Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160380/2/Ki/Da

Linz, 10.03.2005

 

 

 VwSen-160380/2/Ki/Da Linz, am 10. März 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über nachstehende Eingaben von Frau D S, S, H, zu Recht erkannt:

 

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.2.2005, VwSen-160272/2/Ki/An, mit welchem eine Berufung wegen Abweisung eines Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Berufung vom 22.1.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.1.2005, VerkR96-11474-2003, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Berufung vom 26.5.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.5.2004, VerkR96-11474-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960.

 

 

  1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.2.2005, VwSen-160272/2/Ki/An, wird Folge gegeben.
  2. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 10.1.2005, VerkR96-11474-2003, mit welchem ein Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 10.5.2004, VerkR96-11474-2003, wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge gegeben wird.
  3. 1. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 10.5.2004, VerkR96-11474-2003, wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

2. Die Rechtsmittelwerberin hat diesbezüglich zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 14 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 69 AVG iVm § 24 VStG.

zu II: §§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu III: 1. § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu III: 2. § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. stellt nachfolgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Windischgarsten vom 25.7.2003 stand die Rechtsmittelwerberin am 25.7.2003 um 16:30 Uhr mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang und hat nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl sie auch dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nicht nachgewiesen hat. Als Tatort wurde der öffentliche Parkplatz vor dem Kaufhaus ADEG Markt in 4582 Spital am Pyhrn Nr. 470, Gemeinde Spital am Pyhrn, festgestellt, die Übertretung wurde vom Gendarmeriebeamten T dienstlich wahrgenommen.

 

Der Gendarmeriebeamte hat in der Anzeige weiters festgestellt, dass Frau S am 25.7.2003 um 16.30 Uhr ihren Pkw rückwärts aus einer Parklücke beim ADEG-Markt in Spital am Pyhrn ausparkte. Dabei habe sie mit ihrer rechten vorderen Seite das neben ihr stehende Fahrzeug von B H im linken hinteren Fahrzeugbereich gestreift. Als Sachschaden am Pkw der Unfallgegnerin wurde eine Beschädigung der linken hinteren Türe und des linken hinteren Kotflügels festgestellt, die Schäden wurden durch Fotos, welche als Lichtbilderbeilage der Anzeige angeschlossen wurden, dokumentiert.

 

Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems am 20.8.2003 gab die Beschuldigte an, sie habe beim Ausparken aus der Parklücke beim ADEG-Markt nicht gemerkt, ein anderes Fahrzeug beschädigt zu haben. Der Gatte von B H habe sie nach ca. 15 m angehalten und ihr mitgeteilt, dass sie sein Fahrzeug beschädigt hätte. Bei dem angeblichen Schaden am gegnerischen Fahrzeug habe es sich um eine etwa 1 cm große Abschürfung des Lackes im Bereich des Kotflügels gehandelt. Ihres Erachtens könne sie an der Tür keinen Kratzer verursacht haben, da die Tür mit Staub bedeckt gewesen sei und erst nach Wegwischen des Staubes ein geringfügiger Kratzer zum Vorschein gekommen sei. Es dürfte sich daher diesbezüglich um einen ältere Beschädigung handeln. Am Tag des Vorfalls habe die Ennstal Rallye stattgefunden, sodass im Ort eine ziemlich hohe Geräuschkulisse gegeben gewesen sei. Jedenfalls habe sie sicherlich kein Anstoßgeräusch gehört.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat in der Folge das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. In seinem Gutachten vom 29.1.2004, VT-010000/5396-2003-LJ, führte der Sachverständige aus, dass bei der Gutachtenerstellung davon ausgegangen werde, dass der im Verwaltungsstrafakt beschriebene Verkehrsunfall durch die Beschuldigte verursacht worden sei. Die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen würden jedenfalls miteinander korrespondieren. Außerdem stellte der Sachverständige fest, dass der Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit durch die Beschuldigte akustisch und visuell wahrgenommen werden hätte können.

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Vernehmung am 27.4.2004 vor der Bundespolizeidirektion Wels führte die Beschuldigte dann aus, sie könne abschließend nur angeben, dass sie den Verkehrsunfall nicht bemerkt habe. Zur akustischen Wahrnehmung könne sie angeben, dass zum Tatzeitpunkt die Ennstal Rallye stattfand und reges Verkehrsaufkommen herrschte sowie auch sehr viele Passanten anwesend waren. Sie habe keinerlei Motivation gehabt, diesen Verkehrsunfall nicht zu melden und Fahrerflucht zu begehen. Als sie vom Unfallgegner am Parkplatz angesprochen worden sei, sei von ihr alles veranlasst worden, um an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und habe sie auch ihren Gatten zum Tatort geholt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat in der Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 10.5.2004, VerkR96-11474-2003, mit welchem über die Rechtsmittelwerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde, weil sie in Verletzung des § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 am 25.7.2003 um ca. 16.30 Uhr den Pkw, Kennzeichen xx auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Kaufhaus ADEG-Markt, Haus Nr. 470, im Ortsgebiet von Spital/Py. gelenkt habe, wobei sie beim Ausparken den Pkw, Kennzeichen beschädigte und sie es nach dem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort im ursächlichen Zusammenhang stand, unterließ, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name u. Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist, erlassen. Darüber hinaus wurde sie mit diesem Straferkenntnis gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung beim Postamt 4600 Wels zugestellt, am RSa-Abschnitt ist als Beginn der Abholfrist der 12.5.(2004) vermerkt.

 

Mit Schreiben vom 26.5.2004, welches am 27.5.2004 (laut Poststempel) zur Post gegeben wurde, erhob die Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis Berufung.

 

Als Begründung führte sie zunächst aus, dass sie den behaupteten Unfall, obwohl sie beim Ausparken sehr konzentriert gefahren sei, nicht bemerkt habe.

 

Weiters wies sie im Zusammenhang mit den behaupteten Beschädigungen darauf hin, dass im Beisein zweier Gendarmeriebeamter, des geschädigten Ehepaares sowie ihres Mannes, den sie sofort nach diesem Vorfall verständigt hatte, am gegnerischen Fahrzeug eine kleine helle Farbspur an der Kunststoff-Verbreiterung zwischen der linken hinteren Tür und dem linken hinteren Radkasten festgestellt worden sei, diese offensichtliche Farbübertragung hätte sich ohne weiteres wegpolieren lassen, was ihr Mann auch gleich versuchen wollte, dies sei ihm jedoch sowohl von den Geschädigten als auch von den Gendarmen verwehrt worden. Außerdem sei an der linken hinteren Tür ein leichter Kratzer, der allerdings erst sichtbar wurde, nachdem ihr Mann den dort (und an der gesamten Karosserie) anhaftenden Staub mit einem weichen Tuch weggewischt hatte, gewesen. Dies lasse aber darauf schließen, dass dieser Kratzer schon vorher entstanden sein muss. Darüber hinaus seien keinerlei Schäden festgestellt worden, vor allem seien am gegnerischen Pkw keinerlei Verschiebungen, Verformungen oder Einbuchtungen an den betreffenden Teilen vorhanden gewesen. Da die oben beschriebene Farbspur höhenmäßig aber mit einer - wahrscheinlich alten - Scheuerstelle an der rechten Außenwölbung der vorderen Stoßstange ihres Wagens ungefähr überein stimmte, habe ihr Mann in einem - bereits am Tag dieses Vorfalles für die Zeit nach ihrer Rückkehr nach Deutschland mit der Geschädigten vereinbarten - Telefonat am 30.7. die Meldung des Schadens an seine Haftpflichtversicherung zugesagt. Vom Leiter der Schadensabteilung seiner Versicherung hätten sie erfahren, dass er - vor allem im Ausland - selbst bei zweifelhaften Forderungen vor allem dann aus Kostengründen zahle, wenn ein Anwalt eingeschaltet wurde, zumal außerdem durch die gegnerische Kaskoversicherung 50 % der Forderung übernommen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat zunächst der Rechtsmittelwerberin im Hinblick auf eine allfällige Verspätung der Berufung Parteiengehör gewährt.

 

In einer Stellungnahme dazu brachte die Rechtsmittelwerberin im Wesentlichen vor, dass sie am 13.5.2004 für 11.30 Uhr in Wels einen gemeinsamen Termin bei einem Augenarzt vereinbart hätten. Deshalb seien sie am 12.5. von Spital nach Wels gefahren; wo sie die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes der BH Kirchdorf vorgefunden hätten; das Postamt 4603 Wels-Vogelweide hätte zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gehabt. Ihr Mann sei deshalb am nächsten Vormittag zu diesem Postamt gefahren, um das Schriftstück zu übernehmen, da sie zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Hausarzt gewesen sei. Wegen des RSa-Modus sei es ihm erst nach einem Telefonat mit der Abteilung Verkehr der BH Kirchdorf ausgefolgt worden. Ihr Mann sei am 15.5. wegen des großen Gartens mit Biotop wieder nach Spital gefahren. Sie sei einige Tage später mit ihrem Sohn nachgekommen. Diese Vorgänge seien in ihrem Fahrtenbuch, dass ihr Ehemann seit Jahrzehnten führe und in seinem Taschenkalender festgehalten. Das Eintreffen in Wels am Abend des 13.5.2004 würden außerdem ihre Kinder bestätigen können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat daraufhin mit Bescheid vom 28.9.2004, VwSen-109811/5/Kei/An, die Berufung als verspätet zurückgewiesen und diese Zurückweisung damit begründet, dass eine Kenntnisnahme der Rechtsmittelwerberin vom gegenständlichen Zustellvorgang spätestens am 12.5.2004 erfolgte, der Oö. Verwaltungssenat sehe keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges und an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

 

Mit Schreiben vom 27.10./5.11.2004 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 9.11.2004) stellte die Rechtsmittelwerberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit folgender Begründung:

 

"Nach Vorliegen Ihres Straferkenntnisses vom 10. Mai 2004 habe ich mich an unsere Rechtsschutz-Versicherung gewendet, die mir Mag. G. R. als Anwalt empfohlen hat. Dieser hatte ursprünglich die Einbringung eines Rechtsmittels für spätestens 25. Mai vorgesehen; von der RS-Versicherung wurde uns dann aber wegen Unterschreiten der Bagatellgrenze nur ein Informationsgespräch mit ihm genehmigt. Nachdem wir die genauen Umstände der Zustellung und Behebung Ihres Straferkenntnisses mitgeteilt haben, stellte er fest, dass eine Berufung spätestens am 27.05.2004 der Post zur Beförderung übergeben werden muss.

Auf Grund der Tatsache, dass ich erst am Abend des 12. Mai 2004 nach Wels gekommen bin und eine schriftliche Verständigung über die Hinterlegung Ihres Straferkenntnisses vorgefunden haben, auf der als frühester Abholtermin der 13. Mai 2004 eingetragen war (siehe Beilage - das am Retourschein hiefür vermerkte Datum 12. Mai ist ein Schreibfehler!), erschien mir seine Auskunft durchaus plausibel. Da ich über keinerlei (weiterreichende) juristische Kenntnisse verfüge, verließ ich mich auf diese Auskunft, ich erkannte keinen Grund, hiezu weitere Informationen einholen zu müssen.

Ich hatte das Berufungsschreiben am 25. Mai 2004 fertiggestellt und übergab es - von der Rechtzeitigkeit auf Grund der erwähnten Auskunft, der ich voll vertraute, überzeugt - am 27. Mai 2004 der Post zur Beförderung. Ich habe die mir nun angelastete Fristversäumnis also weder leichtfertig noch fahrlässig oder gar wissentlicher Missachtung gesetzlicher Bestimmungen begangen.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Fristversäumnis bei meiner Berufung um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."

 

Frau S wurde daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgefordert, eine eidesstattliche Erklärung von Mag. R beizubringen, wonach er die im Antrag angeführte Auskunft erteilt habe.

 

In einem Schreiben vom 19.11.2004 erklärte Mag. R, dass er über den Zustellvorgang selbst nicht informiert gewesen sei. Er habe deshalb in seiner Kanzlei eine Berufungsfrist mit 25.5.2004 vermerkt, zumal die Zustellung im Hinblick auf das Datum des Straferkenntnisses (10.5.2004) frühestens am 11.5.2004 erfolgt sein konnte. Er habe die Rechtsmittelwerberin auf den ihm nicht bekannten Zustellvorgang durch Hinterlegung hingewiesen, sodass es durchaus möglich hätte sein können, dass die Frist nicht am 25.5.2004 sondern später abgelaufen wäre. Eine konkrete Auskunft seinerseits zum letzten Tag der Frist hätte er nur dann geben können, wenn ihm das Datum der Hinterlegung mitgeteilt worden wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat den Antrag mit Bescheid vom 10.1.2005, VerkR96-11474-2003, abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 22.1.2005 Berufung.

 

Neben einer Wiedergabe des bisherigen Geschehensablaufes brachte sie im Wesentlichen vor, dass Mag. R. nach dem Hinweis, dass laut Verständigung der Post die Abholung des Straferkenntnisses frühestens am 13.5.2004 möglich gewesen sei, erklärt habe, dass dies noch fristgerecht gewesen sei. Ihr Ehemann habe daraufhin seinen Besuch für den Vormittag des 27.5.2004 angekündigt. Spätestens jetzt hätte Mag. R. darauf hinweisen müssen, wenn dies nicht mehr rechtzeitig gewesen wäre, vor allem dann, wenn er in seinem Akt nachgesehen hätte, wo sich zu dem Zeitpunkt das Straferkenntnis samt Kuvert befunden habe.

 

Mit hiesigen Bescheid vom 8.2.2005, VwSen-160272/2/Ki/An, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Dem Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, das am RSa-Rückschein vermerkte Datum bezüglich Beginn der Abholfrist (12.5.2004) sei ein Schreibfehler, wurde entgegen gehalten, dass es sich bei diesem Rückschein um eine öffentliche Urkunde handle (§ 47 AVG). Öffentliche Urkunden würden den vollen Beweis dessen, was darin verfügt, erklärt oder bezeugt worden ist, begründen. Unrichtige Angaben hätte nur durch einen von der Einschreiterin erbrachten Gegenbeweis belegt werden können. Ein Gegenbeweis sei jedoch nicht erbracht worden, die im Schreiben vom 27.10./5.11.2004 angeführte Beilage (Kopie der Hinterlegungs-Verständigung) sei offensichtlich nicht vorgelegt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. gehe daher davon aus, dass das Straferkenntnis bereits am 12.5.2004 zur Abholung bereitgehalten worden sei.

 

Mit Schreiben vom 1.3.2005 hat die Rechtsmittelwerberin bezüglich Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 8.2.2005, VwSen-160272/2/Ki/An, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt.

 

Es wird vorgebracht, dass insoferne neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen wären, die im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, da das von ihr vorgelegte (Gegen-)Beweismittel, gemeint war die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes, nicht im Akt gewesen sei, die daraus resultierenden Tatsachen und das Beweismittel selbst hätten in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeiführen können. Davon habe sie erst nach Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 8.2.2005 am 16.2.2005 erfahren.

 

Die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sei von ihr dem Wiedereinsetzungs-Antrag vom 27.10.2004 beigelegt worden. Nachdem sie davon Kenntnis erlangt habe, dass diesem Antrag auch die (ursprüngliche) Berufung beizulegen sei, habe sie den Wiedereinsetzungsantrag samt Berufung mit dem Datum 5.11.2004 nochmals abgesendet und dabei mit Fußnote auf die Beilagen im Schreiben vom 27.10.2004 hingewiesen.

 

Erst auf Grund des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 8.2.2005 habe sie erfahren, dass diese Beilagen offensichtlich während des Aktenlaufes verloren gegangen wären. Nach einer Rücksprache mit der Verkehrsrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf am 17.2.2005 sei ihr bestätigt worden, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.10.2004 und die Beilagen unauffindbar wären, weshalb sie neuerlich eine Kopie dieser Hinterlegungsverständigung anfertigen lassen und persönlich nochmals der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf übergeben habe.

 

Bezüglich Hinterlegung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 28.9.2004 sei sie am 12.10.2004 verständigt worden und habe dieses Schriftstück beim Postamt 4603 am nächsten Werktag abholen wollen, es sei jedoch unauffindbar gewesen. Deshalb hätten sie mit der Briefverteilungsstelle am Bahnhofpostamt in Wels Kontakt aufgenommen, wo ihnen - nach einigen telefonischen Rückfragen - mitgeteilt worden sei, dass dieses Schriftstück vom Postamt 4603 zurückgeschickt worden sei; außerdem sei die Abholung hinterlegter Briefsendungen in Wels generell erst am nächsten Werktag möglich. Der Leiter der Briefverteilungsstelle habe damals erklärt, dass auch eine Abholung des Straferkenntnisses am 12.5.2004 technisch gar nicht möglich gewesen wäre, da eingeschriebene Briefsendungen nach dem zweiten Zustellversuch erst nach 16.00 Uhr zum Wohnsitz-Postamt gelangen würden. Die Eintragung "Beginn der Abholfrist 12.5." müsse daher ein Schreibfehler des Briefträgers sein.

 

Auf ihr Ersuchen hin habe der Leiter der Briefverteilungsstelle die Verständigung über die Hinterlegung in der Ablage herausgesucht und (mit der Empfangsbestätigung) in Kopie übergeben. Diese Kopien hätten sie dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27.10.2004 beigelegt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. wie folgt erwogen:

 

I. Gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG (iVm § 24 VStG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in 1. Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ging bei der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 10.1.2005, VerkR96-11474-2003, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand davon aus, dass die Zustellung des Straferkenntnisses vom 10.5.2004 durch Hinterlegung am 12.5.2004 erfolgte, weshalb die Zurückweisung dieser Berufung durch den hiesigen Bescheid vom 28.9.2004 nach der damaligen Aktenlage zu Recht erfolgte. Nachdem überdies im vorliegenden Verfahrensakt keinerlei Hinweise zu finden waren, dass das Straferkenntnis tatsächlich erst ab 13.5.2004 zur Abholung bereitgehalten wurde, befand der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass der Rechtsmittelwerberin ein Gegenbeweis bezüglich vermerkter Abholfrist am RSa-Abschnitt nicht gelungen sei bzw. dass sie nicht die erforderlichen Recherchen durchgeführt habe. Daraus schloss der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass von einem minderen Verschulden, welches einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen stehen würde, nicht die Rede sein könne.

 

Nunmehr hat Frau S eine Kopie der Verständigung über die Hinterlegung des gegenständlichen Straferkenntnisses, datiert mit 12.5.(2004) vorgelegt, darauf ist vermerkt, dass das Schriftstück "ab morgen (nächster Werktag)", das war wohl der 13.5.2004, abzuholen ist. Weiters hat Frau S glaubhaft versichert, dass ihr nach einer Rücksprache mit der Verkehrsrechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf am 17.2.2005 bestätigt wurde, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 27.10.2004 und die Beilagen unauffindbar wären.

 

Die Antragstellerin führte weiters aus, dass sie erst nach Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 8.2.2005 am 16.2.2005 von diesem Wiederaufnahmegrund erfahren habe.

 

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass der das seinerzeitige Verfahren abschließende Bescheid formell rechtskräftig ist und es muss sich um Tatsachen bzw. Beweismittel handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind.

 

Maßgebliches Beweismittel im vorliegenden Falle ist die nunmehr vorliegende Kopie der Verständigung über die Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses, aus der hervorgeht, dass das Schriftstück tatsächlich erst ab 13.5.2004 abgeholt werden konnte. Dieses Beweisstück war bereits vor Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 8.2.2005 existent, in Anbetracht dessen, dass es sich nicht im Verfahrensakt befunden hat bzw. von der Antragstellerin - ihrem Vorbringen nach - zwar vorgelegt wurde aber nicht mehr auffindbar war, handelt es sich um ein Beweismittel, welches im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte.

 

Nachdem überdies der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, weshalb dem Antrag stattgegeben werden konnte.

 

II. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG (iVm § 24 VStG) ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Im vorliegenden Falle wurde der Antragstellerin der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 28.9.2004, mit welchem ihre Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen wurde, am 27.10.2004 zugestellt und sie hat letztlich erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt, dass die Berufung tatsächlich verspätet eingebracht worden wäre. Der am 29.10.2004 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens erfolgte daher fristgerecht.

 

Recherchen durch die Rechtsmittelwerberin haben ergeben, dass das hinterlegte Straferkenntnis nicht, wie am RSa-Rückschein ausgeführt wurde, am 12.5.2004, sondern erst ab 13.5.2004 zur Abholung bereitgehalten wurde. Demnach wäre die am 27.5.2004 zur Post gegebene Berufung gegen das Straferkenntnis noch rechtzeitig gewesen. Dieser Umstand war jedoch bei der Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. vom 28.9.2004 nicht bekannt, die Antragstellerin hat jedoch durch diesen Umstand einen Rechtsnachteil erlitten, an dem sie kein Verschulden trifft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. ist der Auffassung, dass dieser Sachverhalt als ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis auszulegen ist, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet.

 

Aus diesem Grunde war - nach Wiederaufnahme des Verfahrens (siehe Punkt I.) - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge zu geben und über die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 10.5.2004 inhaltlich zu entscheiden (siehe Punkt III. 1.).

 

III: 1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Als Verkehrsunfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichen Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Frau S jedenfalls am Vorfallsort zum Vorfallszeitpunkt beim Ausparken aus einer Parklücke ein anderes Kraftfahrzeug touchiert hat und es wird weiters, wie im Folgenden noch dargelegt werden wird, davon ausgegangen, dass dadurch das andere Kraftfahrzeug beschädigt und damit auch die Verpflichtung des § 4 StVO 1960 ausgelöst wurde.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei jedoch der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte.

 

Im vorliegenden Falle zielt die Rechtfertigung der Antragstellerin dahin, dass die - allfällige - Sekundenbruchteile dauernde Berührung für sie nicht hörbar gewesen sei und sie so vom Verkehrsunfall nicht Kenntnis erlangen konnte. Dass sie tatsächlich möglicherweise den Verkehrsunfall zunächst nicht bemerkt hat, ist durchaus möglich, Maßstab für die Beurteilung des Vorfalles ist jedoch, ob ein sorgfältiger Kraftwagenlenker den Vorfall hätte erkennen müssen. Diese Frage kann aber im vorliegenden Falle letztlich dahingestellt bleiben, zumal Frau S von der Unfallbeteiligten auf den Vorfall aufmerksam gemacht wurde und sie auch tatsächlich dann mit der Unfallbeteiligten verbal Kontakt aufgenommen hatte. Alleine dieser Umstand belegt, dass die Antragstellerin vom Unfall Kenntnis erlangt hat.

 

Was die Voraussetzung eines Sachschadens beim gegnerischen Kraftfahrzeug anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass auch geringfügige Sachschäden die im § 4 Abs.5 StVO 1960 festgesetzte Verpflichtung auslösen, auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an, wobei jedoch bloße Beschmutzung oder etwa Gummiabrieb keine Sachschäden im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 sind.

 

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin, im Bereich des linken hinteren Radkastens hätte es sich um eine Farbübertragung gehandelt, welche sich ohne weiteres hätte wegpolieren lassen, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass sehr wohl ein Sachschaden verursacht wurde. Dieser Umstand ist einerseits belegt durch die Angaben des Gendarmeriebeamten in der Verkehrsunfallsmeldung und andererseits auch durch die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, wonach die Beschädigungen an den beiden Fahrzeugen jedenfalls miteinander korrespondieren würden. Dazu kommt, dass auch die Versicherung der Antragstellerin, ohne dass dagegen wirksame Maßnahmen ergriffen worden wären, den Schaden anerkannt hat.

 

Es wird daher festgestellt, dass die Beschuldigte ursächlich an dem gegenständlichen Verkehrsunfall beteiligt war, bei diesem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug der Unfallgegnerin beschädigt.

 

Was die Meldepflicht gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 anbelangt, so hat die Meldung ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Unter "ohne unnötigen Aufschub" kann nur verstanden werden, dass die Meldung über einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen Maßnahmen erfolgt. Die Auslegung dieser Bestimmung hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen.

 

Aus dem Vorbringen von Frau S ist abzuleiten, dass sie nach der Kontaktaufnahme der Unfallgegnerin zunächst ihren Gatten zum Tatort geholt hat, eine Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hat sie jedoch nicht vorgenommen, obwohl unter den gegebenen Umständen einer derartigen Verständigung keinerlei Hindernisse entgegen gestanden wären, weshalb davon auszugehen ist, dass keine gesetzesmäßige Meldung des Verkehrsunfalls erfolgte.

 

Darüber hinaus erfolgte offensichtlich auch kein Identitätsnachweis im Sinne des Gesetzes. Es fand wohl eine Kontaktaufnahme zwischen den Unfallbeteiligten statt, ein gesetzeskonformer Austausch von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten, etwa durch Vorweisen entsprechender Ausweise, hat jedoch nicht stattgefunden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. geht daher davon aus, dass die Beschuldigte den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so würde ein allfälliger Rechtsirrtum über die Meldepflicht die Beschuldigte nicht exculpieren. Von der Besitzerin einer Lenkberechtigung ist zu erwarten, dass sie die hier relevanten straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und damit eben auch die in § 4 Abs.5 StVO 1960 festgelegte Meldepflicht kennt. Ein allfälliger Rechtsirrtum diesbezüglich wäre daher nicht unverschuldet. Sonstige Umstände, welche die Antragstellerin in subjektiver Hinsicht entlasten würden, konnten nicht festgestellt werden.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass diese von der Behörde in Form einer Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, wobei natürlich die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Zu berücksichtigen sind weiters die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Was das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Falle anbelangt, so mag es durchaus zutreffen, dass die Beschuldigte bloß fahrlässig gehandelt hat, von einem geringfügigen Verschulden kann jedoch, nachdem sie jedenfalls vom Verkehrsunfall Kenntnis erlangt hatte, nicht die Rede sein. Strafmildernd hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden berücksichtigt.

 

Zu berücksichtigen sind bei der Strafbemessung überdies einerseits spezialpräventive Überlegungen, um der Beschuldigten künftighin eine größere Sensibilität gegenüber Verwaltungsübertretungen angedeihen zu lassen und andererseits generalpräventive Überlegungen, nämlich das Unrechtmäßige von Übertretungen der im § 4 StVO 1960 festgelegten Verpflichtungen generell zu dokumentieren.

 

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems bei der Festlegung der Geldstrafe mit weniger als 10 % des vorgesehenen Strafrahmens aber auch bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend Milde walten lassen und es kann sohin ein Ermessensmissbrauch nicht festgestellt werden. Aus den oben erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen kann eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

III. 2. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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