Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160378/8/Kei/Da

Linz, 29.04.2005

 

 

 VwSen-160378/8/Kei/Da Linz, am 29. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M W, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. G K, R, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Februar 2005, Zl. VerkR96-9455-2004 Ga, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. April 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "besonders geschultem und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ"

    wird gesetzt "besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 260 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 30.09.2004 um 20.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Lambach auf der Offenhausenerstraße L 1256 bei Strkm. 1,2 gelenkt, wobei Sie sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden. Obwohl Sie aus dem Mund deutlich nach Alkohol rochen, Ihre Sprache lallend, Ihr Gang schwankend und Ihre Augenbindehäute deutlich gerötet waren und somit vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, weigerten Sie sich am 30.09.2004 um 22.30 Uhr am Gendarmerieposten Lambach, trotz Aufforderung, gegenüber einem besonders geschultem und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, da trotz 3 Blasversuchen kein gültiges Ergebnis zustande kam.

Sie haben daher folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

§ 5 Abs. 2 StVO 1960 iVm. § 99 Abs. 1 lit. b) StVO 1960

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe:

1.300 Euro gem. § 99 Abs. 1 lit. b) StVO 1960;

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage;

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

130 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.430 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass er aus einem gesundheitlichen Grund (Lungenerkrankung, Hustenreiz) nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Zl. VerkR96-9455-2004 Ga/Ses vom 2. März 2005 und Zl. VerkR21-548-2004-Ga/Ses vom 12. Jänner 2005 Einsicht genommen und am 18. April 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Bezirksinspektor M M und Gruppeninspektor E K einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der Bw hat im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung am 30. September 2004 keinen der beiden Gendarmeriebediensteten auf eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung des Bw dahingehend, dass er den Alkomattest nicht durchführen kann, hingewiesen. Für die beiden Gendarmeriebediensteten hat sich kein Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass der Bw aus einem gesundheitlichen Grund den Alkomattest nicht hätte durchführen können. Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 2000, Zl. 99/02/0374, hingewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es Pflicht des Beschuldigten ist, die Sicherheitswacheorgane darauf hinzuweisen, dass auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der Einnahme von Medikamenten mit der Undurchführbarkeit des Alkomattests zu rechnen ist.

Der Antrag auf Unterbrechung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wurde in der Verhandlung abgelehnt, weil keine Präjudizialität vorgelegen ist.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: Eigentum eines Einfamilienhauses, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Überschreitung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

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