrief korrekt wären.

 

Dieses Vorbringen zielt auf ein mangelndes Verschulden (§ 5 VStG) hin.

 

Dazu vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. die Auffassung, dass von einem ordnungsgemäß handelnden Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges erwartet werden kann und ihm auch zuzumuten ist, dass er geeignete Maßnahmen (wie etwa eine Verwiegung des Fahrzeuges) ergreift, um in Fällen wie im vorliegenden eine Überladung hintanzuhalten. Gerade in den Fällen, in denen zu erwarten ist, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges annähernd erreicht wird, ist diesbezüglich eine besondere Sorgfalt geboten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. schließt sich der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bzw. der in der Begründung des Straferkenntnisses zitierten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Kärnten an, wonach ein Frachtbrief für sich alleine nicht ausreicht, um eine ordnungsgemäße Ladung nachzuweisen.

 

Weitere Umstände, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind nicht hervorgekommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten, der Schuldspruch ist zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich bei entsprechenden Überladungen infolge Spurenbildung zeitlich um ein Mehrfaches. Dies hat letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Dazu kommt, dass ein überladenes Fahrzeug generell auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrssicherheit darstellt. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen.

 

Daher bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat bei der Straffestsetzung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt, als strafmildernd wurde gewertet, dass der Beschuldigte bisher verwaltungsstrafrechtlich als unbescholten aufscheint. Straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass die im untersten Bereich festgelegte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Falle (die Überladung betrug mehr als 3 %) durchaus angemessen ist bzw. dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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