Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160387/2/Zo/Hu

Linz, 23.05.2005

 

 

 VwSen-160387/2/Zo/Hu Linz, am 23. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, vom 20.1.2005, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau a.I. vom 14.12.2004, VerkR96-6370-2004, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 13.7.2004 um 12.45 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t in Polling auf der B141 bei Strkm 43,380 entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t Gesamtgewicht" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ziel- und Quellverkehr" gefahren ist, obwohl diese Fahrt nicht im Ziel- und Quellverkehr stattgefunden hat. Er habe dadurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z9c StVO iVm der Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl.Nr. 37, begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass seine Fahrt unter die Ausnahmebestimmung der angeführten Verordnung fallen würde. Er war unterwegs in Richtung Wartberg/Krems, um dort zu laden. Diese Strecke von Altheim bis Haag befährt er seit Jahren, weil sie um ca. 5 km kürzer ist als die Strecke über Ort i.I. und die A8 Innkreis Autobahn. Der Abfahrtsort der gegenständlichen Fahrt, also die Quelle, sei in Deutschland gewesen. Er sei in Braunau über die Grenze gefahren und das Fahrtziel sei Wartberg/Krems gewesen. Das Ziel der gegenständlichen Fahrt sei daher in Oberösterreich gelegen und dies sei als Grund für die Ausnahme vom angeführten Fahrverbot ausreichend.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau a.I. hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 13.7.2004 um 12.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen, auf der B141 bei Strkm 43,380. Ausgangspunkt dieser Fahrt war in Deutschland, Ebersberg, und Ziel der Fahrt war Wartberg/Krems, wo der Berufungswerber bei der dortigen Molkerei 23 Paletten Haltbarmilch laden wollte.

 

Die Entfernung von Ebersberg nach Wartberg/Krems beträgt bei der Fahrt über Braunau und in weiterer Folge die B141 bis Haag/H. 194,7 km. Für die Teilstrecke von Altheim bis Haag/H. besteht die Möglichkeit, über Ort i.I. zu fahren, dort auf die A8 aufzufahren und diese bis Haag/H. zu benützen. Diese Fahrtstrecke ist um ca. 5 km länger als die vom Berufungswerber gewählte Fahrtroute über die B141. Eine weitere Möglichkeit, von Ebersberg nach Wartberg/Krems zu fahren, besteht darin, über den Grenzübergang Freilassing, in weiterer Folge die A1 West Autobahn und dann die B1 zu fahren. Diese Fahrtstrecke beträgt 196,5 km. Diese Entfernungsangaben ergeben sich aus der Verwendung des Routenplaners "tiscover".

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 der Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 22.6.2004, LGBl.Nr. 37/2004, besteht u.a. auf der B141 Rieder Straße in ihrem gesamten Verlauf ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

 

Gemäß § 2 der angeführten Verordnung sind vom Verbot nach § 1 Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

5.2. Mit den Begriffen "Quellverkehr" ist der Ausgangspunkt und "Zielverkehr" ist der Endpunkt einer bestimmten Fahrt gemeint. Die Bestimmung des § 2 der angeführten Verordnung nimmt also jene Fahrten vom Fahrverbot aus, deren Ausgangspunkt oder Endpunkt in einem Gebiet liegt, das ohne Benützung des vom Fahrverbot umfassten Straßennetzes nicht ohne Umweg erreicht werden kann.

 

Der Begriff "Gebiet" in § 2 der gegenständlichen Verordnung ist nicht näher ausgelegt. Es ist davon auszugehen, dass darunter Räume zu verstehen sind, welche von dem im § 1 angeführten Straßennetz verkehrstechnisch erschlossen werden. Wartberg/Krems liegt zwar nicht unmittelbar an einer vom Fahrverbot des § 1 umfassten Straße, wird jedoch von der B138 erschlossen. Wartberg/Krems gehört damit zu jenem Gebiet, für welches die entsprechende Ausnahme für den Ziel- und Quellverkehr angeordnet wurde. Es ist daher weiter zu prüfen, ob dieses Gebiet ohne Benützung der vom Fahrverbot umfassten B141 nicht ohne Umweg erreicht werden könnte. Dabei ist auf die gesamte Fahrtstrecke vom Ausgangspunkt bis zum Zielpunkt abzustellen. Die vom Berufungswerber benutzte Fahrtstrecke stellt die kürzeste Verbindung zwischen Ebersberg und Wartberg/Krems dar. Bei Benützung jenes Straßennetzes, für welches kein Fahrverbot verordnet wurde, also im Wesentlichen die A8 von Ort i.I. bis Haag/H. wäre die Fahrstrecke um ca. 5 km länger. Die Benützung dieser Fahrtstrecke würde daher einen Umweg bedeuten, weshalb die gegenständliche Fahrt unter die Ausnahmeverordnung des § 2 der angeführten Verordnung fällt und von dem im § 1 angeordneten Fahrverbot ausgenommen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es nach dem klaren Wortlaut des § 2 nicht darauf ankommt, ob ein allfälliger Umweg aus verkehrstechnischen Gründen sinnvoll oder aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen zumutbar ist, sondern dass jeder auch noch so geringe Umweg dazu führt, dass die Fahrt von dem im § 1 verordneten Fahrverbot ausgenommen ist. Das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten bildet daher keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum